Expertenmeinung: Der neue IfS – AIBau Dialog Bauschäden
Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller
  • 23.07.2021

Expertenmeinung: Der neue IfS – AIBau Dialog Bauschäden: Was ist normativer Standard? Beispiel Flachdachgefälle

Neue Wege für die Sachverständigenfortbildung?

Im Gespräch: Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, AIBau, Aachen

BauSV: Herr Professor Zöller, am 24. September 2021 startet um 17:30 Uhr ein neues, dreistündiges Fortbildungsformat für Bausachverständige, das gemeinsam vom Kölner Institut für Sachverständige (IfS) und dem Aachener Institut für baupraktische Forschung (AIBau) veranstaltet wird. Wie kam es zu dieser Kooperation und dem neuen Format als internetbasierter Dialog? Ist das ein Testballon?

Zöller: Das IfS und das AIBau arbeiten schon etwa 30 Jahre zusammen, seitdem die Lehrgänge zur Fortbildung für angehende Bauschadensachverständige Anfang der 1990er begonnen wurden. Im laufenden Lehrgang 20/21 konnten wir nur im September und Oktober letztes Jahr mit den Teilnehmern in Bad Neuenahr zusammen sein. Anschließend war dies aus den bekannten Gründen nicht mehr möglich, weswegen die Lehrgangsveranstaltungen webbasiert durchgeführt wurden.

Zum Ausgleich, dass sich die Teilnehmer nicht in Präsenz sehen konnten, wurden zwischen die einzelnen Lehrgangswochenenden Zusatztermine eingefügt, um spezielle Fragen zum Lehrangebot mit den Teilnehmern vertiefen zu können. Diese zusätzlichen Termine werden jeweils fachspezifisch moderiert, sodass die Diskussionen zielgerichtet und sehr intensiv geführt werden. Dieses Angebot wird sehr gut angenommen.

Auch zu den diesjährigen Aachener Bausachverständigentagen haben wir mit den Themenräumen sehr positive Erfahrung gemacht, in denen die Teilnehmer mit den Referenten des jeweiligen Tages in virtuellen Räumen unmittelbar diskutieren konnten.

Daher lag es nahe, dieses Format nicht nur als Ergänzung zum Lehrgang oder den Aachener Bausachverständigentagen anzubieten, sondern allen Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, miteinander in einen fachlich moderierten Dialog zu treten.

 

BauSV: Die erste Veranstaltung befasst sich thematisch mit normativen Standards am Beispiel Flachdachgefälle. Dieser klassische Dauerbrenner wurde bereits des Öfteren auf den Aachener Bausachverständigentagen behandelt. Worum wird es im Dialogformat konkret gehen?

Zöller: In Verträgen können Details nicht so genau festgelegt werden, dass sie alles beinhalten. Dazu zählen z.B. handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die nicht in Verträgen beschrieben werden müssen. Es wäre auch ein Ding der Unmöglichkeit, jede Schraube, jede Klammer und jedes Werkzeug detailliert zu beschreiben.

Die unvermeidlichen und aus Praktikabilitätsgründen auch notwendigen Lücken in Bauverträgen werden durch Auslegung der Verträge und das Konstrukt der allgemein anerkannten Regel der Technik geschlossen – was auch immer darunter verstanden werden kann. An dieser Stelle kommen Regelwerke ins Spiel, die nicht von vornherein mit diesem Konstrukt gleichzusetzen sind.

Verfasser, spätestens aber die Herausgeber von Regelwerken, stellen diese zur Anwendung frei und enthaften sich dadurch. Es ist Pflicht des Anwenders, systembedingt allgemein gehaltene Regelwerke in den jeweiligen konkreten Anwendungsfall zu transferieren und dabei Anpassungen vorzunehmen. Wenn dabei von Regelwerken abgewichen wird, kann aus dieser Pflicht nichts anderes als auch gleichzeitig ein Recht entstehen mit der Folge, dass man Baubeteiligten nicht allein aufgrund einer Abweichung von einem Regelwerk einen Mangel vorhalten darf.

