BauSV 6/2022


Bauschäden

Abb. 1: Steildachsanierung (Bild: © ILS-Bau-Consulting)

Stefan Lange, Jörg Bach


Wer zahlt bei einer Dachsanierung den Sturmschaden?

Wer nicht aufpasst, verschenkt hier Geld


Einleitung

Dieses Thema wird sogar in der Fachwelt recht kontrovers diskutiert und man ist sich stets uneinig, wer letztendlich den Schaden in welchem Umfang zu regulieren hat. Dabei ist es ganz einfach, wenn man weiß, worauf es ankommt.

Der Hintergrund des Bauschadens, über den in diesem Beitrag berichtet wird, besteht darin, dass ein Versicherungsnehmer an seinem Mehrfamilienhaus eine Sanierung zur Minimierung des Energieverbrauchs durchführen lassen wollte. Dies hat er seinem Gebäudeversicherer auch so mitgeteilt. Zusätzlich war das Objekt während der gesamten Sanierungsmaßnahme durch die Mieter bewohnt.

Das Dach wurde durch den beauftragten Dachdecker mit einer Unterspannbahn versehen, die dafür sorgt, dass Regen abgeleitet wird, der durch den Wind unter die Eindeckung gerät. Bei einem aufkommenden Gewitter wurde die Vordeckung von einer Sturmböe erfasst und abgedeckt.

Niederschlagswasser drang ins Gebäudeinnere ein und verursachte einen Nässeschaden vom Dachgeschoss bis ins Kellergeschoss. Nicht nur das Gebäude war betroffen, sondern auch der Hausrat der Mieterparteien.

Die Frage, die jetzt aufkam, war: Wer zahlt den entstandenen Schaden?


Schwieriges Dilemma

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass einzig der ausführende Handwerker für den entstandenen Schaden einzustehen hat. Immerhin scheint es dieser versäumt zu haben, sein unfertiges Gewerk hinreichend gegen Umwelteinflüsse abgesichert und dafür Sorge getragen zu haben, dass das Eigentum seines Vertragspartners und der Mieter bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen keinen Schaden nehmen.

Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Vertragspartners folgt aus § 241 Abs. 2 BGB; die Haftung bei Missachtung aus § 280 Abs. 1 BGB. Gegenüber den Mietern könnte zudem eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung des Eigentums in Betracht kommen.

Hinzu kommt, dass zum Schadenszeitpunkt weder eine Teilabnahme noch eine Endabnahme der Dachdeckerarbeiten vorlag, sodass die Gefahr alleinig beim ausführenden Handwerker lag und man deshalb davon ausgehen konnte, dass die Gebäudeversicherung des Eigentümers nicht greift.

Es erscheint, als sei der Weg damit vorgegeben: Man nimmt den Handwerker in Anspruch, der den Schaden dann normalerweise seiner Betriebshaftpflichtversicherung meldet. Die Geschädigten (Gebäudeeigentümer und Mieter) würden unter diesen Umständen der Bewertung jedoch eine ganze Menge Geld verlieren.

Das Pendant zur zuvor benannten Haftpflichtregulierung des Handwerkers wäre der Gebäudeversicherer des Eigentümers. Letzterer versichert über die Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB) die Gefahren Sturm und Hagel, Brand etc., wenn daraus ein Folgeschaden am Gebäude des Versicherungsnehmers entsteht.

In dem geschilderten Fall könnte die Regulierungsverantwortung des Gebäudeversicherers darin untermauert werden, dass die bereits angebrachten Bauteile und Baustoffe fest mit dem versicherten Gebäude verbunden wurden.

Gleiches gilt auch für den Hausratversicherer. Denn auch dieser versichert die entstandenen Schäden durch die Gefahren Sturm und Hagel am versicherten Inventar im und am versicherten Ort.


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