DER BAUSV 6/2019

Jörg Zeller


Änderungen von Bauleistungen


Während die VOB/B in § 1 Abs. 3 VOB/B schon seit vielen Jahren ein Anordnungsrecht des Auftraggebers vorsieht, wurde ein solches Anordnungsrecht des Auftraggebers zur Änderung von Bauleistungen erst mit Wirkung zum 01.01.2018 auch in das BGB mit § 650b BGB eingeführt.

650b BGB gilt dabei für alle »Bauverträge«, die ab dem 01.01.2018 geschlossen worden sind. Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, wann die Anordnung von dem Bauherrn veranlasst wurde, sondern nur darauf, wann der zwischen den Parteien bestehende Bauvertrag rechtswirksam geschlossen wurde. Nur auf Bauverträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden, findet § 650b BGB Anwendung, sodass nur dann dem Auftraggeber ein Anordnungsrecht nach § 650b BGB zusteht.


Varianten des Anordnungsrechts

650b Abs. 1 Satz 1 BGB unterscheidet dabei zwei Varianten des Anordnungsrechtes:

  • Änderung des vereinbarten Werkerfolgs
  • eine Änderung, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig ist

Diese beiden Fälle des Anordnungsrechts unterscheiden sich insbesondere bezüglich der Frage, inwiefern der Auftragnehmer überhaupt verpflichtet ist, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen und inwiefern der Unternehmer verpflichtet ist, die Änderungsanordnung des Auftraggebers auch tatsächlich zu beachten und auszuführen. Sofern nämlich eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs von dem Auftraggeber angeordnet wird und dem Auftragnehmer die Ausführung dieser Änderung nicht zumutbar sein sollte, wäre der Auftragnehmer bereits nicht verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütungen zu erstellen und auch nicht verpflichtet, die Änderungsanordnung zu erfüllen.


Änderung des vereinbarten Werkerfolgs

Eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs soll dann vorliegen, wenn das »als geschuldet vereinbarte Ergebnis der Arbeit des Unternehmers« geändert wird. Ob und welche Änderungen vorliegen, soll dabei anhand der vereinbarten »Soll-Beschaffenheit« – wie beim Mangel der Werkleistung – zu bestimmen sein. Hierzu sollen auch Änderungen in der Ausführungs- und Herstellungsart sowie Änderungen im Arbeitsablauf, die die Beschaffenheit betreffen, gehören, soweit diese vertraglich vereinbart sind.

Beispiel:

Wurde also beispielsweise die Ausführung eines Steildaches unter Verwendung von Betondachsteinen vereinbart und beauftragt und ordnet der Bauherr später an, dass statt Betondachsteinen eine Eindeckung mit Zink als Doppel-Steh-Falz-Ausführung ausgeführt werden solle, würde es sich hierbei um eine Änderung des vertraglich vereinbarten Werkerfolgs im Sinne des § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB handeln.

Änderungsanordnung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs

Eine »Änderungsanordnung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs« im Sinne des § 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demgegenüber vor, wenn der Werkerfolg, der vom Auftragnehmer geschuldet ist, unverändert bleibt, jedoch Leistungselemente im Vertrag fehlen oder zu ergänzen sind, die zur Erreichung der Verwendungstauglichkeit bzw. fachgerechten Ausführung, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, erforderlich sind. Dies käme beispielsweise dann in Betracht, wenn die auszuführende Leistung durch ein Leistungsverzeichnis im Detail beschrieben und konkretisiert ist und in diesem Leistungsverzeichnis Ausführungsdetails fehlen, die für eine vertragsgemäße, gebrauchstaugliche und fachgerechte Leistung notwendig und erforderlich sind oder werden.

Beispiel:

Fehlt beispielsweise in einem Leistungsverzeichnis für Dachdeckerarbeiten die nach den allgemein anerkannten Regeln erforderliche »Unterspannbahn«, so würde es sich bei diesen Arbeiten zur zusätzlichen Einbringung der erforderlichen Unterspannbahn um notwendige Leistungen zur Erreichung des geschuldeten Werkerfolgs handeln.

Denkbar wäre auch, dass erst im Zuge der Werkleistungen festgestellt wird, dass zusätzliche Leistungen, die zuvor gar nicht erkennbar waren, notwendig und erforderlich werden, um den Werkerfolg mängelfrei und vollständig zu erreichen.

Beispiel:

Wird beispielsweise ein Fliesenleger mit der Erneuerung eines Fliesenbelages in einem Bad beauftragt und stellt sich erst beim Entfernen der Fliesen heraus, dass die darunter befindliche Abdichtungsebene beschädigt und daher zu erneuern ist, so würde es sich bei diesen zusätzlichen Arbeiten zur Erneuerung der Abdichtungsebene ebenfalls um erforderliche Arbeiten zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolges handeln.


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