BauSV 1/2024


Baurecht


Daniela Mechelhoff


Das Gebäudeenergiegesetz 2024


Einführung

Nachdem das EU-Parlament im März 2023 für strengere Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden gestimmt hat, ist nicht auszuschließen, dass in den kommenden Jahren viele Immobilien saniert werden müssen. Dieses Vorhaben geht auf einen Vorschlag der EU-Kommission zurück, die Handlungsbedarf sieht, da Gebäude für rund 40% des Energieverbrauchs und rund ein Drittel der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich seien.

Die Idee ist, dass durch besser gedämmte Häuser oder modernere Heizungen der Energiebedarf gesenkt werden kann und zugleich die Bewohnerinnen und Bewohner über den geringeren Verbrauch vor der Kostenbelastung durch sprunghaft steigende Energiepreise geschützt werden.

Dieses Vorhaben ist Teil des Klimapaketes »Fit for 55«, mit dem die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% im Vergleich zu 1990 gesenkt werden sollen. Konkret bedeutet dies für Gebäude die unten in der Tabelle ausgewiesene Reduzierung der Jahresemissionsmengen bezogen auf die Jahre 2020 bis 2030.

Um die entsprechenden Klimaschutzziele im Bereich »Gebäude« in Deutschland einhalten / erreichen zu können, gelten ab Januar 2024 die im Herbst 2023 beschlossenen strengeren Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes mit dem Ziel, bis spätestens zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich zu beenden und Gebäude im Ganzen energieeffizienter zu nutzen.

Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden und weitere Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz (wie z.B. Gebäudedämmung) umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass bereits ab Januar 2024 grundsätzlich jede neu eingebaute Heizung 65% erneuerbare Energien nutzen muss.


Die Regelungen im Überblick

1. Einbau neuer Heizungen

Die Pflicht zum erneuerbaren Heizen gilt ab 01.01.2024, zunächst aber nur für den Einbau neuer Heizungen.


2. Bestehende Heizungen

Bestehende Heizungen können weiterbetrieben werden. Defekte Heizungen können repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist (Heizungshavarie), gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien befreit werden.


3. Zeitliche Abstufung

Es gibt ferner eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden.


4. Fristen zur Umsetzung

Die Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien greift ab dem 01.01.2024 für die meisten Neubauten (Neubauten im Neubaugebiet). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.


5. Kommunale Wärmeplanung

Auch die kommunale Wärmeplanung wird in den Kommunen angeschoben. Sie müssen spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte bis Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben befördert werden.


6. Übergangsfristen

Die Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt, sodass in Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) der Einbau von Heizungen mit 65% erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026, in kleineren Städten (weniger als 100.000 Einwohner) spätestens nach dem 30.06.2028 verbindlich wird.

Demnach sind neue Gas- oder Ölheizungen ab dem 01.07.2026 bzw. 01.07.2028 nur noch zulässig, wenn sie zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies kann zum Beispiel über die Kombination mit einer Wärmepumpe erreicht werden (sog. Hybridheizung) oder aber anteilig mit Biomethan.

Ist in einer Kommune auf der Grundlage eines Wärmeplans (Fernwärme) eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen, wird hier der Einbau von Heizungen mit mindestens 65% erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.


Den ganzen Beitrag können Sie in der Februar-Ausgabe von »Der Bausachverständige« lesen.
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