DER BAUSV 3/2019


Peter Bleutge


Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.11.2018, Az. I-10 W 160/18


In dieser Entscheidung geht es hauptsächlich um die unzulässige Beauftragung eines sogenannten Untersachverständigen einer anderen Fachdisziplin durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Eine Besprechung setzt daher voraus, dass zunächst saubere Definitionen und Abgrenzungsmerkmale herausgearbeitet werden, welche Arten von Hilfskräften, Untersachverständigen und Prüfinstituten möglich sind, wie ihre jeweilige Aufgabenstellung lautet, wie sie vergütet werden und welche Vorgaben der Gesetzgeber dem beauftragten Sachverständigen in diesem Themenfeld macht.


1. Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe

Persönliche Leistungspflicht
Der Sachverständige ist nicht befugt, seinen Gutachtenauftrag auf einen anderen zu übertragen (§ 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der öffentlich bestellte Sachverständige wird darauf vereidigt, dass er seine Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbringt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GewO).

Hilfskräfte
Darunter versteht man sowohl Angestellte des Sachverständigen als auch Fremdunternehmen, die nach Weisung und Aufgabenstellung des beauftragten Sachverständigen bei der Vorbereitung des Gutachtens dem Sachverständigen zuarbeiten. Sie werden in § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO und § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG ausdrücklich genannt. Die Hinzuziehung von Fremdunternehmen wird beispielsweise notwendig, wenn Bauteilöffnungen vorgenommen werden müssen, um die Ursache eines Schadens oder Mangels begutachten zu können. Der Grundvergütung der angestellten Hilfskräfte wird gem. § 12 Abs. 2 JVEG ein Zuschlag von 15% zur Abgeltung der Gemeinkosten zuerkannt; die selbstständigen Hilfskräfte erhalten die vertraglich vereinbarte Vergütung.

Untersachverständige
Darunter versteht man Sachverständige, die für eine andere Fachdisziplin zuständig sind und vom beauftragten Sachverständigen als Zweitgutachter oder Zusatzgutachter beauftragt werden. Es sind keine Hilfskräfte. Dennoch werden sie von einigen Gerichten wie selbstständige Hilfskräfte behandelt unter den Voraussetzungen, dass die Verantwortung für das gesamte Gutachten bei dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen verbleibt und die Vergütung des Untersachverständigen nach dem JVEG abgerechnet wird. Rein dogmatisch dürfte es diese juristische Konstruktion nicht geben. Rechtlich unbedenklich wäre, Zweitgutachter als gleichberechtigte und verpflichtete Sachverständige unmittelbar vom Gericht zu beauftragen und zu vergüten; es ist nun einmal fachlich nicht möglich, dass der zunächst beauftragte Sachverständige die Verantwortung für ein Gutachten übernimmt, wenn Teile davon Beurteilungen eines anderen Sachverständigen enthalten, für deren Prüfung ihm selbst die dazu erforderliche Sachkunde fehlt.

Labor und Materialprüfstelle
Solche Institutionen gelten als Hilfskräfte, weil sie auf denselben Sachgebieten tätig sind wie der beauftragte Sachverständige, zu dessen Bürobetrieb eigentlich auch ein Labor oder eine Materialprüfung gehören sollte, der aber wegen der Kosten diese Prüftätigkeit durch Fremdpersonen durchführen lässt, also lediglich verlagert. Sie werden bei Nachweis der Notwendigkeit anstandslos vergütet, wobei sie auch dem Begriff der »aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten« in § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG oder den »sonstigen Aufwendungen« in § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG zugeordnet werden können.

Gemeinschaftsgutachten (Teamgutachten, Gruppengutachten)
Dabei handelt sich um Gutachten, die von mehreren Sachverständigen gleicher oder unterschiedlicher Qualifikation erarbeitet werden. Eine gesetzliche Regelung für solche Gutachten fehlt. Diese Art und Weise einer Gutachtenerstattung wird jedoch wegen der Zunahme komplexer Sachverhalte immer häufiger nachgefragt und bedarf dringend einer Regelung der ZPO und im JVEG. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil sich dabei ungelöste Probleme ergeben wie beispielsweise die Leitung bei der Erarbeitung des Gutachtens, die Transparenz bei den Verantwortlichkeiten, die Haftung bei Fehlern im Gutachten, der Ablauf einer Erörterung im Gerichtstermin, die mögliche Ablehnung einzelner Sachverständiger im Team wegen Besorgnis der Befangenheit und die Vergütung aller Mitwirkenden.


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