• 14.03.2023

Rechtsprechungstipp: Befangenheit bei Überschreitung eines Gutachterauftrags?

Leitsätze

  1. Die Frage, ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Dabei kann eine Stellungnahme des Sachverständigen, die Komplexität der Beweisfrage und die Fülle des Prozessstoffes zu berücksichtigen sein.
  2. Liegt in Ansehung aller Umstände eine bloße Fehlinterpretation des Gutachtenauftrags vor, stellt dies regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar. Dieser Vorwurf betrifft in der Sache nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen, sondern die Qualität des Gutachtens.
  3. Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens können dieses entwerten, rechtfertigen aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.


Aus den Gründen

Das Landgericht ordnete durch Beweisbeschluss die Begutachtung näher bezeichneter Honorarparameter im Wege eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Daraufhin legte der gerichtlich beauftragte Sachverständige ein schriftliches Gutachten vor. Nach Stellungnahme des Klägers ordnete das Gericht mit einem weiteren Beweisbeschluss eine ergänzende Begutachtung an. Der Sachverständige legte sodann ein erstes Ergänzungsgutachten vor. Im Vorfeld eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nebst Gutachtenerläuterung nahmen die Parteien zu dem Ergänzungsgutachten Stellung. Infolge einer landgerichtlichen Verfügung legte der Sachverständige alsdann ein zweites Ergänzungsgutachten vor.

Das Gericht räumte den Parteien insoweit eine Stellungnahme ein; nach Fristverlängerung lehnte der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das Gesuch des Klägers, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurück. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein.

Der Kläger führte zur Begründung im Besonderen aus, dass in mehrfacher Hinsicht sowohl eine Überschreitung des Gutachtenauftrags als auch inhaltliche Fehlleistungen des Sachverständigen vorlägen. Damit bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab.

Das Beschwerdegericht entschied, dass die zulässige sofortige Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat. Das Landgericht habe das Befangenheitsgesuch des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Das Befangenheitsgesuch war zulässig, aber unbegründet.

Das Befangenheitsgesuch war zwar zulässig und wurde fristgerecht eingereicht. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im Allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss. So liegt der Fall hier, nachdem das Befangenheitsgesuch maßgebend auf dem zweiten Ergänzungsgutachten fußt.

[…]

Das Ablehnungsgesuch wurde indes in der Sache zu Recht zurückgewiesen.

Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO.

Ein Sachverständiger kann hiernach abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Unerheblich ist es, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder ob das Gericht Zweifel an der Unparteilichkeit hegt; entscheidend ist allein, ob für die das Ablehnungsgesuch stellende Partei der Anschein einer nicht vollständigen Unvoreingenommenheit und Objektivität besteht. Als Gründe für eine Ablehnung kommen demnach insbesondere persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu einer Partei, die frühere Tätigkeit des Sachverständigen in derselben oder einer gleich bzw. ähnlich gelagerten Angelegenheit und schließlich das eigene Verhalten bei der Durchführung der Begutachtung infrage. Mehrere Gründe, die für sich gesehen nicht genügen, um die Annahme einer Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen, können bei einer Gesamtschau ausreichen.

Überdies kann die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit berechtigt sein, wenn der Sachverständige den Gutachtenauftrag in einer Weise erledigt, die als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden kann. Eine solche unsachliche Grundhaltung kann sich daraus ergeben, dass der Gutachter Maßnahmen ergreift, die von seinem Gutachtenauftrag nicht gedeckt sind. Demnach können Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen dort entstehen, wo der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist. Ein solches Misstrauen kann sich anerkanntermaßen weiterhin aus dem Umgang des Sachverständigen mit dem Prozessstoff und dem daraus vom Gericht abgeleiteten Gutachtensauftrag ergeben; dies kann dort der Fall sein, wo der Sachverständige gegen richterliche Weisungen verstößt, seine Befugnisse überschreitet, vom Beweisbeschluss abweicht oder Beweisthemen umformuliert und einen substantiierten Vortrag einer Partei gänzlich unberücksichtigt lässt. Nicht jede Überschreitung dieser Grenzen durch den Sachverständigen rechtfertigt jedoch bereits die Besorgnis der Befangenheit; verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Sachverständigen ist nicht notwendigerweise mit der Besorgnis der Befangenheit gleichzusetzen. Eine Entscheidung hierüber ist vielmehr nach Lage des Einzelfalles zu treffen. Ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich.

Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens mögen im Übrigen dieses entwerten, rechtfertigen aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Im Besonderen betrifft der Vorwurf einer fehlerhaften Gutachtenerstattung aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen. Der mangelnden Sorgfalt eines Sachverständigen sehen sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt. Das Prozessrecht gibt v.a. in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einem Verhalten eines Sachverständigen, das die Besorgnis der Befangenheit begründet, dieser durch eine Klarstellung ein ursprünglich entstandenes Misstrauen ausräumen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keine ausreichenden Gründe vorgetragen, um – in Ansehung aller Umstände – die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen im vorstehenden Sinne bejahen zu können. Im Kern beruft sich der Kläger auf ein Überschreiten des Gutachtenauftrags sowie qualitative Mängel der Begutachtung. Die fraglichen Ausführungen des Sachverständigen sind vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus nicht geeignet, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu erregen. Der Sachverständige hat keine unsachliche Grundhaltung oder gar Belastungstendenzen zulasten des Klägers erkennen lassen, die geeignet wären, bei einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen.

Der Sachverständige hat sich unter Berücksichtigung des Inhalts des Beweisbeschlusses, anders als die sofortige Beschwerde meint, nicht einseitig zulasten des Klägers zum Richter aufgeschwungen, sodass die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt wäre. Die Stellungnahme des Sachverständigen […] fügt sich in die Annahme einer bloßen Fehlinterpretation des Beweisbeschlusses ein.

Die Rüge, der Sachverständige sei eigenmächtig über die Grenzen des Gutachtenauftrags hinausgegangen, bleibt in Ansehung aller Umstände erfolglos. Ähnliches gilt im Hinblick auf die vonseiten des Beschwerdevorbringens aufgezeigten qualitativen Mängel der Begutachtung. Einem bloßen inhaltlichen Mangel ist dabei das Vorbringen, der Sachverständige habe sich über unstreitigen Sachverhalt hinweggesetzt, zuzuordnen. Eine Gesamtschau aller Umstände, die auch der Komplexität des Beweisthemas und der Fülle des Prozessstoffes Rechnung trägt, ändert schließlich nichts daran, dass der Sachverständige aus der Perspektive einer vernünftigen Partei seine neutrale Position nicht verlassen hat.

Im Einzelnen ist hierzu wie folgt auszuführen:

Aufgrund aller Umstände des Einzelfalls ist hier eine Überschreitung des Gutachterauftrags, auf welche die sofortige Beschwerde abstellt, nicht geeignet, aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen. Die vonseiten der sofortigen Beschwerde monierten Ausführungen des Sachverständigen stellen eine bloße Fehlinterpretation des Gutachtenauftrags dar, welche nicht geeignet ist, nach den eingangs genannten Grundsätzen die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen.

Im Rahmen seiner Stellungnahme erläuterte der Sachverständige plausibel, dass er seine Bemühungen danach ausgerichtet habe, wie er die Beweisfrage verstanden habe. Demnach war im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigten, dass die Ausführungen des Sachverständigen ersichtlich von dessen Bestreben nach Aufklärung des Beweisthemas getragen waren. Der Gutachter agierte offensichtlich in dem – an sich billigenswerten – Bestreben, zu einer zügigen und gerechten Entscheidung des Rechtsstreits beizutragen.

Dies dokumentiert bei vernünftiger Betrachtung neben dessen ausgewogener Stellungnahme die vorgelegte Begutachtung als Ganzes. In der Stellungnahme machte der Sachverständige ausdrücklich deutlich, dass es ihm allein darum gegangen sei, die Beweisfrage, so wie er sie verstanden habe, abzuarbeiten und in diesem Sinne zu einer Klärung der Angelegenheit beizutragen. Somit wurde der Sachverständige im vorliegenden Fall nach den aus der Akte ersichtlichen Umständen – und insbesondere im Blick auf vorerwähnte Stellungnahme – in der subjektiven Annahme tätig, dem Gericht eine Entscheidung in der Sache seinem Auftrag entsprechend zu erleichtern. Damit allein ist ein einseitiges Vorgehen zulasten einer der Parteien nicht verbunden. Dass überschießende Feststellungen des Sachverständigen zu Ungunsten einer der beiden Parteien gehen, ist mit jeder – auch von einem Beweisbeschluss gedeckten – Beweisaufnahme verbunden und rechtfertigt nicht den Schluss auf ein ungerechtfertigtes einseitiges Vorgehen zulasten einer der Parteien und damit die Besorgnis der Befangenheit; dies gilt, solange – wie hier – nicht erkennbar ist, dass die Überschreitung des Gutachtenauftrags von vornherein aus einer einseitigen Belastungsabsicht des Sachverständigen heraus erfolgt ist; objektive Gründe hierfür, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen, sind hier nicht festzustellen.

