• 22.11.2023

Expertenmeinung zur GEG-Novelle und Wärmeplanung ab 2024

Im Gespräch: Dipl.-Ing. UT Melita Tuschinski, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin des Fachportals GEG-info.de und des neuen GEG-Experten-Newsletters

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) ist seit dem 19.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet; sie tritt größtenteils zu Anfang des Jahres 2024 in Kraft. Politik und Medien bezeichnen die GEG-Novelle vielfach als »Heizungsgesetz«, weil sich die diesbezüglichen Vorgaben erheblich ändern. Die neuen Vorschriften sind zudem eng verzahnt mit der kommunalen Wärmeplanung, die ab 2024 ebenfalls gesetzlich geregelt ist.

Über den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG), BT-Drs. 20/8654) in der vom Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen geänderten Fassung (BT-Drs. 20/9344) hat der Deutsche Bundestag am 17.11.2023 abgestimmt und ihn mehrheitlich angenommen; auch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) soll ab 2024 in Kraft treten. Bausachverständige sollten darüber Bescheid wissen, wie die neuen Vorschriften parallel und miteinander verzahnt gelten und ihre Kunden diesbezüglich nachhaltig beraten. Das Interview stellt die wichtigsten Aspekte kurz dar.

BauSV: Frau Tuschinski, die verkündete GEG-Novelle 2024 ist eng verzahnt mit der kommunalen Wärmeplanung. Dieses Konzept findet sich nicht im ursprünglichen Referentenentwurf zum GEG vom 3. April 2023, auf den sich die beiden zuständigen Bundesministerien – BMWK und BMWSB – geeinigt hatten. Warum wurde der Entwurf der Novelle verändert, sodass nun die kommunale Wärmeplanung eine maßgebliche Rolle spielt?

Tuschinski: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte bereits im Sommer 2022 die Diskussion zur flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung gestartet. Bei der GEG-Fortschreibung hat sich dann wieder einmal gezeigt, dass der Bundesrat sehr gute Vorschläge für die Fortschreibung von gesetzlichen Vorschriften unterbreitet. Zur kommunalen Wärmeplanung empfahlen die fachlichen Vertreter der Bundesländer in den Gremien des Bundesrates ein spezielles Gesetz, da die Wärmeversorgung sowohl private Eigentümer und die Wohnungswirtschaft als auch Wärmenetzbetreiber, Gewerbe- und Industriebetriebe betreffe.

Die Umstellung der Beheizung von Gebäuden auf nicht fossile Brennstoffe müsse sehr effizient erfolgen und umfassend koordiniert sein. Deshalb empfahl der Bundesrat: »…, eine bundesweit geltende Verpflichtung einer kommunalen Wärmeplanung zu schaffen, die bereits bestehende Länderregelungen berücksichtigt. Zudem ist sicherzustellen, dass die besonderen Übergangsvorschriften des GEG für kommunale wie auch private Planungen von Wärmenetzen Anwendung finden. Außerdem wird die Bundesregierung aufgefordert, die Förderung von perspektivisch auf erneuerbaren Energien basierenden Wärmenetzen zu verbessern.«

 

BauSV: Wie hat sich das Anliegen des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren auf das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ausgewirkt?

Tuschinski: Zuständig für das »Gesetz für die Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze« sind die beiden Bundesministerien für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Der erste Referentenentwurf stammte vom 01.06.2023. Auf Vorschlag der Länder und betroffener Verbände berücksichtigte der zweite Referentenentwurf vom 21.06.2023 zahlreiche Änderungen.

Am 16.08.2023 hat das Bundeskabinett das Gesetz beschlossen und an den Bundesrat weitergereicht. Dessen Mitglieder haben sich im Plenum am 29.09.2023 sehr ausführlich damit befasst und zahlreiche Änderungen gefordert. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.10.2023 (BT-Drs. 20/8654) hat hierzu die entsprechenden Änderungen berücksichtigt. Der Bundestag hatte inzwischen drei sogenannte »Lesungen«, d.h. Debatten dazu, die letzte am 17.11.2023.

Abgestimmt hat der Bundestag über den Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG), BT-Drs. 20/8654) vom 06.10.2023 in der Fassung (BT-Drs. 20/9344), die der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am 15.11.2023 empfohlen hatte. Wie jeder politische Akt ist auch die Annahme des Gesetzentwurfs letztendlich ein Kompromiss zwischen all den ursprünglichen und zwischenzeitlich einwirkenden Absichten und Ideen.

