AKTUELLE AUSGABE

BauSV 2/2023


Messtechnik

 

Gabriele Patitz

Vor dem Bauen im Bestand – mit Bauradar Konstruktion und Material interdisziplinär analysieren und bewerten


Die vorhandene Bausubstanz muss nicht zwingend abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. In den letzten Jahren wurden zunehmend Bestandsbauten einer neuen Nutzung zugeführt. Dieser Trend wird nicht nur anhalten, sondern sich verstärken.

Das bedeutet, es sind Eingriffe und bauliche Veränderungen unter Berücksichtigung der heutigen und zukünftigen Nutzungsanforderungen und unter Beachtung der aktuell gültigen Normen und Richtlinien zu planen und auszuführen.

Nicht selten liegen keinerlei Bestandspläne mehr vor oder Veränderungen sind nicht dokumentiert worden. Es ist daher wichtig, dass bereits bei noch bestehender Nutzung offene Fragen zur Konstruktion und zu den Materialien abgeklärt werden. Das schafft zeitlichen Vorlauf und Planungssicherheit. 

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Frank Seifert

Die Bewertung des Feuchtezustands von Estrichen mit der KRL-Methode

Was misst das Verfahren an mineralischen Estrichen?


Ein Zitat aus dem TKB-Merkblatt 14 mit Stand der Veröffentlichung vom November 2022 beschreibt aktuell: »Die Beurteilung des Feuchtezustandes von Zementestrichen mit Normalzement mit Hilfe der KRL-Messung ist als zukunftsweisend anzusehen. Bei Normalzement-Estrichen ohne und mit Estrichzusatzmittel kann die feuchtebezogene Belegreife des Untergrunds mittels KRL-Messung mindestens so sicher ermittelt werden wie mit der CM-Messung. Die genormte KRL-Methode entspricht heute dem Stand der Technik. Dieses Messverfahren ist in der Bodenbranche noch nicht durchgängig etabliert und daher entspricht es noch nicht den allgemein anerkannten Regeln des Faches.«

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Bautechnik

 

Wolfram Steinhäuser

Die häufigsten Streitpunkte bei neu eingebauten Calciumsulfat-Fließestrichen


Calciumsulfat-Fließestrich ist ein sicherer, umweltverträglicher, gesundheitlich unbedenklicher und zwischenzeitlich auch ein sehr praxiserprobter Baustoff. Calciumsulfat-Fließestriche haben sich besonders im Innenbereich und hier speziell im Wohnungsneubau bewährt.

Mit einem Marktanteil von 29,5% liegen deshalb die Calciumsulfat-Fließestriche auf Platz 2 hinter den konventionellen Baustellenzementestrichen mit einem Marktanteil von 39,2%. Jedes Jahr werden ca. 20 Mio. m2 Calciumsulfat-Fließestriche verlegt, in Ein- und Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden, Hochhäusern, Museen, Schulen, Kindergärten, Autohäusern, Flughäfen, Lagerhallen etc.

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Bauschäden

 

Gerhard Klingelhöfer

Nachträgliche Ertüchtigung einer ehemaligen Schwarzen Wanne

Ein Praxisbericht über die Sanierung der Sanierung einer hochwertig genutzten Schwarzen Wanne aus Sicht des sachverständigen Beraters der kommunalen Bauherrin


Bei dem betroffenen Objekt aus den späten 1960er-Jahren handelt es sich um einen unterkellerten größeren Schulkomplex mit mehreren Massivbaukörpern als Quarree-Grundriss mit Innenhöfen. Die erdberührten Untergeschosse sind etwa halbhoch bis geschosshoch angefüllt und stehen etwa 1 bis 1,2 m dauerhaft im Grundwasser des bindigen Baugrunds, sodass der Bemessungswasserstand ca. 50 bis 60 cm über Oberkante Rohfußboden der Untergeschosse liegt.