Diese Gedanken lassen sich mit den derzeitigen Regelungen zum Gefälle gut erklären, die Anforderung an die Planung, aber fast keine an die Ausführung stellen.

 

BauSV: Und wo stehen da die Sachverständigen? Begründen diese ihre Bewertungen nicht regelmäßig mit Regelwerksanforderungen?

Zöller: Sachverständige sind sowohl in gerichtlicher Tätigkeit als auch im privaten Auftrag nicht nur Beweismittel, sondern auch Aufklärungsmittel, da die notwendige Aufklärung Teil der Beweisführung ist. Sie sind quasi »Erklärer«. Ihnen kommt es zu, technische Zusammenhänge aufzuzeigen und einerseits zu erklären, warum Dinge kaputt gegangen sind und andererseits, ob eine bestimmte Sache, ein Bauteil oder ganze Gebäude für die vorgesehene wirtschaftliche Nutzungsdauer bei zu erwartenden Einwirkungen und üblichen Instandhaltungen uneingeschränkt verwendungsgeeignet sind und bleiben. Sie befassen sich also mit konkreten Sachverhalten.

Regelwerke dagegen sind allgemeiner Natur, sie kennen systembedingt den konkreten Einzelfall nicht. Sie sind daher in die konkrete Aufgabenstellung zu transferieren. Dabei geht es nie um ein gesamtes Regelwerk in sich, sondern immer nur um eine jeweilige einzelne Festlegung in einem Regelwerk.

 

BauSV: Ist es aber nicht Aufgabe von Sachverständigen, in gerichtlichen Verfahren, aber auch sonst, die Ansprüche von Auftraggebern zu klären, damit Gerichte auf Grundlage der Gutachten richtige Urteile verfassen können?

Zöller: Unter technischen Aspekten spielt es keine Rolle, ob rechtlich durchsetzbare Anspruchsverhältnisse bestehen. Es kommt bei der technischen Betrachtung nicht darauf an, Unternehmer zur Nacherfüllung zu bewegen. Nacherfüllungsmaßnahmen sind nicht die alleinigen Rechte, die ein Besteller bei Mängeln hat, sondern diejenigen, die in § 634 BGB aufgelistet sind.

Dabei ist schon der Mangel ein rechtlicher Begriff mit einem technischen Kern, den ich als Fehler bezeichne. Das hat zur Folge, dass »fehlerbehaftete« Werkleistungen in der Regel auch »mangelbehaftet« sind, aber »fehlerfreie« Leistungen nicht unbedingt auch gleichzeitig schon »mangelfrei« sind. Die Fehlerfreiheit ist eine Teilmenge der Mangelfreiheit.

Sachverständige sind keine Juristen und sollen keine juristischen Fragen klären, die nicht in ihr Sachgebiet fallen. Dazu gehört die rechtliche Würdigung von Verträgen, die Vertragsauslegung, die Feststellung der Wirksamkeit von Beschaffenheitsvereinbarungen und vieles mehr, was in Sachverständigengutachten nicht geklärt werden darf. Dort sind lediglich technische Zusammenhänge aufzuzeigen.

Sachverständige haben zu klären, ob etwas funktionieren wird oder warum etwas kaputtgegangen ist. Sie haben keinen erzieherischen Auftrag, sie dürfen niemanden »bestrafen«, der vom Buchstaben eines Vertrags oder eines Regelwerks abweicht. Das ist noch nicht einmal bei Rechtsregeln der Fall, da Verträge nach § 133 und § 157 BGB auszulegen sind.

So können technische Gutachten Grundlage und sogar Bestandteil von gerichtlichen Urteilen werden, sie dürfen aber nicht der Rechtswürdigung vorgreifen.

