Abb. 1: Repräsentative Maße zeitgemäßer Fahrzeuge und zwei 25 Jahre alte Pkws

Ingo Kern


Garagenverordnung im Bild

Zurück in die Steinzeit


Der Beitrag gibt einen groben Überblick über die wesentlichen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Entwerfens von Garagen und Stellplätzen, Rampen und Radien.


Es gibt Garagen, in denen wurde Geschichte geschrieben. Etwa die, in der Steve Jobs Mitte der 1970er den Apple-Computer erfand. Aus derselben Zeit stammen die Mindestvorgaben unserer gegenwärtigen Garagenverordnung. Während die Garage im Silicon Valley seit Kurzem unter Denkmalschutz steht, regelt die Garagenverordnung Werte, die nicht bestehen, und Bestände, die nichts wert sind. Die Garagenverordnung ist ziemlich weit weg von der Evolution, die sie auf einem Stellplatz verschlafen hat.

Bei der Garagenplanung werden verbesserungsfähige gesetzliche Regelungen meist uneinsichtig befolgt. Planungsanforderungen fußen auf Abmessungen, Erfahrungen und Erkenntnissen aus Praxis und Forschung im Umkreis des Menschen, die beim Planen von Bauten notwendig sind, aber mit offenem Blick auf neue Möglichkeiten und Forderungen. Im Fokus des Beitrags stehen die Garagenverordnung (GaVO) (Teil 1) und die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 (Teil 2).


1. Klaustrophobische Enge

Die Praxistauglichkeit eines Parkbaus wird besonders von den Abmessungen der Stellplätze bestimmt, die nach GaVO für Pkw mindestens 5,00 m lang und 2,30 m breit sein müssen. Aufgrund der immer breiter werdenden Fahrzeuge sollten die Stellplätze aber heutzutage mit einem Minimum von 2,50 m ausgeführt werden. Denn tatsächlich stehen selbst bei einem 2,50 m breiten Stellplatz aufgrund der Dicke der Fahrzeugtüren nur 40 cm zum Aussteigen zur Verfügung.

Es ist hinlänglich bekannt, dass mit jeder Generation nahezu jedes Pkw-Modell größer wird. Diese Binsenweisheit schafft in der täglichen Praxis Probleme. Aktuell sind etwa fünfzig Pkw-Typen unterschiedlicher Hersteller mit Längen von 4,95 bis 5,15 Metern auf deutschen Straßen unterwegs. Bei den Fahrzeugbreiten stellt sich die Realität noch krasser dar. Bei Breitenabmessungen von 1,90 bis 2,0 Metern (ohne Außenspiegel) finden sich über hundert unterschiedliche Pkw-Typen oder Minivans.


2. Überwältigt von der Sensationalität

Sehr eng geht es zu, wenn nicht mehr als gesetzliche Mindestwerte nach aktueller GaVO ausgeführt wurden. Besonders hervorzuheben ist dabei die Tatsache, dass die GaVO vom 25. Juli 1973 noch eine Mindestbreite für Rampen von ≥ 3 m vorschrieb und ≥ 3,5 m bei breiteren Kraftfahrzeugen, wohingegen die Fassung vom Juli 2019 von den Vorgaben aus 1973 negativ abweicht und nur noch ein bloßes Minimum von 2,75 m nennt.

In puncto Fahrzeugbreite war uns der Verordnungsgeber 1973 weit voraus. Da hieß es nämlich unter § 3 Abs. 6: »An Rampen, die von Kraftfahrzeugen mit mehr als 2 m Breite benutzt werden, können besondere Anforderungen gestellt werden.« Es wurde differenziert. Ob Lieferwagen oder Pkw, spielt prinzipiell keine Rolle. Die Klausel ist bemerkenswert und aus heutiger Sicht zukunftsweisend, aber leider längst ausradiert.

Die alte Norm ging sogar noch weiter, denn für Stellplätze galt das Gleiche. Breitere Kraftfahrzeuge, breitere Einfahrtsmaße. 1973 galt für Fahrzeugbreiten über 2 m (mit Außenspiegel) eine Rampenbreite von 3,5 m! Auch die lichte Höhe wurde mit den Neuerungen inzwischen beschnitten. Waren es 1973 noch mindestens 2,1 m, sind es heute nur noch 2,0 m und die Rampenneigung außen lag 1965 auch nur bei 12%.

Die »neue« GaVO hat die Mindestanforderungen von 1973 entweder unverändert übernommen – ohne auf Veränderungen im Straßenverkehr einzugehen – oder diese alten Mindestanforderungen sogar beschnitten. Nach dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg soll durch die verbindlichen Mindestmaße bauordnungsrechtlich nur ein Mindeststandard vorgegeben werden, der sicherstellt, dass baurechtlich vorgeschriebene Stellplätze überhaupt für das Abstellen von Fahrzeugen verwendbar seien und behördlich anerkannt werden könnten.

Denn diese stellen lediglich die zum Minimalkonsens der Vertragsparteien gehörenden Abreden dar und entbinden den Bauträger nicht, ein nach zivilrechtlichen Maßstäben mangelfreies Werk herzustellen.


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