Die erdberührten Außenbauteile der aneinander gebauten Untergeschoss-Baukörper bestehen aus ca. 50 cm dicken Betonbodenplatten und ca. 30 cm dicken Außenwänden mit einer außenseitigen Bitumenabdichtung, die vor ca. vierzig Jahren auf einer Sauberkeitsschicht und einem Vorlagemauerwerk als bituminöse Schwarze Wanne zur Abdichtung gegen drückendes Wasser erstellt worden war, bevor man dagegen die o.g. Außenbauteile betoniert hat.

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Pia Haun

BGH-Urteile zu Leitungswasserschäden und Holz – Schwamm drüber?


Wohngebäudeversicherungen verzeichnen seit Jahren eine steigende Tendenz bei den Leistungen bezüglich der Beseitigung von Leitungswasserschäden. Im Vergleich zu den anderen versicherten Schadensereignissen ist die Leis­tungshöhe zudem auf einem hohen Niveau. Ursprünglich waren in Wohngebäudeversicherungen bei Leitungswasserschäden Schäden durch den Echten Hausschwamm in den meisten Fällen ausgeschlossen. Um der Kostenentwicklung entgegenzuwirken, wurden seitens der Versicherungen die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) mehrfach geändert. 

Der Fachartikel setzt sich mit diesem Urteil sowie dem BGH-Urteil IV ZR 151/15 vom 12.7.2017 aus Sicht der Sachverständigen für Holzschutz auseinander und zeigt Widersprüche in den Urteilen im Vergleich zu Regelwerken.

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Baurecht

 

Hans Ganten

»Vor der Hacke ist es duster«

Gedanken zum »Baugrundrisiko« in der Bauwirtschaft


Der Titel dieser Abhandlung ist ein Zitat aus der Bergmannswelt. Er deutet an, dass es unter Tage für die Qualitäten des Erdreiches kaum Gewissheiten gibt. Erst wenn die Spitzhacke den Stollen freigibt, weiß man, wie es im Untergrund wirklich aussieht. Aber es gibt nicht nur die Spitzhacke; auch im täglichen Geschäft des Tiefbaus kommt es zu Überraschungen, die sich erheblich auf die Umsetzung der Werkplanung auswirken.

Sie können die Kalkulation der Beteiligten erschüttern, aber auch Drittschäden verursachen. So wundert es nicht, dass »Baugrundrisiken« immer wieder auch Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen sind. Die baurechtliche Literatur widmet sich dem Thema in ausgiebigen Schriften, stellt aber den Begriff als Lösungsansatz in rechtlicher Hinsicht auch generell infrage.

Der BGH geht mit dem »Baugrundrisiko« als inhaltlichem Hinweis auf Zurechnungslösungen sehr behutsam um und neigt dazu, das Entscheidungsmoment beim Tiefbau in generellen Prinzipien des Vertragsrechtes zu sehen. An dieser Stelle soll versucht werden, einige grundlegende Lösungswege aufzuzeigen. Für weiterführende Detailfragen muss auf ausführlichere Kompendien und die Hinweise in den Fußnoten verwiesen werden.

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Mark Seibel

Privatgutachten vor Gericht

Bedeutung des Privatgutachtens für den (privaten) Bauprozess


Unser Beirat Dr. iur. Mark Seibel beschäftigt sich in diesem Beitrag mit der Bedeutung des Privatgutachtens für den (privaten) Bauprozess. Er hat zu diesem Thema auch auf unserer 11. Fachtagung »Der Bausachverständige« am 16.03.2023 referiert.

Privatgutachten sind essenzieller Teil von nahezu jedem (privaten) Bauprozess. Sie sind qualifizierter und urkundlich belegter Teil des Parteivortrags, mit dem sich Gerichte – wollen sie dem verfassungsrechtlichen Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerecht werden – im Einzelnen auseinanderzusetzen haben.

In der gerichtlichen Praxis werden durch Privatgutachten belegte Einwendungen einer Partei gegen ein Gerichtsgutachten jedoch vielfach ohne nähere Begründung mit der Leerformel vom »nachvollziehbaren und überzeugenden Gerichtsgutachten« beiseitegeschoben. Im Folgenden wird dargestellt, warum dies der Bedeutung eines Privatgutachtens für den (privaten) Bauprozess nicht gerecht wird.