 

BauSV: Und wie sollen sich Sachverständige verhalten, wenn sie in gerichtlichen Beweisbeschlüssen nach Mängeln von Bauleistungen gefragt werden? Müssen Sie sich nicht eng an den Beweisbeschluss halten?

Zöller: Sachverständige sind gehalten, lediglich Fragen zu beantworten, die in ihr Sachgebiet fallen. Das sind ausschließlich technische Sachverhalte, aber keine Rechtsfragen. Diese dürfen sie nicht beantworten. Daher dürfen sie nur den technischen Teil zur Mangelfrage klären, aber nicht deren Rechtsaspekte.

 

BauSV: Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar und verständlich. Kommen aber Gerichte mit einer solchen Enthaltsamkeit klar?

Zöller: Es geht nicht darum, dass sich Sachverständige gegenüber Gerichten wie Automaten verhalten. Sachverständige sind Partner des Gerichts und Berater, die Richter am besten im Dialog unterstützen.

Wobei wir beim Format unserer neuen Veranstaltung sind: Es würde mich sehr freuen, wenn der Dialog Bauschäden nicht nur von Technikern und Sachverständigen genutzt wird, sondern auch von Richtern und Baufachanwälten.

 

BauSV: Wie können Sachverständige ihre Gutachten am besten aufbauen, um Gerichte zielführend zu unterstützen?

Zöller: Zur technischen Betrachtung zählt auch die Bildung von technischen Varianten, mit denen die Fehlerfreiheit erreicht werden kann. Sachverständige sollten vertragsunabhängige Lösungen zu den jeweiligen Problemen aufzeigen. So können sie beratend tätig werden, um Gerichte bei der Urteilsfindung zu unterstützen.

Im Gespräch mit Gerichten können selbstverständlich vertragsbezogene Aspekte einfließen. Gerichte können solche Vorgaben machen, auf die Sachverständigengutachten aufzubauen sind. Ich erlebe das schon hin und wieder, dass Gerichte mir in Beweisbeschlüssen vorgeben, dass ich von dem einen oder anderen Sachverhalt ausgehen soll. Bei Fragen um Minderung oder gar Quotelungen, also Fragen, die überwiegend rechtliche Aspekte beinhalten, werden ohne eine solche Kommunikation Gutachten nicht zielführend sein können, die auf rechtliche Anspruchsverhältnisse abstellen.

Ich halte es in solchen Fällen so, dass ich das Gericht frage, von welchen Tatbeständen ich bei z.B. Quotelungen ausgehen soll. Damit schütze ich mich selbst, wenn ich auf Grundlage von gerichtlichen Vorgaben arbeite. Wenn ich das nicht tue, können meine Quotelungen, die keine juristischen Aspekte beinhalten, am Zweck von Gutachten zur Lösung von vertraglichen Problemen zwischen den Parteien vorbeigehen, wodurch Gutachten wertlos sein können.

Wenn keine konkreten Vorgaben erfolgen, sollten vertragsbezogene Betrachtungen als Vorschläge nur als Alternativen neben der vertragsunabhängigen Bewertung stehen. Sie haben dazu gegebenenfalls aufzuzeigen, welche der Varianten welche Folgen haben und welche jeweilige technische Notwendigkeit bestehen kann. Damit eröffnen Sachverständige Gerichten den Weg zur juristischen Würdigung eines Vertrags.

 

BauSV: Warum sollen Sachverständige Verträge nicht auslegen können? Würden sie damit die Gerichte nicht wesentlich entlasten?

Zöller: Es ist etwas völlig Normales, dass Verträge zu Beginn einer Bauleistung verfasst, aber während der Durchführung inhaltlich geändert werden. Es ist unvermeidlich und üblich, dass während den Ausführungen planerische Festlegungen neu getroffen oder andere geändert werden, die von den ursprünglichen vertraglichen Beschreibungen abweichen. Aufgrund der Vertragsfreiheit können Vertragsinhalte nicht nur vor Vertragsabschluss, sondern auch noch danach geändert werden. Das ist einvernehmlich sehr einfach und unkompliziert möglich. Kompliziert wird es erst, wenn die eine Partei etwas will, die andere aber nicht und sich auf den (ab-)geschlossenen Vertrag beruft.

