DER BAUSV 6/2018


Elke Schmitz


Auf der dichteren Seite

Abdichtung rechtssicher planen und ausführen (Teil 3/3)


Der abschließende dritte Teil des Beitrags befasst sich mit der rechtlichen Bedeutung von Herstellerangaben im Kontext der Mangelbeurteilung und der diesbezüglich divergierenden Rechtsprechung.

Rechtliche Bedeutung von Herstellerangaben

Innovative Bauprodukte und Verfahrensweisen sind unerlässliche Erfolgsfaktoren für zukunftsweisenden Baufortschritt. Nicht selten geht jedoch der Einsatz neuer und daher noch nicht abschließend erprobter Materialien und/oder Verfahrensweisen mit Anwendungsrisiken für Planer und Ausführende einher. Denn eine Mängelhaftung kann auch bei einwandfreier entsprechend der Herstellerangaben erfolgten Ausführung in Betracht kommen, weil das Erfolgsversprechen des Werkunternehmers nicht nur die mangelfreie Verarbeitung eines mangelfreien Baustoffs zum Gegenstand hat, sondern schlussendlich die Funktionstauglichkeit des vereinbarten Werks.

Praktische Relevanz von Herstellerangaben – Fallkonstellationen

Demgemäß kommt Herstellerangaben zunächst dann eine herausragende technische Bedeutung – und damit auch etwaige rechtliche Relevanz – zu, wenn im Übrigen für den von der Herstellerangabe betroffenen Verfahrens-/Produktbereich keine technischen Regeln im Hinblick auf Verarbeitung(-sbedingungen), Haltbarkeit, Funktionstauglichkeit u.v.m. ersichtlich sind. Zum anderen kann Herstellerangaben eine – auch hier primär – große Relevanz für Planung/Ausführung zukommen, wenn deren Anforderungen bezüglich Verarbeitung, Funktionsweise, Baustellenbedingungen etc. über das hinausgehen, was »üblicherweise« zu beachten ist.

Schließlich sind die Konstellationen in technischer und rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, in denen der Auftraggeber die Einhaltung von Herstellerangaben ausdrücklich oder stillschweigend verlangt und vereinbart (»nach Werkvorschrift« u.a.)

In den hier skizzierten möglichen Fallkonstellationen wird deutlich, dass Herstellerangaben regelmäßig und überwiegend die Erfassung und den Umgang mit etwaigen produkt-/verfahrensspezifischen Risiken zum Gegenstand haben. Dieser zu unterstellende Sinn und Zweck von Herstellerangaben, dem Anwender eine Handlungsanleitung für die produktspezifische Risikovorausschau an die Hand zu geben, ist Ausgangspunkt der nachfolgenden Handhabung des Themas aus rechtlicher Sicht. Der Gang der Darstellung orientiert sich – nach einem kurzen Überblick über die Rechtsprechung im Kontext der Erprobung neuer Bauweisen – an folgenden vertrags- und haftungsrechtlich für wesentlich erachteten Konstellationen:

  • Welche Bedeutung haben Herstellerangaben für die Baumangelbeurteilung, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden?
  • Welche Bedeutung haben Herstellerangaben für die Baumangelbeurteilung, wenn keine diesbezüglichen vertraglichen Regelungen ersichtlich sind und/oder wenn keine einschlägigen a.R.d.T. existieren? Kann die Missachtung (Nichteinhaltung/Abweichung) von Herstellerangaben in diesem Fall
    • die Vermutung der Mangelhaftigkeit des Werks begründen?
    • die Vermutung eines Verstoßes gegen die a.R.d.T. begründen?
    • oder ist dann allein auf die Erhöhung von Risiken abzustellen?
  • Welche Folgen ergeben sich für die Vertragspraxis?

 

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