AKTUELLE AUSGABE

BauSV 1/2024


Bauschäden

 

Ralf Ertl, Martin Egenhofer, Michael Hergenröder, Thomas Strunck

Optische Abweichungen an Fassaden aus Putz und Sichtmauerwerk

Wo liegen die Grenzen der Akzeptanz? Mangelbeseitigung oder Minderung?


Abweichungen im optischen Erscheinungsbild von Fassaden aus Putz und Sichtmauerwerk bilden einen Schwerpunkt konträrer Auffassungen über die geschuldete Ausführungsqualität. Auf dem Weg zur Konfliktlösung ergeben sich Bewertungsfragen. Stellt die beanstandete Abweichung einen optischen Mangel dar oder ist sie so geringfügig, dass sie als sogenannte Bagatelle akzeptiert werden muss? Ist die Beseitigung eines bestehenden optischen Mangels obligatorisch oder kann alternativ ein Wertausgleich durch Minderung erfolgen? Und: In welcher Höhe wäre eine solche angemessen? Mit der Beantwortung dieser Fragen beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag.

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© ILS-Bau-Consulting

 

Stefan Lange, Walter Holzapfel

Dachreiter im Fokus – wenn Hagel nicht der vermeintliche Übeltäter ist!


In der Welt eines Baugutachters täuscht der erste Eindruck manchmal. Dies war der Fall, als eine namhafte Versicherungsgesellschaft den Auftrag erteilte, einen vermeintlichen Hagelschaden an den Dachreitern bzw. Lichtbändern eines weitläufigen Gewerbeobjekts zu begutachten. Der Gebäudeeigentümer und Versicherungsnehmer war sich sicher, dass hier der Hagel seine Spuren hinterlassen hatte. Doch was bei der Untersuchung entdeckt wurde, sollte nicht nur die Schadensfeststellungen des Versicherungsnehmers in Frage stellen, sondern auch eine faszinierende Zusammenarbeit in Gang setzen.

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Andreas Keiner

Lackschäden an Stahlkonstruktionen


Schadensfall 1: Beschichtungsablösungen an einer Stahlkonstruktion, einhergehend mit Korrosion

Schadensbild: An einer Stahlkonstruktion traten partiell Beschichtungsablösungen auf. In einigen der davon betroffenen Bereiche lag bereits Grundmetallkorrosion vor. Der Antragsteller vermutete als Ursache der Beschichtungsablösungen Überschichtdicken, die er bei Kontrollmessungen festgestellt hatte.

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Bautechnik

 

Heinz Meichsner

Die rechnerische und die natürliche Rissbreite in Stahlbetonbauteilen


Als die Rissbreitenbegrenzung im Stahlbetonbau zu einem Pflichtnachweis in jeder statischen Berechnung erhoben wurde (1963), wurden in der Norm rechnerische Rissbreiten von 0,3 mm oder 0,4 mm als Nachweisgrenze gefordert. Heute ist die Rissbreitenbegrenzung fester Bestandteil der Tragwerksplanung. Das Rissbreitenberechnungsverfahren des EC2 gilt in den westeuropäischen Ländern und ist zur Normalität des Tragwerkplaners geworden. Der EC2 benutzt einen künstlichen Riss, den es am Bauwerk nicht gibt, und der eine künstliche rechnerische Rissbreite wk besitzt.

Für diesen Rechenwert der Rissbreite ist ein mathematisches Modell entwickelt worden, das es uns gestattet, eine Bewehrung herzuleiten, die bestimmte Forderungen erfüllt. Das betrifft in erster Linie die Rissbreite. Je nach den Anforderungen an sie müsste die Rissbreitenberechnung modifiziert werden. Beispielsweise wäre für die Dauerhaftigkeit der Bewehrung ein Einzelwert am Kreuzungspunkt von Bewehrung und Riss notwendig, bei Fließvorgängen durch einen Trennriss und Selbstheilungserscheinungen ein Mittelwert der Rissbreite. Weitere Rissbreiten wären für andere Zwecke notwendig.