Ob also vertragliche Vereinbarungen rechtlichen Bestand haben, ist im Rahmen der juristischen Würdigung zu prüfen, wenn die Parteien, die die Verfahrenshoheit innehaben, dies verlangen.

Wenn eine Begutachtung von planerischen Vorgaben abhängen sollte, ist Sachverständigen zu empfehlen, bei Gericht oder beim jeweiligen Auftraggeber zu erfragen, ob die jeweiligen Bestimmungen rechtlichen Bestand haben. Sollte dies nicht möglich sein, sollten Sachverständige ihre Bewertung unter einen Vorbehalt stellen. Beziehen sich Sachverständige bei ihrer Bewertung auf die ursprünglichen Leistungsverzeichnisse oder Pläne, können ihre Begutachtungen wertlos werden.

 

BauSV: An welche Personengruppe richten sich Regelwerke?

Zöller:  Nicht selten wird die Auffassung vertreten, dass Regelwerke für Techniker und nicht für Juristen geschrieben sind. Das ist nicht richtig, denn Regelwerke werden für alle verfasst. Spätestens dann, wenn die Vertragsparteien nicht mehr miteinander klarkommen, kommen Juristen ins Spiel, die selbstverständlich Regelwerke nutzen.

 

BauSV: Welche Rolle spielen Regelwerke in Verträgen?

Zöller:  Damit Regelwerke Rechtsfolgen entwickeln können, dürfen sie keine Rechtsregeln enthalten. Sobald sie das tun, beschneiden sie die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit. Regelwerke dürfen so z.B. nicht festlegen, wer von den Baubeteiligten welche Aufgabe zu erfüllen hat.

Regelwerke müssen technisch richtig sein, aber auch juristisch belastbares Vertrauen erzeugen. Wenn das nicht so wäre, könnte jeder nach freiem Belieben Regelwerke berücksichtigen – oder es genauso gut auch lassen. Regelwerke, die kein juristisches Vertrauen genießen, sind daher bedeutungslos.

Juristisches Vertrauen heißt, dass Baubeteiligte bei Abweichung von in Regelwerken gebildeten Standards aus der begründeten Befürchtung, dass Schäden zu erwarten sind, berechtigt in Anspruch genommen werden können. Dabei kommt es auf den subjektiven Empfängerhorizont an. Es steht daher nicht im Belieben von Regelwerksverfassern, was sie in ihre Regelwerke hineinschreiben. Sie müssen sich am Gedanken des Standards orientieren, wenn sie Regelwerke verfassen, die Eingang in das Baugeschehen finden wollen.

Diese Problematik wird im ersten Dialog Bauschäden am Beispiel von Gefälle an Flachdächern erläutert.

 

BauSV: Bedeutet das, dass Sachverständige Regelwerke nicht zur Grundlage ihrer Bewertung machen dürfen?

Zöller: Jein. Regelwerke sind oft belastbar und enthalten viele sinnvolle Festlegungen oder Empfehlungen, mit denen sich der Werkerfolg einstellen kann. Sie sind aber nicht gesetzesgleich anwendbar, sondern für Planung und Ausführung perspektivische Handreichungen und Hilfestellungen. Sie sollen für das noch nicht Vorhandene Fehlertoleranzzuschläge beinhalten, die bei der Bewertung des Bestands angemessen zurückzunehmen sind. Dabei beginnt der Bestand unter technischen Aspekten dann, wenn eine Sache fertiggestellt ist. Regelwerke werden also nicht für die Retrospektive, für die Bewertung des Bestands, verfasst und sind dafür nur eingeschränkt anwendbar.

