Lukas Halfmann


Schwarzgeldabrede

Keine Gesamtschuld mehr zwischen den Baubeteiligten!


Der Beitrag gibt anhand von zwei aktuellen landgerichtlichen Entscheidungen Antworten auf die – höchstrichterlich noch ungeklärte – praxisrelevante Frage, welche Konsequenzen eine Schwarzgeldabrede zwischen Bauherrn und Architekt oder Bauherrn und Bauunternehmer für die gesamtschuldnerische Haftung hat.

Es ist ein Sachverhalt, mit dem Bausachverständige ebenso wie Baujuristen zumindest dem Kern nach häufig konfrontiert sind. Die Bauherren wollen ein Einfamilienhaus mit Garage errichten lassen. Sie beauftragen eine Architektin mit Planung und Bauüberwachung. Nach erfolgter Planung werden die anstehenden Arbeiten gewerkweise vergeben, so auch die Außenputzarbeiten an einen beliebigen Unternehmer.

Im Zuge der Ausführung vergisst der Unternehmer die notwendige vertikale Sockelabdichtung an der Garage, obwohl die Architektin diese geplant und ausgeschrieben hatte. Die Architektin wiederum merkt nicht, dass die Abdichtung nicht ausgeführt wird, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Baustelle präsent ist.


1. Normalerweise: Gesamtschuld zwischen Bauunternehmen und Planer bei Zusammentreffen von Ausführungs- und Überwachungsfehlern

Aus rechtlicher Sicht sind nun die objektüberwachende Architektin und der ausführende Unternehmer trotz verschiedenartiger Leistungsverpflichtungen gegenüber dem Bauherrn Gesamtschuldner, weil sie gemeinsam für denselben Baumangel verantwortlich sind.

Der Bauunternehmer hätte die vertikale Sockelabdichtung ausführen müssen. Indem er das nicht getan hat, ist ihm ein Ausführungsmangel unterlaufen, weil der von ihm versprochene Werkerfolg ohne die notwendige Abdichtung nicht erreicht ist. Die Architektin hingegen war dem Bauherrn gegenüber zur Bauüberwachung verpflichtet.

Abdichtungsarbeiten am Außenputz sind auch nicht ganz einfache handwerkliche »Selbstverständlichkeiten«, sodass es von der Architektin erwartet werden durfte, bei den Abdichtungsarbeiten an der Garage einigermaßen engmaschig den Baufortschritt zu überwachen. Das ist der Architektin im Beispielsfall nicht gelungen, der Fehler blieb zunächst unbemerkt. Der Architektin ist also ein Überwachungsfehler nachweisbar.

Im gewöhnlichen Lauf der Dinge wäre der Bauherr aus dem obigen Beispiel, obwohl er sich mit zwei Fehlern konfrontiert sieht, nun zumindest rechtlich in einer einigermaßen komfortablen Situation. Zwar sind Besteller von Werkleistungen nach neuester Gesetzeslage dazu verpflichtet, zunächst den Unternehmer zur Nachbesserung aufzufordern (§ 650t BGB). Sobald aber diese an eine angemessene Frist gekoppelte Aufforderung an den Unternehmer scheitert, kann ein Bauherr und Werkbesteller sich aussuchen, welchen der beiden Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt (§ 421 BGB).

Da Architekten standesrechtlich verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, wird wegen der so gesicherten Solvenz häufig die Wahl des ersten Zugriffs durch den Bauherrn auf den Planer fallen. Dieses Ungleichgewicht kennt der Gesetzgeber, er hat sich aber im Rahmen der Baurechtsreform 2018 trotz anfänglicher Überlegungen gegen eine Abschaffung der gleichrangigen Gesamtschuld entschieden.

Nimmt der Bauherr aus dem Beispielsfall nun wie geschildert seine Architektin in Anspruch und ist damit erfolgreich, so erlischt durch die Zahlung der Architektin, des einen Gesamtschuldners, auch die Schuld des anderen Gesamtschuldners, des Bauunternehmers.

Mit der Zahlung an den Bauherrn ist allerdings nicht beantwortet, wer im Innenverhältnis zwischen den gesamtschuldnerisch haftenden Baubeteiligten den Schaden endgültig zu tragen hat. Dieser Regress des zuerst in Anspruch genommenen, im Beispiel der Architektin, richtet sich danach, welche Verschuldensanteile wem zuzuordnen sind.

Im Falle des Überwachungsfehlers einer Architektin und eines Ausführungsfehlers des Bauunternehmers ist die zumindest überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung klar: Typischerweise trägt im Innenverhältnis der Unternehmer den Schaden allein oder zumindest überwiegend. Die Architektin kann also im günstigsten Fall den Betrag, der an den Bauherrn bereits bezahlt worden ist, zum Gegenstand einer weiteren Klage gegen den Bauunternehmer machen.

Eine interessante und bislang vom Bundesgerichtshof ungeklärte Frage in diesem Prozessablauf ist nun, welche Konsequenzen es für das Gleichgewicht dieser gesamtschuldnerischen Haftung hat, falls der Bauherr entweder mit der Architektin, oder aber mit dem Bauunternehmer eine Schwarzgeldabrede getroffen hat. Zwei aktuelle landgerichtliche Entscheidungen zeigen auf, dass die Konsequenzen weitreichend sind. Das System der gesamtschuldnerischen Haftung stoppt sofort.


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