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Anne Klein-Vehne

Kleiner Steckbrief: Kellerschwamm


Die am häufigsten vertretene Art der Kellerschwämme ist der Braune Kellerschwamm (Coniophora puteana), früher auch Brauner Warzenschwamm genannt. Er gehört zur Familie der Braunsporrindenpilze. Deshalb wird er auch Dickhäutiger Braunsporrindenpilz genannt. Er kommt im Gegensatz zu dem, was man mit seinem Namen assoziiert, nicht nur in Kellerräumen vor. Man findet ihn ebenso in allen Teilen von Gebäuden und im Außenbereich. Wenn das Substrat Holz vorhanden ist sowie Feuchtigkeit und Temperatur stimmen, kann er alle Holzarten befallen. In der Literatur wird berichtet, dass sogar auch tropische Hölzer (Huckfeld 2015) bewachsen werden.

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Gebäudetechnik

 

Stefan Fassbinder

Zum Stand der Energiewende im Bereich der Elektrotechnik (Kurzfassung)


Die Energiewende ist nun schon seit vielen Jahren in aller Munde. Oft ist damit ausschließlich oder vorrangig die Wende in der Versorgung mit elektrischer Energie gemeint. Hierauf sollen sich auch die nachfolgenden Ausführungen beschränken – allerdings unter Einbezug der Aspekte »Wärmewende« und »Sektorkopplung«. Wichtiger als sonst irgendwo ist es in der Elektrotechnik – und hier wiederum vor allem im Zusammenhang mit erneuerbaren Einspeisungen – die Begriffe Leistung und Energie nicht zu verwechseln. Leistung ist Energie pro Zeit, bzw. Energie ist Leistung mal Zeit.

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Fortbildung

Christiane Herget, Emma Arnheim

Mentorenprogramm des BVS

Wissenstransfer mit Blick in die Zukunft – eine BVS-Initiative zur Unterstützung angehender Sachverständiger


Fachkräftemangel und Nachwuchsprobleme betreffen alle Bereiche unserer Gesellschaft, auch das Sachverständigenwesen bleibt hiervon nicht verschont. Das Durchschnittsalter der ö.b.u.v. Sachverständigen liegt mittlerweile bei knapp über 60 Jahren. So scheiden derzeit altersbedingt mehr Kolleginnen und Kollegen aus dem Berufsleben aus, als neue Sachverständige hinzukommen. Die Arbeit verteilt sich damit auf immer weniger Schultern, die Arbeitsbelastung steigt und die Gerichtsverfahren dauern immer länger.

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Baurecht

Matthias Zöller

A.R.d.T nach dem 9. Deutschen Baugerichtstag, AK V / VI

Mindeststandard ohne juristischen Spielraum


Im Beitrag in Heft 3/2023 habe ich ausgeführt, dass a.R.d.T. ein (rein) juristisches Instrument sind, das nicht mit belastbaren Inhalten hinterlegt ist − weder juristisch noch technisch, auch nicht durch Regelwerke. Wie wird dies in der Fachwelt aufgenommen, welche Entwicklungen zeichnen sich ab?

Unter »allgemein anerkannte Regeln der Technik« (a.a.R.d.T. oder a.R.d.T.) werden landläufig technische Regeln verstanden, die wiedergeben, wie »man im Allgemeinen baut« – oder besser: bauen sollte. Der Beitrag von Klaus Arbeiter ist u.a. überschrieben mit »Dürfen a.a.R.d.T. mit Regelwerken gleichgesetzt werden? Ja, natürlich – sie müssen nur richtig bewertet werden«. Diese Aussage zeigt ein grundlegendes und tiefes Missverständnis auf, das auf einem Kommunikationsproblem zwischen Technik und Recht beruht.

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Martin Schauer, Jan Thiele

Expertenmeinung: DIN 18014 – Erdungsanlagen


Im Gespräch: Martin Schauer, ö.b.u.v. Sachverständiger im Elektrotechniker-Handwerk und elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder, und Dr. Jan Thiele, DOMBERT Rechtsanwälte, Potsdam

Die DIN 18014:2023-06 Erdungsanlagen wurde noch vor Eröffnung des Schlichtungsverfahrens veröffentlicht. Das Schiedsverfahren steht noch aus. In den Beiträgen in Der Bausachverständige 5/2023: »DIN 18014 – Erdungsanlagen; Normung mit der Brechstange« und in Der Bausachverständige 6/2023: »Erdungsanlagen – DIN 18014:2023-06 unter die Lupe genommen« informiert der Autor Martin Schauer über die nationale und internationale Verweisungstaktik, die Reaktionen der Bundesnetzagentur und des BDEW und stellte die Frage in den Raum, ob das Regelwerk eine reine »Verbrauchsnorm« sei.