Wer von Regelwerken abweicht, sollte sich das schon überlegen, darf aber nicht allein deswegen in die Verantwortung genommen werden können, weil er von einer Regelwerksfestlegung abgewichen ist. Wie gesagt, wenn ein Anwender die Pflicht hat, Regelwerke zu prüfen, ist das auch gleichzeitig ein Recht.

Andererseits sind Regelwerksverfasser aufgefordert, ihre Regelwerke so zu gestalten, dass sie juristisches Vertrauen genießen. Dann ist es sehr viel leichter, dass sich Sachverständige bei ihrer Bewertung auf Regelwerke stützen.

 

BauSV: Geht es immer nur um Ansprüche von Bestellern gegenüber Baubeteiligten, und zwar auch dann, wenn es um die Zahlung von Rechnungen geht und von Auftraggebern Mängeln entgegengehalten werden?

Zöller: Vertragliche Ansprüche sind selbstverständlich die Hauptsache in zivilrechtlichen Verfahren. Es gibt aber neben dem staatlichen Interesse, die Gesellschaftsordnung aufrechtzuerhalten und damit auch den Rechtsfrieden zwischen den Parteien sicherzustellen, weitere Ziele. Dazu zählen insbesondere die Herausforderungen, denen wir uns generationsübergreifend zu stellen haben. Wir werden die drängenden Probleme nicht jeweils allein lösen können, aber Bausteine liefern, das müssen wir schon. Und hier sind nicht nur Gerichte, sondern insbesondere Sachverständige als Berater gefordert.

Es geht um die staatliche Aufgabe des generationsübergreifenden, gemeinschaftlichen Verbraucherschutzes. Es ist unhaltbar, allein wegen formaler Fehler – wozu Abweichung der Ausführungen von Vorgaben in Regelwerken nach Buchstaben zählen – zu verlangen, neue und uneingeschränkt verwendungsgeeignete Bauteile abzubrechen und gegen andere zu ersetzen.

Wir müssen für das Klimaschutzziel den CO2-Ausstoß vermindern und Ressourcen schonen. Wir müssen davon Abstand nehmen, wegen Kleinigkeiten unnötige Bauleistungen einzufordern, die nur betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Schäden erzeugen, unnötigerweise CO2 ausstoßen, die ohnehin schon knappen Ressourcen verschleudern und Müllberge erhöhen.

Martin Oswald hatte einmal ausgerechnet, dass für den Austausch eines Estrichs auf Wärmedämmung mit einem Fliesenbelag von 120 m² so viel CO2 ausgestoßen wird, wie ein Auto in die Luft bläst, wenn es einmal um die Erde fährt, also eine Strecke zwischen 40.000 km und 50.000 km zurücklegt.

Sachverständigen kommt daher die Aufgabe zu, neben der üblichen Reaktion, Mängel durch Neuherstellung beseitigen zu wollen, zu erklären, ob trotz Abweichungen von einem Regelwerk etwas verwendungsgeeignet ist. Sie dürfen nicht nur auf Abweichungen von Regelwerken abstellen.

Selbst wenn sie einschätzen, dass die Verwendungseignung eingeschränkt sein sollte, sollten sie in Varianten Risikobetrachtungen anstellen, um die vorhandene Nutzbarkeit zu ermöglichen und nicht mit Schreckensszenarien des sofortigen Schadenseintritts Beteiligte dazu zu bewegen, unverzüglich alles neu zu machen, ohne dass sich dadurch ein adäquater Mehrwert einer Sache einstellt. Das bedeutet ja noch lange nicht, dass Besteller Risiken ohne Wertausgleich zu tragen haben. Auch dafür gibt es Lösungen, ohne Nutzbares wegzuwerfen.

Diese unterschiedlichen staatlichen Interessen sind auszutarieren, die sich bei Mangelrechten zwischen der Dispositionsfreiheit des Bestellers nach § 634 BGB und dem Schutz der Umwelt bewegen.

