DER BAUSV 1/2019


Eva-Martina Meyer-Postelt


Architektenrecht

Gesamtschuldnerausgleichsanspruch


1. Der mit der Planung und Überwachung beauftragte Architekt und der mit der Ausführung betraute Auftragnehmer haften dem Bauherrn für planungsbedingte Baumängel als Gesamtschuldner.

2. Vergleichen sich Architekt und Bauherr wegen eines planungsbedingten Baumangels auf die Zahlung eines »Abfindungsbetrags«, kann der Architekt – unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils – einen Teil dieses Betrags vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.

3. Dem Ausgleichsanspruch des Architekten steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Bauherrn gegen den Auftragnehmer inzwischen verjährt ist. Der ausgleichspflichtige Auftragnehmer kann dem Architekten auch nicht entgegenhalten, dieser hätte gegenüber dem Bauherrn eine Einrede erheben können.

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2018 – 2 U 664/16 BGH, Beschluss vom 12.09.2018 – VII ZR 102/18 (NZB zurückgenommen)


Zum Sachverhalt

Die Klägerin war mit der Planung und Überwachung, die Beklagte mit der Ausführung von Fliesenarbeiten einschließlich Estrich- und Abdichtungsmaßnahmen an dem Umbau eines Küchen- und Mensagebäudes der Bauherrin beauftragt. Die Abnahme der Fliesenarbeiten erfolgte 2005. Die Bauherrin leitete in 2009 gegen die spätere Beklagte ein selbstständiges Beweisverfahren ein, dem die spätere Klägerin aufseiten der Bauherrin beitrat. Die Klägerin einigte sich mit der Bauherrin auf einen von ihr gezahlten Abfindungsbetrag von 190.000 €. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Klägerin davon 162.000 € übernommen hat, erhebt die Klägerin 2012 Klage gegen die Beklagte und verlangt – nach Abzug eines Mitverursachungsanteils – insgesamt 120.000 €. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 72.000 €. Die Berufung der Beklagten scheitert beim OLG. Auch beim BGH hat die Beklagte keinen Erfolg.


Aus den Gründen

Das Landgericht hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang im Ergebnis zu Recht stattgegeben und sich dabei zunächst auf »§ 426 BGB« gestützt und im Weiteren § 426 Abs. 2 BGB erwähnt. Wie die Beklagte mit der Berufung zunächst ausdrücklich als richtig anerkennt, hat das Landgericht insoweit im rechtlichen Ausgangspunkt auf ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien abgestellt, denn die Haftung der Klägerin als Planungs- und Aufsichtsverpflichteter einerseits und der Beklagten als ausführendem Unternehmen andererseits stellt eine Gesamtschuld dar.

Hiervon ausgehend hat das Landgericht ausgeführt, ein der Bauherrin wegen der mangelhaften Werkleistung der Beklagten zustehender Schadensersatzanspruch sei durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen der Klägerin erfüllt worden. Dagegen macht die Beklagte geltend, »dass Voraussetzung für anrechenbare Ansprüche der Klägerin ihrerseits ist, dass begründete Honoraransprüche in Höhe von 190.000 € auch bestanden haben«; die Klägerin sei – entgegen der im angefochtenen Urteil dargelegten Rechtsauffassung, wonach der Honoraranspruch der Klägerin keiner näheren Aufklärung bedürfe – deswegen, weil sie sich darauf berufe, durch Aufrechnung geleistet zu haben, zum Nachweis ihrer Honoraransprüche verpflichtet. Dies verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

Die Beklagte übersieht insoweit – wie wohl auch das Landgericht –, dass dem Gesamtschuldner gegen andere Gesamtschuldner neben dem in § 426 Abs. 2 BGB geregelten Forderungsübergang (hier: von der Bauherrin auf die Klägerin nach deren Vortrag) bereits nach § 426 Abs. 1 BGB ein Ausgleichsanspruch zusteht. Die Ansprüche bestehen nebeneinander; der Gesamtschuldner kann zwischen ihnen wählen.


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