BauSV 3/2021

Mangelhafter Trittschallschutz kann teuer werden
Abb. 2: Eine Dämmunterlage unter dem Parkett hätte den Trittschallschutz ver¬bessert

Wolfram Steinhäuser


Mangelhafter Trittschallschutz kann teuer werden


Planungsleistungen werden in erster Linie von Planern bzw. von Architekten ausgeführt. In der Fußbodenbranche jedoch werden besonders in der Sanierung und Renovierung die Parkett- und Bodenleger als Planer aktiv. In der Regel übernehmen sie eine Doppelrolle, als Planer und Ausführende. Deshalb ist es hier besonders wichtig, dass die Parkett- und Bodenleger wissen, worauf sie sich bei der Planung einlassen.


Wofür müssen Planer bzw. Architekten einstehen, wenn sie Planungsleistungen ausführen und dabei Fehler machen? Die Bauherren wollen häufig Planungskosten einsparen und lassen den Parkett- und Bodenleger entscheiden, wie er besonders bei Altuntergründen vorgehen will. Hier liegt dann die alleinige Verantwortung beim Parkett- und Bodenleger.

Im Fußbodenbereich trifft das insbesondere auf den Trittschallschutz zu, denn mit einem Wechsel des Oberbodenbelags ändert sich in den meisten Fällen auch der Trittschallschutz. Das mussten schon häufig die Bewohner der darunterliegenden Wohnung schmerzlich erfahren.

Die beiden nachfolgenden Beispiele verdeutlichen diesen ärgerlichen Sachverhalt, der häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Deshalb hat der Bundesgerichtshof zu dieser Problematik ein Grundsatzurteil gefällt, um bei den Streitparteien eine klare Richtung vorzugeben.


Fall 1

Ein im Jahr 1962 errichtetes Wohnhaus wurde 1995 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Das Dachgeschoss wurde zu einer Wohnung umgebaut. In den Wohnräumen und in der Diele wurden Teppichböden verlegt. Im dritten Obergeschoss kaufte der Kläger eine Wohnung, der Beklagte erwarb 2001 die darüberliegende Dachgeschosswohnung.


Schadensbild – Schadensursache

Im Jahr 2008 ließ der Beklagte in seiner Dachgeschosswohnung die Teppichböden entfernen und durch keramische Fußbodenfliesen ersetzen. Der Kläger, also der Eigentümer der darunterliegenden Wohnung, beschwerte sich, dass es seitdem in seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch nun nicht mehr ausreichenden Trittschallschutz komme. Mit einem Wechsel des Oberbodenbelags von Teppichboden zu Fußbodenfliesen verschlechterte sich der Trittschallschutz, da ein Fliesenbelag einen wesentlich geringeren Trittschallschutz leistet.


Schadensbeseitigung und juristische Betrachtung

Der Streit zwischen Kläger und Beklagten landete vor Gericht, das einen Sachverständigen einschaltete. Das Gutachten ergab, dass die Wohnungstrenndecke nicht den Anforderungen an den Trittschallschutz gemäß DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 entspricht. Auf einer Wohnungseigentümerversammlung wurde der Antrag des Klägers abgelehnt, eine den anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung einer Trittschalldämmung genügende Trenndecke zwischen den Wohnungen der Parteien herstellen zu lassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem BGH-Urteil V ZR 173/19 zum Trittschallschutz vom 26.6.2020 bei diesem Streitfall ein wichtiges Grundsatzurteil gefällt, das Parkett- und Bodenleger, aber auch Fliesenleger, kennen sollten, besonders dann, wenn sie auch als Planer tätig werden, was sie in der Renovierung / Sanierung fast immer sind.

Das Urteil besagt, dass der Wohnungsbesitzer einer Wohnungseigentümergemeinschaft beim Austausch des Bodenbelags in einer Eigentumswohnung zu beachten hat, dass die Regeln des Trittschallschutzes eingehalten werden müssen, die im Baujahr des Hauses gegolten haben.

Nach diesem Urteil können die Bewohner der darunter befindlichen Wohnung das auch dann verlangen, wenn eine Überschreitung des Grenzwerts durch einen mangelhaften Trittschallschutz im Gemeinschaftseigentum entsteht. Der Wohnungseigentümer kann somit nicht frei entscheiden, welchen Fußbodenbelag er in seiner eigenen Wohnung verlegen darf.

Das BGH-Urteil V ZR 173/19 zum Trittschallschutz kann kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden. Über die rechtlichen Folgen für den Parkett-, Boden- oder Fliesenleger sagt dieses Urteil allerdings nichts aus. Nach diesem Urteil haftet demnach eindeutig der Wohnungseigentümer. Im nachfolgend beschriebenen Fall 2 heißt es im Punkt 3 der juristischen Betrachtung: »Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer eine detaillierte Planung eines Architekten oder eines Ingenieurs zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann sich sehr wohl dazu verpflichten, die für seine gegenständliche Werkleistung erforderliche (Detail-)Planung selbst zu erbringen.«


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