 

BauSV: Das klingt alles sehr spannend und wird hoffentlich zur Vereinfachung von Verfahren vor Gerichten beitragen – vielleicht sogar dazu, dass es weniger gerichtliche Auseinandersetzungen gibt, wenn Sachverständige bei ihrer Beratung solche Grundsätze beherzigen.

Wie unterscheidet sich der neue webbasierte Dialog als Fortbildungsformat von klassischen Fortbildungsveranstaltungen und Tagungen? An klassischen Tagungen schätzten die Teilnehmer auch den Austausch untereinander. Wie sieht das beim internetbasierten Dialogformat aus?

Zöller: Ich kann den Wunsch vieler Teilnehmer sehr gut nachvollziehen, sich vor Ort zu treffen, weil der Gedankenaustausch in den Pausen beim Kaffee oder bei sonstigen Genüssen erheblich leichter fällt, Gesten besser möglich sind und besser verstanden werden sowie die Kommunikation in kleinen Gruppen erheblich besser möglich ist. Viele Kollegen haben sich bei solchen Veranstaltungen in den Pausen kennengelernt, manche Beziehungen sind dauerhaft geworden.

Die Erfahrungen seit gut einem Jahr haben aber gezeigt, dass der Austausch zwischen Referenten, Moderatoren und den Teilnehmern im webbasierten Format gut umsetzbar ist, auch wenn die Disziplin bei Nutzung von Kamera und Mikrofon höher sein muss als beim unmittelbaren Austausch von Teilnehmenden in einem Raum. Es darf nur jeweils einer sprechen, sonst wird gar nichts mehr verstanden. Selbstverständlich ist es aber auch in Präsenzveranstaltungen sinnvoll, wenn nicht alle durcheinanderreden.

 

BauSV: Sachverständige müssen sich bekanntlich regelmäßig fortbilden und diese Fortbildungsnachweise bei ihren Kammern einreichen. Wird es für die Teilnahme an dem webbasierten Dialog auch eine Fortbildungsbescheinigung geben? Wird diese von den Architekten- und Ingenieurkammern anerkannt?

Zöller: Das haben wir geplant, wobei wir diesbezüglich mit den Kammern noch im Gespräch sind. Die bisherigen Bauschadensdialoge haben gezeigt, dass die Vertiefung von Wissen im Gespräch mehr bringt als ein reiner Frontalunterricht, insofern sind wir hoffnungsfroh, dass wir die Veranstaltung anerkannt bekommen.

 

BauSV: Welche weiteren Themen und Termine sind für den webbasierten Dialog geplant?

Zöller: Wir sind auch dazu im Dialog. Die Themen werden auch von den Wünschen der Teilnehmenden abhängen, ebenso die Abstände zwischen den einzelnen Veranstaltungen. Wenn diese zu groß sind, werden sie sich verlieren, sind sie zu eng gesteckt, überfordern sie. Es geht darum, das richtige Maß zu finden.

 

BauSV: Sehen Sie die Fortbildung der Bausachverständigen generell eher online und digital? Wenn Sie eine Prognose wagen wollen: Wie sieht die Zukunft der Sachverständigenaus- und Fortbildung aus?

Zöller: Man sollte sich vor Augen führen, dass viele von uns vor etwa eineinhalb Jahren noch nicht einmal wussten, dass es webbasierte Seminare gibt. Der Corona-Situation geschuldet haben wir in einer unglaublichen Geschwindigkeit das neue Format erfahren müssen, ich meine besser, kennen lernen und uns damit vertraut machen dürfen. Ich schließe mich nicht aus, auch ich habe vor Februar 2020 noch fest an die ausschließliche Qualität von Präsenzveranstaltungen geglaubt.

Es ist wegen der Geschwindigkeit der Umstellung sehr gut nachvollziehbar, dass man sich erst an das neue Format allgemein gewöhnen muss.

