Abb. 1: Energiesparrechtliche Regelungen, die das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 vereint (Quelle: Melita Tuschinski: Energieausweise für die Praxis)

Melita Tuschinski, Lutz D. Fischer


Bußgeldvorschriften zum Energieausweis nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Sieben Ordnungswidrigkeitentatbestände können für Bausachverständige und weitere verpflichtete Akteure zu Geldbußen führen


Insgesamt 21 Sachverhalte listet § 108 GEG bei den Bußgeldvorschriften auf. Wer vorsätzlich oder leichtfertig einen dieser Tatbestände verwirklicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die zuständigen Behörden können dies durch Bußgelder ahnden. Der Beitrag erläutert die allgemeinen Aspekte und geht detailliert auf die sieben Ordnungswidrigkeitentatbestände in Verbindung mit dem Energieausweis ein. Dabei werden neben den Höchstgrenzen der drohenden Bußgelder auch weitere relevante Aspekte behandelt.


Einleitung

Das Thema »Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder« im GEG zeigt, wie sinnvoll es war, im neuen Gesetz die drei bisher parallel laufenden Regeln zusammenzuführen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) definierte – von ihrer ersten Version 2002 bis zur letzten 2014 – zwar auch die Ordnungswidrigkeiten im Sinne der Verordnung. Für die Höhe des Bußgeldes verwies die EnEV jedoch stets auf die Vorschriften des entsprechenden Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), das Bußgeldvorschriften in § 8 EnEG regelte.

Für Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit dem Energieausweis betrug die Höchstgrenze des Bußgeldes 5.000 Euro (fehlende Registriernummer) sowie für alle anderen Ausweisvergehen jeweils 15.000 Euro. Doch mit dem Verweis der EnEV auf das EnEG war es für Verpflichtete nicht leicht, den Überblick über evtl. drohende Bußgelder zu erhalten.

Das seit 2009 parallel zur EnEV laufende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) regelte Bußgeldvorschriften in § 17 EEWärmeG. Im letzten Absatz des Paragrafen nannte das Gesetz die »stolzen« Beträge der drohenden Geldbußen. Auch dieses Gesetz stufte vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln als ordnungswidrig ein, wenn Verpflichtete bestimmte Tatbestände verwirklichten, die gegen das EEWärmeG verstießen.

Die Geldbußen konnten bis zu 20.000 Euro (Nachweise nicht wie gefordert aufbewahren) oder 50.000 Euro (beispielsweise bei Nichterfüllung der Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien) betragen. Der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt beim Energieausweis.


Gesenkte Bußgeldhöchstgrenze

Das neue Gebäudeenergiegesetz regelt Bußgeldvorschriften in § 108 GEG in der Fassung vom 8.8.2020. Es definiert die Ordnungswidrigkeitentatbestände und setzt die Höchstgrenzen für Bußgelder fest. Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine der genannten ordnungswidrigen Sachlagen schafft, handelt ordnungswidrig nach GEG und es könnten Geldbußen drohen. Je nach Tatbestand kann das Bußgeld in Zusammenhang mit dem Energieausweis bis zu 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro betragen.

Wer sich wundert, wieso das neue GEG die Bußgelder von bisher 15.000 Euro auf 10.000 Euro senkt, findet die Erklärung in der Begründung der Bundesregierung zu § 108 GEG. Diese lautet wie folgt:

»Bislang galt in diesen Fällen ein Höchstbetrag von 15000 Euro. Ein Betrag von 15000 Euro entspricht nicht der üblichen Staffelung von Bußgeldhöchstbeträgen (»1, 2, 3, 5, 10«), die an die gleichartige Abstufung der Strafrahmen des Strafgesetzbuches (StGB) angelehnt ist. Derartige Beträge sind im Jahr 2001 durch die Umrechnung von DM-Beträgen in Euro-Beträge im Verhältnis 2:1 entstanden. Diese systemwidrigen Beträge waren jedoch nur eine Übergangslösung und sind bei einer Neufassung der Bußgeldvorschriften in die systemgerechneten Beträge zu überführen. Für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 8 bis 14 gilt künftig ein Bußgeldhöchstbetrag von 10000 Euro.«


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