DER BAUSV 4/2018


Jörg Zeller


Die persönliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

Haftungsrisiken erkennen und vermeiden


Jeder Mensch macht Fehler! Insofern ist es wichtig, das persönliche Haftungsrisiko zu kennen und möglichst zu minimieren.

Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht (§ 839a BGB).

Haftungsunterschiede bei Privat- und Gerichtsauftrag

Der entscheidende Unterschied der Haftung im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Haftung als Privatgutachter besteht darin, dass der vom Gericht ernannte Sachverständige grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz haftet, während der Privatgutachter – sofern keine anderslautende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde – auch bei »einfacher Fahrlässigkeit« haftet.

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

§ 839a BGB ist dabei zunächst nur anwendbar auf den vom Gericht ernannten Sachverständigen, also einen durch ein staatliches Gericht in einem gerichtlichen Verfahren – gleich welcher Art – wirksam bestellten Sachverständigen. Gleichgestellt ist auch der durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren oder gerichtlichen Strafverfahren bestellte Sachverständige. Ob der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtertätigkeiten beeidigt worden ist oder nicht, ist dabei unerheblich.

Nicht anwendbar ist § 839a BGB hingegen im Falle der Beauftragung des Sachverständigen durch eine Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens.

Unrichtiges Gutachten

Sofern ein solcher vom Gericht ernannter Sachverständiger ein »unrichtiges Gutachten« erstattet, kann er hierfür – unter den weiteren Voraussetzungen des § 839a BGB – haftbar sein. Unrichtig ist dabei das Gutachten, wenn es bezüglich der zu beurteilenden Fragen nicht der objektiven Sachlage entspricht, insbesondere, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder der Sachverständige aus dem Sachverhalt falsche fachliche Schlüsse zieht. Dabei geht der Sachverständige von einem unzutreffenden Sachverhalt dann aus, wenn er die Befunderhebung entweder fehlerhaft oder unvollständig durchführt.

Geht also der gerichtlich bestellte Bausachverständige beispielsweise bezüglich einer Dachabdichtung fälschlicherweise davon aus, dass diese mit Bitumen ausgeführt wurde, obwohl sie tatsächlich mit einer Folienabdichtung ausgeführt wurde und geht der Sachverständige deshalb fehlerhaft von einer angeblichen Mangelhaftigkeit der Dachabdichtung aus, wäre sein Sachverständigengutachten unrichtig.

Gleiches gilt, wenn der Sachverständige zwar von zutreffenden Tatsachen – beispielsweise einer Folienabdichtung – ausgeht, jedoch bei der Verarbeitung nicht die zutreffenden allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. Verarbeitungsvorgaben des Herstellers berücksichtigt. Ob das Gutachten in schriftlicher oder mündlicher Form erstattet wurde, ist dabei für eine Haftung unerheblich.

 

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