Infolgedessen verfängt der Vorwurf, der Sachverständige habe das Vorbringen der Parteien eigenständig auf Richtigkeit hin untersucht, nicht. […] Ohnedies hat der Sachverständige im Rahmen der schriftlichen Begutachtung darauf hingewiesen, dass er möglicherweise notwendige rechtliche Ausführungen nicht als Vorgriff auf die gerichtliche Entscheidung verstanden wissen will.

Die […] Ausführungen erfolgten schließlich nicht anlasslos, sondern waren in den Gesamtzusammenhang einer sachverständigen Würdigung eingebettet und wiesen einen inneren Zusammenhang mit dem Beweisthema auf. Es kann demnach nicht festgestellt werden, dass der Sachverständige von sich aus gänzlich neue Aspekte in das Verfahren eingeführt hat.

Bei dieser Sachlage ist infolgedessen nicht zu erkennen, dass der Sachverständige eigenmächtig in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weisen wollte. Mithin ist zugleich nicht zu erkennen, inwieweit aus Sicht einer vernünftigen Partei die Vorgehensweise des Sachverständigen zu einer Besorgnis der Befangenheit führen kann.

Soweit die Beschwerde ausdrücklich darauf abstellt, dass der Sachverständige sich über unstreitigen Sachverhalt hinweggesetzt habe, handelt es sich schließlich um keine Überschreitung des Gutachtenauftrags, sondern um einen Mangel des Gutachtens. Der Sachverständige mag in seiner Eigenschaft als juristischer Laie zwar die Grundsätze der juristischen Relation verkannt haben, dies rechtfertigt aber nicht die Besorgnis der Befangenheit; vielmehr begründet dies eine bloße Unzulänglichkeit des Gutachtens, die von der Frage nach der Befangenheit grundsätzlich zu trennen ist. […] Denn in Anbetracht seiner Stellungnahme […] ist vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus nicht im Ansatz erkennbar, dass die fraglichen Ausführungen von einer Schädigungsabsicht getragen waren. Hinzu kommt, dass eine vernünftige Partei die Fülle des Prozessstoffes in Rechnung stellt; aufgrund der Komplexität des Gutachtenauftrags erscheinen insoweit relationstechnische Unschärfen nachvollziehbar.

Auch im Übrigen wird die sofortige Beschwerde ausschließlich auf Umstände gestützt, die ihren Grund in einer Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt des schriftlichen Gutachtens finden. Der Sache nach erhebt die sofortige Beschwerde letztlich den Vorwurf einer fehlerhaften Gutachtenerstattung aufgrund mangelnder Sorgfalt. Dieser Vorwurf begründet aber regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil er nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04, NJW 2005 S. 1870). Dabei erscheint die Folgerung des Beschwerdeführers, dass sich der Sachverständige […] einer Stellungnahme verschlossen habe, vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus als spekulativ. Nachvollziehbare Anhaltspunkte in diese Richtung bestehen nicht. Das Gegenteil trifft zu. Der Sachverständige hat zu dieser Frage […] Stellung genommen und sich dabei zu dessen Gunsten positioniert. Bei dieser Sachlage kann keine Besorgnis der Befangenheit aus Sicht einer vernünftigen Partei bejaht werden.

[…]

Eine Gesamtschau aller Umstände rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine vernünftig abwägende Partei kann hier der Stellungnahme des Sachverständigen […] entnehmen, dass dieser – sofern in der Sache nach seiner Expertise erforderlich – zur Korrektur seiner Begutachtung bereit und fähig ist. […] Bei der Beurteilung von Unschärfen und Defiziten der Leistung des Sachverständigen ist überdies die Komplexität der Angelegenheit und der beträchtlich angewachsene Prozessstoff zu sehen. Dass infolge dessen unter dem ein oder anderen Aspekt Verbesserungsbedarf und die Notwendigkeit von Nachjustierungen bestehen, liegt aus der Sicht einer verständigen Partei bei einer ausgewogenen und vernünftigen Betrachtung tatsächlich in der Natur der Sache. Diese können nach der Konzeption des Gesetztes im Rahmen einer mündlichen Gutachtenerläuterung vorgenommen werden. Im Ergebnis kann nicht angenommen werden, dass der Sachverständige in Bezug auf die monierten Unzulänglichkeiten planmäßig zum Nachteil des Klägers zu agieren beabsichtigte. Nachdem nicht jedes verfahrensfehlerhafte Vorgehen die Besorgnis der Befangenheit begründet, kann somit vorliegend keine Besorgnis der Befangenheit bejaht werden. Schließlich sind wirtschaftliche oder persönliche Verflechtungen zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten weder dargetan noch ersichtlich. Für die Annahme einer unsachlichen Grundhaltung bleibt damit bei vernünftiger Betrachtung kein Raum.

[…]


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für den Beschwerderechtszug ist gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache zu bemessen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023, Az. 19 W 64/22


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