Christian Biernoth


Neuregelung zu Aus-, Ein- und Umbaukosten bei mangelhaften Baustoffen


Zusammen mit der Neuregelung des Bau- und Architektenvertragsrechts sind kaufrechtliche Vorschriften zu den Kosten der Nacherfüllung geändert worden.

Nach der bislang gültigen Rechtslage hat bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern über die Lieferung von jeglichen Waren, wie eben auch Baustoffen, ein Mangel der Ware zur Folge, dass der Verkäufer nur den vorhandenen Mangel als solchen im Rahmen seiner Mängelhaftung beseitigen muss, sei es durch Reparatur oder durch Neulieferung einer mangelfreien Sache. Dies gilt auch, sofern ein Baustoff, wie es seiner Art und seinem Verwendungszweck entspricht, in ein Bauwerk bereits eingebaut ist, wenn der Mangel zu Tage tritt oder entdeckt wird. Auch dann muss der Verkäufer lediglich seine vertragliche Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Baustoffes nacherfüllen, zumeist durch Neulieferung.

Demgegenüber hat der Käufer auf seine Kosten den mangelhaften Baustoff auszubauen und muss den neuen, mangelfreien Baustoff ebenso auf seine Kosten wieder einbauen. Diese Kosten können den Materialwert des Baustoffs durchaus deutlich übersteigen. Bei Baustoffen kommt hinzu, dass der Bauunternehmer im Rahmen seiner Nachbesserungsverpflichtung gegenüber dem Bauherrn ja nicht nur die Neulieferung oder Reparatur eines Baustoffs, sondern eine insgesamt mangelfreie Werkleistung schuldet.


Dazu ein Beispiel aus der Praxis

Ein Baustoffhändler hatte Betonpflastersteine in Form sogenannter Bischofsmützen an den Bauunternehmer geliefert, die binnen kurzer Zeit Rissbildungen aufwiesen, nachdem der Bauunternehmer die Pflastersteine auf einer etliche Hundert Meter langen Straße eingebaut hatte. Die Folge war, dass der Baustoffhändler lediglich die Pflastersteine neu liefern musste.

Der komplette Aufwand für das Herausnehmen der vorhandenen, gerissenen Bischofsmützen und die Verlegung der neu gelieferten Pflastersteine im Verband musste der Bauunternehmer im Rahmen seiner Nachbesserungsverpflichtung gegenüber dem Bauherrn tragen, obgleich die eingetretene vorzeitige Rissbildung den Pflastersteinen weder bei Anlieferung auf der Baustelle noch bei der Verlegung anzusehen war. Diese beträchtlichen Kosten konnte der Bauunternehmer nicht beim Baustoffhändler regressieren, weil ihm die derzeit gültige Rechtslage dafür keinen Anspruch gibt.

Diese Regelung empfand auch der Gesetzgeber als unbefriedigend, weil die Verantwortung für den Mangel letztendlich beim Hersteller des Baustoffs liegt, der aber ebenso wenig für die Aus- und Einbaukosten haftet wie der Lieferant. Auch in unserem Beispiel hatte der Bauunternehmer ja nichts falsch gemacht, der Mangel an den Pflastersteinen rührte vielmehr vom Baustofflieferanten und letztlich vom Hersteller der Pflastersteine her.


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