BauSV 3/2021

Quelle: Volvo Cars

Melita Tuschinski


Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Gebäudeintegrierte Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobile sind für Neubauten mit Parkplätzen und bei gewissen Bestandssanierungen gesetzlich verpflichtend


Der Beitrag erläutert die Anforderungen des neuen Gesetzes.


Am 24.3.2021 wurde das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) vom 18.3.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es setzt die europäischen Vorgaben für Gebäudetechnische Systeme nach der EU-Gebäuderichtlinie 2018 um.


1. Was regelt das GEIG?

Das GEIG sieht vor, dass Bauherren und Eigentümer in ihren Neu- und Bestandsbauten die Voraussetzungen schaffen, um Elektrofahrzeuge aufzuladen. Es regelt, in welchen Fällen und wie sie die notwenige Infrastruktur schaffen und Ladepunkte für die Elektromobilität einrichten müssen. Ausgenommen sind Nichtwohngebäude im Eigentum von kleineren oder mittleren Unternehmen, wenn die Eigentümer diese vorwiegend selbst nutzen. Diese Ausnahme betrifft insbesondere vor Ort tätige Unternehmen, wie Autowerkstätten und -häuser, Baumschulen, kleinere Ladengeschäfte usw.

Das GEIG teilt Gebäude nach ihrer Nutzung in Wohn-, Nichtwohn- und gemischt genutzte Gebäude ein. Nach ihrem Baustatus unterscheidet es zwischen zu errichtendem Gebäude (Neubauten) und bestehendem Gebäude (Baubestand). Der Anwendungsbereich des Gesetzes verdeutlicht die Ziele der EU-Richtlinie: Auch Gebäude sollen dazu beitragen, die Wirtschaft einschließlich des Verkehrssektors zu dekarbonisieren. Die Bundesregierung sieht Gebäude als »Hebel«, der die Elektromobilität »ankurbeln« und die Infrastrukturen für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen voranbringen soll.


2. Gesetzes-ABC: Wie lauten wichtige Definitionen?

Das neue GEIG 2021 übernimmt die Definitionen größtenteils aus anderen relevanten Vorschriften.


Eigentümer

Ein Gebäude kann im Eigentum einer oder mehrerer Personen stehen, beispielsweise einer Erbengemeinschaft. Eine besondere Situation ergibt sich bei Mehrfamilienhäusern nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Jedem Wohnungseigentümer steht zusätzlich zum Sondereigentum an seiner Wohnung auch ein Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum zu, wie tragenden Wänden, Treppenhaus, Dach usw. Die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tritt anstelle der einzelnen Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr auf und wird vom Verwalter vertreten. Das GEIG bestimmt deshalb, dass unter dem Begriff »Eigentümer« neben den Wohnungseigentümern als Eigentümer des Gebäudes auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als »Eigentümer« gilt. Auch bei Nichtwohngebäuden findet sich diese Eigentumskonstellation.


Elektrische Infrastruktur

Diese gehört zur technischen Ausrüstung des Gebäudes. Das GEIG präzisiert die Anforderungen an die elektrische Infrastruktur des Gebäudes bzw. des Parkplatzes: Sie umfasst denjenigen Teil, der für den Betrieb aller elektrisch oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist. Dazu gehören auch die elektrischen Leitungen der technischen Komponenten und der damit zusammenhängenden Ausstattung.


Elektromobil

Bei der Definition dieses Begriffes orientiert sich das GEIG am Elektromobilitätsgesetz – EMoG: Demnach wäre es entweder ein elektrisch betriebenes Fahrzeug, ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. Das GEIG verweist auch auf den Anwendungsbereich des EMoG. Dieser bezieht sich auf die europäische Klassifizierung von 2007. Es sind Fahrzeuge der Klasse M1 (zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) und der Klasse N1 (für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen).


Gebäudenutzfläche

Die beheizte oder gekühlte Nutzfläche eines Wohngebäudes spielt eine Rolle bei gemischt genutzten Gebäuden, wenn man die Nutzungen abgrenzt. Ihre Fläche wird laut GEIG nach der Normenreihe DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden), Ausgabe September 2018, berechnet, je nachdem, wie hoch die Geschosshöhe ist: für »extreme Geschosshöhen« unter 2,5 m oder über 3 m gilt eine Regel und für »normale Geschosshöhen« zwischen 2,5 m und höchstens 3 m eine andere Regel, jeweils in Bezug zum externen Volumen (Bruttovolumen). Weitere Details im 1. Teil der DIN V 18599, im Abschnitt 8.2.1 (Bezugsfläche und Zahl von Wohneinheiten).


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