Peter Bleutge


Das JVEG wurde novelliert

Ab 1.1.2021 höhere Stundensätze und Auslagenpauschalen


Das JVEG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und Rechtsanwaltsvergütungsrechts (KostRÄG) vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3229 [Nr. 66]) novelliert. Es bestand dringender Handlungsbedarf: Die letzte Novellierung erfolgte im Jahr 2013; die darin festgesetzten Stundensätze in der Anlage 1 zu § 9 JVEG beruhten auf einer Befragung der Sachverständigen aus dem Jahre 2009, sind also inzwischen bald 12 Jahre alt. Es bleibt zu befürchten, dass auch ein novelliertes JVEG wiederum zehn Jahre unverändert in Kraft bleibt.


Wichtig für den Sachverständigen:

Die neuen Stundensätze und Auslagenpauschalen gelten nur für solche Aufträge, zu denen der Berechtigte nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung herangezogen wurde (§ 24 JVEG). Entscheidend ist also das Datum der Auftragserteilung oder der Heranziehung des Berechtigten.

Die Novelle hat Stärken und Schwächen, die im Folgenden in einer Kurzübersicht dargestellt werden.


A. Positive Bewertung der Novelle

1. Anhebung der Stundensätze für 39 Sachgebiete (Anlage 1 Teil 1 zu § 9 JVEG)

Im Mittelpunkt der Novelle steht die Anpassung der Stundensätze für die in der Anlage 1 Teil 1 zu § 9 JVEG gelisteten 39 Sachgebiete. Die Ergebnisse der Befragung aus dem Jahr 2018 wurden darin wie bei der vorherigen Novelle nicht eins zu eins umgesetzt, sondern auf Empfehlung der Bundesländer um einen 5%-igen Justizrabatt gekürzt.

Zudem sind die neuen Stundensätze im Jahr 2021 schon wieder um drei Jahre veraltet, weil die zugrunde gelegte Befragung bereits im Jahre 2018 erfolgte. Um die Stundensätze in kürzeren Zeiträumen den wirtschaftlichen Veränderungen anzupassen, wäre eine zeitliche Begrenzung der Stundensätze beispielsweise auf fünf Jahre empfehlenswert gewesen, was man durch eine Verordnung hätte regeln können.

Die Anlage 1 zu § 9 JVEG wurde in der Weise neugestaltet, dass die darin gelisteten Sachgebiete in 39 Hauptsachgebiete und weitere 27 zugeordnete, aber selbstständige Gebiete strukturiert wurde, wobei teilweise neue Sachgebiete aufgenommen, andere gelöscht oder umbenannt wurden. Neu ist weiter, dass jedes der Sachgebiete mit einem Stundensatz versehen wird; nach altem Recht war jedem Sachgebiet eine von 13 Honorargruppen zugeordnet, die wiederum einem bestimmten Stundensatz auf einer Skala von 65,00 bis 125,00 EUR zugeordnet waren.

Die neue Strukturierung vereinfacht das Auffinden des infrage kommenden Stundensatzes. Der niedrigste Stundensatz beträgt jetzt 70,00 EUR, der höchste 155,00 EUR. Für die nicht gelisteten Sachgebiete bedeutet das, dass der höchste Stundensatz von 155,00 EUR nicht überschritten werden darf, auch wenn im außergerichtlichen Bereich höhere Stundensätze nachweisbar üblich sind.

Für die Bausachverständigen sieht die Anlage 1 Teil 1 zu § 9 JVEG unter dem Stichwort »Bauwesen« (Nr. 4) folgende Sachbereiche mit neuen Stundensätzen vor:

  • 4.1 Planung: 105,00 EUR (+ 31,25%)
  • 4.2 Handwerklich-technische Ausführung: 95,00 EUR (+ 35,71%)
  • 4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung: 105,00 EUR (+ 23,53%)
  • 4.4 Bauprodukte (vorher Baustoffe) 105,00 EUR (+ 16,67%)
  • 4.5 Bauvertragswesen, Baubetriebe und Abrechnung von Bauleistungen: 105,00 EUR (+ 23,53%)
  • 4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau: 100,00 EUR (neu)

Die durchschnittliche Erhöhung aller Stundensätze der bisher gelisteten Sachgebiete beträgt rund 23%.

Rechtlich bedenklich ist die Aufnahme bzw. Beibehaltung der Sachgebiete »Bauvertragswesen« (Nr. 4.5), »Besteuerung« (Nr. 6.2), Honorarabrechnungen von Steuerberatern (Nr. 6.4), Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern (Nr. 19).

Bei diesen Sachgebieten handelt es sich um rein rechtliche Tätigkeiten (Vertragsrecht; Auslegung von gesetzlichen Honorarordnungen), die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz den Rechtsanwälten vorbehalten sind, also gar nicht von Sachverständigen gutachterlich bearbeitet werden dürfen.

Was die Sachbereiche »Bauwesen« (Nr. 4) angeht, liegen die fünf Sachbereiche, hinsichtlich der Stundensätze, nahe beieinander, sodass sich eine Untergliederung erübrigt; es hätte ein Sachgebiet mit der Bezeichnung »Bauwesen« genügt. Was die Höhe der Stundensätze angeht, werden die kritischen Beurteilungen von Hahmann und Knäuper geteilt.


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