 

BauSV: Sowohl die GEG-Novelle als auch das neue Wärmeplanungsgesetz werden zeitgleich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Wie sieht die Verzahnung dieser Gesetze konkret aus?

Tuschinski: Die GEG-Novelle stellt ab 2024 geänderte energetische Anforderungen an die Heizungsanlagen in Gebäuden. Dies betrifft neu installierte Heizungen in Neubauten sowie Heizungsanlagen im Baubestand, die erneuert oder ersetzt werden.

  • Heizung im Neubau: Die verkündete GEG-Novelle schreibt in § 71 (Anforderungen an eine Heizungsanlage) im ersten Absatz vor, dass eine neu installierte Heizungsanlage 65 Prozent (%) der Wärme aufgrund erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen muss: »Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt.
  • Heizung im Baubestand: Der § 72 (Betriebsverbot für Heizkessel) betrifft Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und die entweder vor 1991 eingebaut wurden oder später nach Ablauf von 30 Jahren. Ausnahmen bilden Niedertemperatur-Heiz- und Brennwertkessel oder mit Nennleistung unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt usw. Heizkessel dürfen längstens bis Ende des Jahres 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
  • Heizung erneuern: Der achte Absatz der GEG-Novelle 2024 betrifft in § 71 (Anforderungen an eine Heizungsanlage) die Wärmeerzeuger im Baubestand, wenn diese erneuert oder ersetzt werden. Diese GEG-Vorschriften schlagen die Brücke zu den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes, indem sie die Anforderungen an die Fristen zur kommunalen Wärmeplanung koppeln. Es geht dabei um die Anforderung der 65% erneuerbarer Energie, wie für Neubauten gefordert. Bis zu dem Termin, an dem eine Wärmeplanung für eine Kommune verpflichtend wird, gilt die genannte Anforderung nicht. Doch sobald »… die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat, sind die Anforderungen nach Absatz 1 [= 65% erneuerbare Energien] einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.« Dabei stehen eine Vielzahl von technischen Möglichkeiten offen, für die das GEG in entsprechenden Paragrafen (§§ 71c, 71d, 71e …) spezielle Anforderungen vorschreibt (Wärmepumpe, Stromdirektheizung, solarthermische Anlage, Anlagen zur Nutzung von Biomasse usw.)
  • Wärmeplanung: Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet Kommunen, Wärmepläne zu entwickeln. Die Fristen für diese Pflichten hängen ab von der Größe der Kommune. Diese bestimmt sich aus der Anzahl der zum 1. Januar 2024 angemeldeten Einwohner einer Kommune. Bis zum Vorliegen der Wärmepläne gibt es für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten einen Aufschub für die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen.

 

BauSV: Was genau regelt demgegenüber das neue »Gesetz zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze«?

Tuschinski: Wie der Name des Gesetzes sagt, regelt es gleich zwei Aspekte: die Wärmeplanung in Gemeindegebieten und die Dekarbonisierung der Fernwärmenetze. Dies betrifft letztendlich die flächendeckende kommunale Planung der Wärme für ganz Deutschland. Bis 2045 sollen alle Gebäude bundesweit nur noch klimaneutral geheizt werden.

  1. Wärmeplanung: Sie soll Bauherren, Eigentümer und Unternehmen informieren und ihnen bei ihren Investitionsentscheidungen für ein kosteneffizientes, klimagerechtes Heizen helfen. Die Wärmeplanung zeigt beispielsweise, ob an einem Gebäudestandort oder Grundstück eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung bereits jetzt oder künftig geplant ist. Für die Wärmeplanung sind keine neuen Daten notwendig. Genutzt werden vorhandene Informationen, die Behörden, Energieversorgern und Schornsteinfegern bereits vorliegen. Dabei definiert das Gesetz die »Wärmeplanung« als »eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die […] Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und […] die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt«.

Die Fristen dafür sehen wie folgt aus:

  • Großstädte (über 100.000 Einwohner) müssen Wärmepläne bis einschließlich 30.06.2026 erstellen.
  • Gemeinden (höchstens 100.000 Einwohner) müssen Wärmepläne bis zum 30.06.2028 erstellen.

Kleinere Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) können ein vereinfachtes Verfahren anwenden, wenn das Bundesland demenentsprechend entscheidet.

