BauSV 4/2021


Melita Tuschinski


BEG-Förderung am Beispiel eines Verwaltungsanbaus

Vergleich der Anforderungen nach EnEV 2014 und ab 2016, GEG 2020 und KfW im Rahmen der Bundesförderung effiziente Nichtwohngebäude (BEG NWG)


Der Beitrag illustriert an einem Praxisbeispiel die Konsequenzen: Wie muss ein Verwaltungsanbau geändert werden, der zunächst der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) entspricht und anschließend die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020) und der neuen KfW-Förderung für effiziente Nichtwohngebäude ab 1.7.2021 erfüllen soll?

Dass der Bauherr die verlockenden BEG-Zuschüsse, günstige Kredite und Tilgungszuschüsse wahrnehmen will, ist verständlich, doch für die Planung bedeuten die gesteigerten Anforderungen eine Ultra-Super-Optimierung des Anbaus.

Der Beitrag vergleicht die Anforderungen und zeigt auf, dass angesichts dieser Erkenntnisse der beauftragte Bausachverständige das gesamte Energiekonzept und die Planung neu überdenken, die Energiebilanz neu berechnen und die Nachweise neu führen muss.


1. Bauvorhaben und zeitlicher Rahmen

In diesem Praxisbeispiel wird ein neues Verwaltungsgebäude angrenzend bzw. als Anbau an ein bestehendes Gebäude geplant. Die neu hinzugekommene, beheizte Nutzfläche übersteigt 50 m2. Im energiesparrechtlichen Sinne ist es eine großflächige Erweiterung im Bestand mit eigenem Wärmeerzeuger. Die Absichten des Bauherrn wandeln sich über die Monate.

Der beauftragte Bausachverständige plant den Anbau zunächst gemäß den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Doch inzwischen ergeben sich folgenschwere Neuerungen: Am 1.11.2020 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) in Kraft. Laut Koalitionsvertrag der Bundesregierung soll es den Energiestandard weder im Neubau noch Bestand erhöhen. Am 14.12.2020 gab das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die neue »Bundesförderung für effiziente Gebäude« (BEG) bekannt. Der Bund fördert im Teilprogramm für Nichtwohngebäude (NWG BEG) auch den Neubau und die Vollsanierung von Verwaltungsbauten.

Der Bauherr revidiert folglich seine Investitionsabsichten: Der Anbau soll weniger Vollgeschosse und eine optimierte Heizungstechnik umfassen. Die finanziellen Chancen durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG NWG) will sich der Bauherr nicht entgehen lassen. In Konsequenz müssen Bausachverständige sowohl die Planung als auch die energetische Bilanz und die entsprechenden energetischen Nachweise überarbeiten.

Im Blick stehen diesmal die Anforderungen des GEG 2020 sowie die Förderkriterien der KfW ab 1.7.2021 für Erweiterungen bestehender Nichtwohnbauten. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob der großflächige Anbau, mit eigener Heizung, aus energiesparrechtlicher Sicht als Erweiterung im Bestand, oder als eigenständiger Neubau gilt.


2. Anbau als Erweiterung oder Neubau

Sowohl die EnEV 2014 als auch das GEG 2020 stellen unterschiedliche energetische Anforderungen an Bestandserweiterungen und -ausbauten sowie an Neubauten. In diesem Praxisbeispiel wird ein Verwaltungsanbau neu geplant und erbaut. Wir gehen davon aus, dass das angrenzende Bestandsgebäude normal beheizt wird, d.h. im Heizfall auf mindestens 19 Grad Celsius (°C).

Aus der Sicht der EnEV 2014 und des GEG 2020 wird der anstehenden Verwaltungsanbau als Nichtwohngebäude (NWG) genutzt. Da er an eine Bestandsbebauung grenzt, gilt es zunächst zu klären: Handelt es sich bei dem geplanten Anbau um eine Erweiterung im Baubestand oder um einen eigenständigen Neubau?

Leider definiert weder die Verordnung noch das neue Gesetz, was unter einem »Gebäude« zu verstehen ist. Doch es gibt relevante Praxishilfen und Aussagen, die weiterhelfen.


BMWi-Praxishilfe zum EEWärmeG bei Anbauten

Mit dieser Problematik befasst sich das Bundesumweltministerium (BMU) bereits 2010. Seit 2009 schreibt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009) für Neubauten auch die pflichtweise, anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien vor. Deshalb ist es wichtig bei einem Anbau zu klären, ob es sich um eine Erweiterung im Bestand oder einen Neubau handelt.

Wenn Letzteres zutrifft, greifen die Anforderungen des EEWärmeG 2009. Dies bedeutet, dass der Bedarf des Anbaus an Wärme und Kälte mindestens teilweise durch anerkannte erneuerbare Quellen gedeckt wird oder anerkannte Ersatzmaßnahmen getroffen werden.

Woran erkennt man, ob ein großflächiger Anbau eine Erweiterung im Bestand oder ein Neubau ist? Der BMU-Praxishinweis Nummer 2/2010 zur Anwendung des EEWärmeG 2009 auf An- und Umbauten listet eine ganze Reihe von relevanten Anhaltspunkten. Die folgenden Aspekte deuten darauf hin, dass der Anbau ein eigenständiger Neubau ist:

  • Der Anbau kann selbstständig genutzt werden.
  • Anbau und Bestandsbau sind räumlich und funktional voneinander getrennt.
  • Die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Anbaus grenzt diesen vom Bestandsgebäude ab.
  • Der Anbau verfügt über eine eigene Hausnummer.
  • Die Eigentumsgrenze verläuft zwischen Anbau und Bestandsgebäude.
  • Der Anbau verfügt über einen eigenen Eingang.
  • Anbau und Baubestand sind durch Brandwände getrennt.
  • Der Anbau verfügt über eine eigenständige Wärmeversorgung.


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