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Carsten Nessler

Gefährliches Energiesparen

Gefahren, die mit der falschen Anwendung von Energiesparmaßnahmen verbunden sein können


Stehen die vorhandenen Energiereserven für Privathaushalte und Organisationen nicht mehr in ausreichender Menge zur Verfügung, liegt der Gedanke nahe, den Verbrauch zu senken, um die Ressourcen zu schonen … und den eigenen Geldbeutel.

Nicht nur Otto Normalverbraucher kommt in der Energiekrise auf die Idee, die Heizung auszuschalten und die Warmwassertemperatur zu senken – seit September 2022 gibt es auch staatlich verordnete Maßnahmen, beispielsweise für öffentliche Arbeitsstätten oder private Schwimmbäder.

Gut gemeintes, aber falsch umgesetztes Energiesparen bringt Mieter und Eigentümer von Immobilien jedoch in unangenehme Situationen – im besten Fall sind sie ungesund und teuer, im schlimmsten Fall enden sie tödlich.

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Sachverständigenrecht

Ingo Kern, Oliver Kontusch

Der emissionsarme Ortstermin

Fahrtkostenersatz und Elektromobilität


Man ist, soweit wir sehen können, mehrheitlich begeistert darüber, dass Sachverständige honorig für ihre Tätigkeit entlohnt werden. Alles, was sie dazu wissen müssen, steht im JVEG.

Man erhält als Sachverständiger also auch Entschädigungszahlungen für Fahrtkosten (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 JVEG). Damit sind wir zielsicher dort angekommen, wo Sachverständige alle Wege hinführen: einige nach Rom, die meisten anderen zum Ortstermin oder zu Gericht, um ihre Gutachten mündlich zu erläutern. Fahrtkosten werden im Anschluss abgerechnet. Viel Gedanken macht sich darüber niemand.

Vom Bedürfnis gepackt, das bislang Unausgesprochene auf den Tisch zu legen, wollen wir das Mauerblümchendasein der Elektromobilität bei Erstattungsfragen i.S.d. § 5 JVEG beenden. Rechtsprechung und Literatur zu § 5 JVEG bei elektrounterstützter Fortbewegung sind bislang so rar, dass man meint, das Wort »selten« müsse neu erfunden werden. Das gibt uns den Anstoß, die Thematik einmal etwas näher zu beleuchten.

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Top-Thema

Franziska Pina

Die Haftung des privaten Gutachters


Immer wieder kommt es vor, dass sich Sachverständige mit Haftungsfragen konfrontiert sehen, welche sich aus dem Vorwurf der Unrichtigkeit eines angefertigten Gutachtens ergeben. Diesen Vorwurf erheben in der Praxis häufig Auftraggeber, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens durch Klage einen Zivilprozess eröffnet haben, in dem sich dann herausstellt, dass das angefertigte Gutachten fehlerhaft ist.

Solche außergerichtlichen Gutachten bzw. private Gutachten sind stets von gerichtlich angeordneten Gutachten zu unterscheiden, insbesondere hinsichtlich Haftungsfragen. Der gerichtliche Sachverständige haftet nämlich für Fehler in Gutachten gemäß § 839a BGB nur, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, während der private Sachverständige jede noch so kleine Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

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Rechtsprechungs-Report

Eva-Martina Meyer-Postelt

Bauvertragsrecht | Sachverständigenrecht | Architektenrecht

Mangelfolgeschäden stehen der Abnahme nicht entgegen!


1. Unwesentliche Mängel sind kein Abnahmehindernis. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn es dem Auftraggeber unter Abwägung aller Umstände zuzumuten ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich mit Mängelrechten zu begnügen.

2. Etwaige Mangelfolgeschäden stehen der Abnahme der Leistung nicht entgegen.

3. Der Auftraggeber hat in der Regel keinen Anspruch auf Beseitigung von Mangelfolgeschäden, sondern (nur) einen Anspruch auf Zahlung der zur Beseitigung der Mangelfolgeschäden erforderlichen Geldsumme.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.5.2022 – 2 U 16/22
BGH, Beschluss vom 19.10.2022 – VII ZR 117/22 (NZB zurückgenommen)

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