  1. Dekarbonisierung der Wärmenetze: Die Fernwärme ist für die künftige, klimaneutrale Wärmeversorgung besonders wichtig, insbesondere in urbanen Gebieten. Die Wärmenetze sollen ausgebaut und auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Bis zum Jahr 2045 soll die gesamte Fernwärmeversorgung klimaneutral erfolgen. Das Gesetz schreibt im dritten Teil dementsprechend neue Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen vor. In § 29 (Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen) sind die Mindestziele schrittweise geregelt:
  • ab 01.01.2030 mindestens 30% erneuerbare Energien,
  • ab 01.01.2040 mindestens 80% erneuerbare Energien,
  • ab 01.01.2046 vollständig erneuerbare Energie und
  • ab 01.01.2024 müssen neue Wärmenetze mindestens 65% erneuerbare Wärme führen.

 

BauSV: Bis wann müssen die Kommunen jeweils Wärmepläne entwickeln und wie sind diese Fristen mit dem GEG verzahnt?

Tuschinski: Wie bereits erwähnt, regelt die GEG-Novelle 2024 diese Belange in den Anforderungen an eine Heizungsanlage nach § 71 Absatz 8. Nachfolgend sind die Anforderungen der entsprechenden GEG-Vorschriften ausführlicher dargestellt:

  • Große Gemeinde mit über 100.000 Einwohnern: Bis einschließlich 30.06.2026 ist es im Baubestand zulässig, eine Heizungsanlage auszutauschen und eine andere Heizungsanlage einzubauen oder in Betrieb zu nehmen, die nicht die Vorgaben der 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme erfüllt.
  • Kleine Gemeinde mit höchstens 100.000 Einwohnern: Bis einschließlich 30.06.2028 ist es erlaubt, eine Heizungsanlage auszutauschen und eine andere Heizung in Betrieb zu nehmen, die nicht die Vorgaben der 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme erfüllt.
  • Wärmeplan beschlossen: Wenn das Bestandsgebäude in einem Gebiet liegt, für das die zuständige Landesbehörde vor Ablauf der entsprechenden obigen Fristen aufgrund eines Wärmeplans ein Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet erklärt hat, gilt die Vorschrift für 65 Prozent erneuerbare-Energie oder unvermeidbaren Abwärme ab einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.
  • Kein Wärmeplan beschlossen: Gemeindegebiete, in denen nach Ablauf der Fristen vom 30.06.2026 resp. 30.06.2028 keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor, d.h., die Vorschrift für 65 Prozent erneuerbare Energie gilt.

 

BauSV: Was sollten Bausachverständige im Kontext mit den zukünftigen gesetzlichen Vorschriften insbesondere berücksichtigen?

Tuschinski: Die Vorgaben der GEG-Novelle und des neuen Wärmeplanungsgesetzes (WPG) betreffen sehr viele Gebäude und Menschen. Wir alle haben die schweißtreibenden Außentemperaturen im letzten Sommer erlebt. Dies sollte uns ermahnen, dass wir die Umwelt- und Klimabelastung dringendst senken müssen. Dies ist auch ein implizites Ziel der gesetzlichen Vorgaben des GEG und WPG 2024. Wenn die Umstellung auf erneuerbare Energiequellen und Dekarbonisierung der Wärmenetze gelingt, hätten wir einen sehr wichtigen Schritt – auch für die nächste Generation – damit vollbracht.

Bausachverständige sollten sich in den nächsten Monaten darauf einstellen, dass sie sich sehr intensiv mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen. Ihre Auftraggeber – Bauherren, Eigentümer, Verwalter und kommunale Entscheider – erwarten eine kompetente, zukunftsorientierte Beratung, Planung und Ausführung ihrer Gebäude und Anlagentechnik zur Beheizung und Warmwassererwärmung. Über mein Fachportal GEG-info.de und den neuen GEG-Experten-Newsletter werde ich weiterhin die professionellen Anwender des GEG auch zum WPG auf dem Laufenden halten.

 

BauSV: Ist nun alles »in trockenen Tüchern« mit dem neuen Wärmeplanungsgesetz?

Tuschinski: Nein, der Bundestag leitet den Gesetzentwurf nun an den Bundesrat weiter. Dessen Ausschüsse beraten Ende November und spätestens am 05.12.2023 sollen die Empfehlungen vorliegen. Es ist damit zu rechnen, dass der Bundesrat das Gesetz am 15.12.2023 abschließend im Plenum behandelt.

 

BauSV: Frau Tuschinski, vielen Dank für das Gespräch.

 

Weiterführende Informationen und Materialien


Alle Quellenangaben siehe auch auf www.geg-info.de und auf wpg-info.de.


Kontakt

Melita Tuschinski
Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin und Fachautorin in Stuttgart
Expertenportal: GEG-info.de | EnEV-online.de | GEIG-online.de
E-Mail: info@tuschinski.de
Internet: www.tuschinski.de


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