• 13.11.2023

Rechtsprechungstipp: Löschung der Eintragung aus der Architektenliste

  1. Die Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste ist zu löschen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass er nicht die für seinen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte (vgl. § 33 Abs. 1 BauKaG NRW).
  2. Wenn ein angehender Architekt in seiner Funktion als Bauleiter einen Prüfbericht eines Prüfsachverständigen manipuliert und bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht, um eine vorzeitige Inbetriebnahme zu erreichen, kann dies wegen der darin liegenden Rechtsverletzung im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit und Enttäuschung des ihm entgegengebrachten Vertrauens von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus dessen Unzuverlässigkeit bezogen auf den noch höheres Vertrauen beanspruchenden Beruf des Architekten ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn handelt.


Aus den Gründen

Gemäß § 33 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

 

Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu der Überzeugung gelangt, der Antragsteller sei unzuverlässig. Der Antragsteller hat – wie von ihm selbst eingeräumt – wenige Tage vor seiner am 13.10.2021 erfolgten Eintragung in die Architektenliste am 5.10.2021 der Bauaufsichtsbehörde wider besseres Wissen einen von ihm inhaltlich unbefugt eigenmächtig veränderten Prüfbericht eines bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen vorgelegt, um die Gestattung der vorzeitigen Benutzung einer Kindertagesstätte zu erreichen, und sich damit einer durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 12.4.2022 geahndeten Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht.

 

Nach den nachträglichen Veränderungen des gedanklichen Inhalts des Prüfberichts vom 30.9.2021 hat der Antragsteller diesen in veränderter Form an das Bauordnungsamt der Stadt Köln übermittelt. Damit hat er, ohne dazu berechtigt zu sein, unrichtige Unterlagen im Sinne von § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 vorgelegt, um einen nach der Bauordnung NRW vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken. Mit der Vorlage des veränderten Prüfberichts, eines bautechnischen Nachweises, der der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen war, wollte der Antragsteller seinerzeit eine positive Entscheidung über die vorzeitige Inbetriebnahme der Kindertagesstätte erreichen (§§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6 sowie 84 Abs. 4 und Abs. 8 Satz 3 BauO NRW 2018, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PrüfVO NRW).

Unrichtig war der veränderte Prüfbericht schon deshalb, weil er den unzutreffenden Eindruck vermittelte und vermitteln sollte, gerade der Prüfsachverständige, worauf es rechtlich ankam (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PrüfVO NRW), und nicht der Antragsteller habe die Erklärung in der Weise abgegeben, die sie nach der Manipulation aufgewiesen hat. Ob darin eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB oder eine Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB zu sehen und das Verhalten des Antragstellers danach strafbar war, kann hier auf sich beruhen.

 

Bereits die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitstatbestands nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 ist, obgleich es sich um einen einmaligen Vorfall zu Beginn der beruflichen Laufbahn des Antragstellers handelte, wegen der darin liegenden Rechtsverletzung im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit und Enttäuschung des dem Antragsteller in seiner damaligen Tätigkeit als Bauleiter entgegengebrachten Vertrauens von einem solchen Gewicht, dass sich daraus dessen Unzuverlässigkeit bezogen auf den noch höheres Vertrauen beanspruchenden Beruf des Architekten ergibt.

Besonders fällt vor diesem Hintergrund ins Gewicht, dass der Antragsteller einen Prüfbericht in manipulativer Form unter Einsatz computertechnischer Fertigkeiten in dem Bestreben verändert hat, die von ihm eingetragenen Änderungen würden als solche des Prüfsachverständigen angesehen. Dem steht hier nicht entgegen, dass § 68 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW 2018, wonach, wenn bautechnische Nachweise für den Brandschutz von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt werden, die entsprechenden Anforderungen nicht geprüft werden, für Sonderbauten – wie hier nach § 50 Abs. 2 Nr. 11 BauO NRW 2018 –, nicht gilt. Auch bei der für Sonderbauten weiter verpflichtend vorgeschriebenen bauaufsichtlichen Prüfung wird gerade Prüfberichten von Prüfsachverständigen vor dem Hintergrund ihres in § 8 PrüfVO NRW normierten Pflichtenkreises ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Hier dienen die Prüfberichte einer ergänzenden Qualitätssicherung durch das »Vier-Augen-Prinzip«.


OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 4 B 362/23


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