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Daniela Mechelhoff

Das Gebäudeenergiegesetz 2024


Nachdem das EU-Parlament im März 2023 für strengere Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden gestimmt hat, ist nicht auszuschließen, dass in den kommenden Jahren viele Immobilien saniert werden müssen. Dieses Vorhaben geht auf einen Vorschlag der EU-Kommission zurück, die Handlungsbedarf sieht, da Gebäude für rund 40% des Energieverbrauchs und rund ein Drittel der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich seien. Die Idee ist, dass durch besser gedämmte Häuser oder modernere Heizungen der Energiebedarf gesenkt werden kann und zugleich die Bewohnerinnen und Bewohner über den geringeren Verbrauch vor der Kostenbelastung durch sprunghaft steigende Energiepreise geschützt werden.

Dieses Vorhaben ist Teil des Klimapaketes »Fit for 55«, mit dem die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% im Vergleich zu 1990 gesenkt werden sollen.

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Ingo Kern, Oliver Kontusch

Recht auf freie Fahrt

Pedelec oder Kraftfahrzeug?


Dieser Beitrag stellt vor dem Hintergrund einer aktuellen versicherungsrechtlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.10.2023 einen Nachtrag zur Vergütungsfrage der Abrechnung von Pedelecs durch Sachverständige beim Ortstermin nach JVEG dar.

In Heft 2 des BauSV 2023 wurden Einzelheiten der dort erstmals enthüllten Theorie zur Vergütungsfrage von Pedelecs aufgeworfen. Darin hatten wir behauptet, dass der Pedelec-Fahrer Fahrkosten nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG erstattet bekommt, wenn er als Sachverständiger zum Ortstermin »radelt« oder einen gerichtlichen Anhörungstermin wahrnimmt. E-Bikes sind im entschädigungsrechtlichen Sinn als »Kraftfahrzeug« zu definieren. Diese Auffassung hat daraufhin Eingang in die Kommentarliteratur zu § 5 JVEG und in die IfS-Informationen 2/2023 gefunden.

Weitgehend unterhalb der aktuellen Aufmerksamkeitsgrenze liegt nun ein Urteil des EuGH vom 12.10.2023 vor.

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Top-Thema

Jennifer Essig

Der Bauträger und die gescheiterte Abnahme


Der Beitrag zeigt die elementare Bedeutung einer wirksamen Abnahme des Bauwerks durch alle Erwerber auf und gibt insoweit Empfehlungen. Die Abnahme der Bauleistung ist eine Besonderheit des deutschen Werkvertragsrechts, durch die der Besteller das Werk übernimmt und als »im Wesentlichen« vertragsgerecht billigt. Die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts und der dort geregelten Abnahme durch die Erwerber gelten auch für den Bauträger und entfalten zahlreiche Rechtswirkungen, die für den Bauträger nicht nur günstig, sondern auch extrem wichtig sind.

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Rechtsprechungsreport

Eva-Martina Meyer-Postelt

Bauvertragsrecht | Architektenrecht | Sachverständigenrecht

Zur Verantwortung des Fachunternehmers bei Schallschutzproblemen

  1. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau eines Kompaktheizgeräts beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn von der Anlage eine unzulässige Lärmbelästigung durch Luft- und Körperschall ausgeht.
  2. Ein Fachunternehmer muss die Besonderheiten des Zusammenspiels zwischen Kompaktheizgerät, Aufstellort und Nähe zum Wohnbereich erkennen und auf etwaige Schallschutzbedenken hinweisen.

OLG Celle, Urteil vom 04.04.2022 – 6 U 55/21
BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – VII ZR 80/22 (NZB zurückgewiesen)

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