BauSV 5/2022


Baurecht


Florian Englert


»Bauaushubüberwachung« und »Baggerwache«: Der sichere Weg in die JVA!


I. Einführung – Orientierung

Das Thema »Kampfmittel« ist mittlerweile im Bewusstsein der Baubranche angekommen. Es gibt technische Regelwerke und sehr viele Erkenntnisse. Gesichertes Wissen ist, dass auch nach über 77 Jahren das Thema und die Kampfmittel selbst immer noch explosiv und hochgefährlich sind.

Methoden der Sondierung werden immer besser, scheitern aber am Medium »Baugrund«, welches sich eben trotz aller Technik nicht 100%ig beherrschen und durchdringen lässt: »Vor der Hacke ist es dunkel« hat nach wie vor seine Gültigkeit und hieran wird sich auch so schnell nichts ändern.

Seit 2012 ist die ATV DIN 18323 »Kampfmittelräumarbeiten« in der VOB/C zu finden, in den allgemeinen Normen zum Thema Erdbau findet sich auch der Hinweis an den Auftraggeber in Abschnitt 0.1.18., dass die Kampfmittelfreiheit bescheinigt werden muss, und zwar von der jeweilig zuständigen Institution (je nach Bundesland).

Über die Methoden der Kampfmittelräumung an sich gibt es durch die Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR) eine detaillierte Handlungsanweisung unter Benennung der allgemein anerkannten Methoden und notwendigen Maßnahmen der Kampfmittelräumung.

Hier ist im Zusammenhang mit der Baubegleitenden Kampfmittelräumung der Abschnitt A-9.4.3 (S. 523) mit seinen allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu beachten. Der wohl wichtigste lautet: »Der verantwortlichen Person obliegt bei allen Eingriffen in den kampfmittelverdächtigen Untergrund die verantwortliche Steuerung und Koordination (Weisungsbefugnis nach SprengG).«

Verwunderlich ist aber, dass es immer noch private Auftraggeber und Behörden (!) als Auftraggeber gibt, die angesichts dieser Erkenntnisse immer noch nach einer »Bauaushubüberwachung« verlangen.

Zur Klarstellung: Die Bauaushubüberwachung verlangt hierbei, dass eine verantwortliche Person und Befähigungsscheininhaber (§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 SprengG) neben der Baggerschaufel steht (»Baggerwache«) und eventuell aufgenommene Kampfmittel »entdeckt«, um dann sogleich die nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Es werden keine Vorgaben zu den Schurfen seitens der verantwortlichen Person gemacht.

Hierbei wird in den – meist an den Erdbauunternehmer gerichteten – Ausschreibungen keine Differenzierung bei der Aushubleistung gemacht. Der Kampfmittelräumer ist sogar zusätzlich einzukalkulieren und hat den gelösten Aushub zu überwachen und nicht – wie bei der »baubegleitenden Kampfmittelräumung« – die Aushubarbeiten, da hier die Tiefen der einzelnen Schurfe durch die verantwortliche Person je nach Sondierbarkeit oder sonstigen Umständen vorgegeben werden.

Im Falle der Bauaushubüberwachung ist der Kampfmittelräumer »schmückendes Beiwerk«, bei der baubegleitenden Kampfmittelräumung gibt er den Ton an und bestimmt die Abläufe auf der Räumstelle. Oder anders formuliert: Im ersten Fall gibt zuerst die Erdbaufirma die Geschwindigkeit des Aushubs vor, im letzteren die verantwortliche Person.

Technisch gesehen ist es bei der Bauaushubüberwachung oder Baggerwache unmöglich, vorauszuahnen, wann und wie ein Kampfmittel in der Baggerschaufel angetroffen wird. Die Gefahr, dass die Baggerschaufel den Zünder berührt, ist hierbei immer gegeben, was es zu einer Art russisches Roulette für alle Beteiligten macht. Man stelle sich den psychischen Druck des Fachkundigen vor, der neben der Schaufel positioniert wird.


II. Rechtliche Bewertung

Vorweg: Wenn diese Methode also schon technisch keine Stütze in den allgemein anerkannten Regeln der Technik findet, so kann diese auch nicht in der juristischen Untersuchung gefunden werden.


1. Geschützte Rechtsgüter

Die Schutzgüter, welche unser Grundgesetz schützt, sind vielfältig. Der Schutz ist auch nicht immer gleich stark ausgebildet. Ein absolutes Schutzgut ist jedoch das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Menschen, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Damit ist es dem Staat vorgeschrieben, diese Grundrechte zu achten und zu schützen, was in der Regel durch Gesetze zu geschehen hat.

In der Kampfmittelräumung sind genau diese Rechtsgüter gefährdet, was allgemein bekannt ist und von Auftraggebern billigend in Kauf genommen wird.


2. Schutz der Rechtsgüter: ArbSchG, BaustellenVO und SprengG

Der Staat hat daher auch eine Reihe von Schutzgesetzen geschaffen, die es ermöglichen, den Bürger vor Beeinträchtigungen dieser Grundrechte zu schützen. So schreibt z.B. § 4 Arbeitsschutzgesetz vor:

»Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; …«

Die Norm richtet sich hierbei an den Arbeitgeber. Man beachte auch, dass nunmehr auch die psychische Gesundheit mit geschützt wird und lese hierzu nochmals die Einleitung des Aufsatzes. Der Auftraggeber ist dadurch noch nicht aus dem Schneider. Die BaustellenVO adressiert die Pflicht zum Schutz der oben beschriebenen Rechtsgüter auch an ihn, § 2 Abs. 1 BaustellenVO:

»Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.«

Die Planung der Ausführung obliegt zumeist dem Bauherrn, also dem Auftraggeber. Dieser kann die Planung an den Architekten oder Fachplaner übertragen, welcher zu Beginn der Planung das Thema »Kampfmittel« berücksichtigen sollte. Die Vorschrift stellt zudem ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.

Ein Verstoß löst daher eine deliktische Haftung im Rahmen des Zivilrechts aus. Dies hat die Folge, dass die anordnende Person persönlich haftbar gemacht werden kann, der Schutz einer haftungsbegrenzenden juristischen Person (z.B. GmbH) entfällt.

Mit dem SprengG hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Regelwerk geschaffen, um den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu regeln und auch personell den Umgang mit Sprengstoff zu beschränken. Die Pflichten der verantwortlichen Personen sind hierbei explizit genannt und ebenso drittwirkend. Auf die Kampfmittelräumung ist das SprengG anzuwenden (§ 1b Abs. 1 Nr. 3d SprengG).

Über § 24 SprengG gelangen auch (unter anderem!) die DGUV Information 201-027 in das Pflichtenheft der verantwortlichen Personen. Somit sind die DGUV-Informationen damit zu berücksichtigen und zu beachten.


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