Ursachenuntersuchung von Schäden an historischem Fachwerkhaus nach Grabenbauarbeiten
Erschütterungen relevant oder nicht?
Die Eigentümer eines historischen Fachwerkhauses vermuteten, die Erschütterungen bei Grabenbauarbeiten vor ihrem Haus seien ursächlich für heruntergefallenen Deckenputz sowie für Risse in Fensterlaibungen und der Fassade. Durch rechnerische Abschätzung der Erschütterungen und grundsätzliche Überlegungen zur Schadensentstehung konnte dies aber ausgeschlossen werden.
Bewertung optischer Abweichungen von Flächenbefestigungen mit Betonbauteilen und mit Naturwerkstein
Beurteilungsgrundlagen im Spannungsfeld zwischen »unvermeidbar« und »zu akzeptieren«
Wer in den vergangenen zwei Jahrzehnten aufmerksam die Gestaltung von kommunalen Straßen, Wegen und insbesondere Plätzen beobachtet hat, konnte bemerken, dass die Angebotsvielfalt an Belagselementen aus Beton- und Naturwerkstein für Pflasterdecken und Plattenbeläge deutlich zugenommen hat.
So wie die Gestaltungsmöglichkeiten durch die Vielfalt an Formaten, Farben und Oberflächenbearbeitungen zugenommen haben, sind zugleich auch die Ansprüche an deren Optik deutlich gestiegen. Damit einhergehend gibt es vermehrt Diskussionen und rechtliche Auseinandersetzungen über optische Abweichungen an den verwendeten Materialien und Belagselementen sowie den daraus erstellten Flächenbelägen.
Die vielfältigen Überraschungen bei einer Fußbodensanierung
Fußbodensanierungen ermöglichen bei Beibehaltung der baulichen Hülle, eine Wieder- bzw. Neunutzung der Bodenflächen. Dabei können die Ursachen und Beweggründe vielfältig sein. Als Ziel steht immer ein wieder funktionierender unter Umständen technisch verbesserter, aber immer für den Bauherrn voll einsatzfähiger Fußboden.
Unabhängig von der Nutzung als Wohnfläche, im Gewerbebau, als Ausstellungsfläche in Museen oder als Räume in Schulen oder im Industriebau sind Fußbodenkonstruktionen das meistbelastete Bauteil, da sie alle Verkehrslasten aufzunehmen haben. Wir unterscheiden bei Fußbodenkonstruktionen zwei wesentliche Aufbauten. Im Wohnungs- und Gewerbebau werden überwiegend schwimmende Systeme oder Fußbodenaufbauten auf Trennlage eingebaut.
Kleiner Steckbrief: Echter Hausschwamm (Serpula lacrymans)
An dieser Stelle werden in loser Folge die wichtigsten biogenen Schädlinge, vor allem Schwämme und Pilze, in kurzer Form vorgestellt und ihre maßgeblichen Kriterien in der Art eines kurzen Steckbriefs aufgezeigt. Die Steckbriefe eignen sich zum Sammeln sowie als erster Anhaltspunkt und zur Erläuterung im Rahmen der Schadensaufnahme.
Der Echte Hausschwamm ist ein Holz zerstörender Pilz, der als besonders gefährlicher Hausfäulepilz mit häufig massivem Schadensausmaß gilt.
Diese Aussage liegt nicht nur darin begründet, dass er die Fähigkeit besitzt, Mauerwerk und Schüttungen zu be- und durchwachsen, es reicht ihm eine Holzfeuchte von unter 30 %, um Holz zu besiedeln. Das bedeutet, selbst schwach feuchtes Holz kann bewachsen werden. Weiterhin hat er die Fähigkeit, ein Oberflächenmyzel zu bilden, das die für ihn lebenswichtigen Stränge schützt. Bei ungünstigen Bedingungen kann der Echte Hausschwamm in eine Art Trockenstarre (bis zu 10 Jahre) fallen, um bei günstigeren Bedingungen weiterzuwachsen, was ihn einzigartig macht.
Die Rohrbögen von Heizungs- und Trinkwasserleitungen fordern mit der Dämmung beauftragte Handwerker technisch heraus. Die Dämmqualität von Aufputz-Installationen steht deshalb immer wieder in Frage. TÜV SÜD empfiehlt, die gewünschte Ausführung vorab vertraglich zu regeln sowie etwaige Mängel fachkundig mittels Thermografie zu beurteilen und nicht mittels »Eindrückversuch«.
Bei Heizungs- oder Trinkwasserleitungen kommt es immer wieder zu Ausführungsmängeln der Dämmung von Rohren – vor allem der Rohrbögen. Um warmes Wasser ohne große Verluste zu transportieren, ist eine qualitätsgesicherte Ausführung unverzichtbar. Grundsätzlich sind alle warmgehenden Leitungen mit einer Dämmstärke zu versehen, die mindestens dem Durchmesser des Rohrs entspricht (~100-Prozent-Dämmung). Ausnahmen gelten beispielsweise in Teilbereichen in Technikzentralen (~50-Prozent-Dämmung) oder im Außenbereich (~200-Prozent-Dämmung). Neben der Dämmstärke ist auch die Qualität des Dämmstoffs geregelt.
Nach meinem Studium habe ich als Bauleiter bei HOCHTIEF angefangen. Mein Chef hat immer gesagt: »Papendick! Jetzt pass mal gut auf. Du musst jedes Bauprojekt einmal im Kopf von vorne bis hinten, vom Anfang bis zum Abschluss komplett durchlaufen haben. Es ist wichtig, sich den gesamten Bauablauf einmal im Detail vergegenwärtigt zu haben, damit es dich später nicht kalt erwischt.« Ich bin nun seit 30 Jahren in diesem Beruf und es erwischt mich immer wieder kalt.
Immer ist da irgendetwas, das nicht auf meinem Zettel stand. Die Corona-Zeit hat uns gelehrt: Da kann man noch so präzise Terminpläne und wohlformulierte Vertragsstrafen vereinbaren – wenn die Lieferketten für die Wärmepumpe, das Lüftungsgerät oder die Rauchschutztüren unterbrochen sind, dann ... Ja, was dann? Dann kann man sich auf den Kopf stellen. Die Sachen werden ganz bestimmt nicht pünktlich auf der Baustelle sein. Und seit dieser Zeit hakt es ungewöhnlich oft in der Bauwirtschaft.
Aufgabe der technischen Gebäudeausrüstung ist es, Funktionen in Gebäuden sicherzustellen (z.B. Beheizung und Kühlung). Die Wirksamkeit ist auch vom Nutzerverhalten und Anspruch der Nutzer abhängig. Für eine Reihe von Komfortkriterien (z.B. Raumtemperatur oder Zugrisiko) lässt sich wissenschaftlich in Abhängigkeit des Nutzerverhaltens und der Konstruktion der technischen Gebäudeausrüstung die Akzeptanz beim Nutzer vorhersagen.
Hierzu werden die Größen PPD (predicted percentage of dissatisfied) oder PD (percentage of dissatiesfied) eingesetzt. Diese Komfortkriterien eignen sich insbesondere als Vertragsgrundlagen für den einzuhaltenden Komfort in Neubauten. Daneben gibt es andere Komfortkriterien, die ohne wissenschaftlichen Bezug willkürlich festgelegt wurden (z.B. Trinkwassererwärmung, Schallschutz und elektrische Ausstattung).
Die Schlüsselfigur des Bausachverständigen vor Gericht
In nahezu jedem Bauprozess, der sich mit Mängeln beschäftigt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich und kann nur durch diese Gutachten entschieden werden. Dies ist vor allem deshalb so, da häufig komplexe technische Sachverhalte zu beurteilen sind, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den Stand der Technik und Wissenschaft berücksichtigen und einem Gericht in der Regel die hierfür erforderliche Sachkunde fehlt.
In derlei Bauprozessen lässt sich die Tätigkeit des Sachverständigen im Wesentlichen in zwei Bereiche aufteilen. Zum einen kann der Sachverständige für die Erstellung eines Parteigutachtens beauftragt werden. Zum anderen wird der Sachverständige regelmäßig im Rahmen der Erstellung des unabhängigen, gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens als Strengbeweis im Rahmen eines Beweisbeschlusses tätig.
Auswirkungen einer Photovoltaikpflicht für die Baupraxis
Zwei ausgewählte Problemfelder
Der Beitrag beleuchtet exemplarisch zwei Problemfelder einer Photovoltaikpflicht und deren nachbarrechtliche Folgen für die Baupraxis.
Deutschland strebt bis zum Jahre 2050 eine weitgehende Treibhausgasneutralität an. Entsprechend den Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahre 2030 um mindestens 65% gesenkt werden (§ 3 KSG). Die Bundesländer haben zum Teil noch weitergehende Klimaschutzgesetze erlassen. Der CO2-Ausstoß privater Haushalte ist zu einem guten Teil auf das Wohnen zurückzuführen.
Zur Absenkung dieser Emissionen der privaten Haushalte wird in diesen Gesetzen der Länder auch die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen bei Neubauten geregelt. Derzeit gilt die Solarpflicht für einen Neubau von Wohngebäuden bereits in Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg. Im kommenden Jahr werden noch weitere Länder folgen.
als bauordnungsrechtliche Regelanforderungen an den vorbeugenden Brandschutz
Der Beitrag setzt sich mit der Nutzungseinheit und dem Brandabschnitt auseinander – zwei wichtigen Arbeitsbegriffen des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes.
Der Brandfall stellt neben dem Tragwerksversagen eine der besonderen Gefahren dar, aus denen eine Gefährdung von Leib und Leben hervorgehen kann. Deshalb werden dem Brandschutz wie auch der Standsicherheit in der Bauordnung [1], neben den allgemeinen Anforderungen in § 3 MBO, jeweils ein besonderer Paragraf gewidmet (§ 12 und § 14 MBO entsprechend), um die Schutzziele bzw. Leistungsvorgaben gegenüber den anderen Gefahren weiter zu konkretisieren.
Die besonderen Schutzziele des Brandschutzes betreffen die Vorbeugung der Brandentstehung durch Maßnahmen zur Begrenzung der Brand- und Rauchausbreitung sowie zur Ermöglichung des Verlassens des Gebäudes wie auch der Durchführung wirksamer Löscharbeiten. Sämtliche materiellen Vorgaben in den einschlägigen Folgeparagrafen (z.B. betreffend das Brandverhalten von Baustoffen, den Feuerwiderstand von Bauteilen, die zulässige Länge von notwendigen Fluren) der Bauordnung zielen somit auf die Einhaltung von mindestens einem dieser Schutzziele ab (»präskriptiver« Brandschutz).
In der Baurechtspraxis spielt der Sachverständige rund um das einschneidendste Ereignis – die Abnahme – häufig eine wesentliche Rolle.
Ob es um die technische Bewertung der Bauleistung (also die Bewertung, ob wesentliche Mängel vorliegen) geht oder ob vor der Abnahme oder sogar Teilabnahme Baumängel zu dokumentieren sind, der Sachverständige ist häufig mit von der Partie. Insbesondere bei größeren Bauvorhaben wird vor allem für die Vor- und Nachbereitung der Abnahme dessen Expertise benötigt. Die Abnahme ist aber auch für den eigenen Werklohnanspruch des Sachverständigen im Falle einer privaten Beauftragung von Bedeutung. Denn dessen Vergütung wird erst mit der Abnahme fällig.
Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann den Vertrag kündigen, wenn eine verbindliche Vertragsfrist für den Beginn der Ausführung vereinbart wurde, zu der der Auftragnehmer mit den ihm obliegenden Arbeiten nicht begonnen hat und der Auftraggeber zuvor erfolglos eine Frist zur Vertragserfüllung, verbunden mit der Androhung einer Kündigung des Auftrags, gesetzt hat.
Auch wenn der Auftragnehmer mehrfach schriftlich Bedenken gegen die Ausführung der Leistung mitgeteilt hat, scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht aus, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich angewiesen hat, mit den Arbeiten zu beginnen, und der Auftraggeber dadurch das Risiko einer mangelhaften Ausführung übernommen hat.