Die bisherigen, im geschlossenen Teilnehmerkreis durchgeführten Bauschadensdialoge haben gezeigt, dass eine Diskussion unter den Teilnehmern genauso möglich ist, sich genauso entwickelt, genauso gescherzt und gelacht wird wie in Präsenzveranstaltungen auch. Man wird sich dem Format nähern, die sogenannten Breakoutsessions nutzen, in denen sich Teilnehmende in kleinen Gruppen treffen können, so, wie man sich an Stehtischen in den Pausen trifft. Nicht nur mir geht es so, dass man vergisst, dass man nicht zusammen in einem Raum aus Mauerwerk, Beton und Glas mit Parkett ist, sondern »nur« in einem virtuellen Raum.

Ich merke auch allgemein, dass die Skepsis gegenüber dem Format mehr und mehr abnimmt. Es sind nicht wenige Teilnehmer, die sich mittlerweile überwiegend gerade für kürzere Veranstaltungen das webbasierte Format wünschen. Ich war diese Woche Referent in einer Hybridveranstaltung, bei der 15 Personen im Raum waren, aber 65 webbasiert teilnahmen.

Das webbasierte Format bietet eine Reihe von Vorteilen, die in Präsenzveranstaltungen nicht möglich sind. Der größte Vorteil wird es sicherlich sein, keine weiten Reisen unternehmen zu müssen. Nicht wenige haben sich daran gewöhnt, für eine Tagesveranstaltung nicht viele Stunden Reisezeit, Hotel- und Übernachtungskosten auf sich zu nehmen. Auch das ist sicherlich ein Baustein für den oben angesprochenen, gemeinschaftlichen Verbraucherschutz. Nicht umsonst wurde im Jahr 2020 die Reduktion des CO2-Ausstoßes u.a. wegen des geringeren Autoverkehrs erzielt. Weiterhin ermöglicht das Online-Format ein bundesweites Angebot, das erheblich attraktiver ist als ein regionales. Mittlerweile finden sich in webbasierten Formaten Teilnehmer aus dem gesamten deutschsprachigen Raum zusammen.

Andererseits hat die Umstellung von Büroarbeitsplätzen zum sogenannten Homeoffice die Arbeitszeiten vor den Bildschirmen erhöht. Es ist daher allzu verständlich, sich gerne wieder in Tagungsräumen zu treffen.

Ich gehe davon aus, dass es zukünftig beide Formate geben wird, also Veranstaltung in Präsenz, webbasierte Veranstaltungen und darüber hinaus Hybridveranstaltungen, die beides zusammenführen.

Tagesveranstaltungen haben das Potenzial von Präsenzveranstaltungen. Aber auch diese werden voraussichtlich überwiegend als Hybridveranstaltung angeboten werden müssen. Deren Nachteil liegt allerdings darin, dass nicht nur der Aufwand für die Räumlichkeiten vor Ort und der für die Meeting-Software entsteht, sondern ein zusätzlicher für die Bild- und Tontechnik, um den echten und den virtuellen Raum angemessen zusammenzuführen. Solche Veranstaltungen werden daher zwangsläufig etwas teurer werden müssen.

Kürzere Veranstaltungen wie der Dialog Bauschäden mit einer geplanten Dauer von drei Stunden dagegen sind in Präsenzveranstaltungen mit Interessenten aus dem gesamten Bundesgebiet kaum umsetzbar. Wer fährt schon für drei Stunden viele Kilometer, wenn bei Tagesveranstaltungen schon der Trend in Richtung webbasierte Veranstaltung geht?

Vielleicht entsteht sogar ein grundsätzlicher Wunsch, Fortbildungsveranstaltungen vermehrt nicht als Tagesveranstaltungen, sondern als solche Abendveranstaltungen anzubieten, die in den Tagesablauf besser integriert werden können. Ich bin gespannt, wohin die Reise hier geht.

Um somit auf den letzten Aspekt Ihrer ersten Frage zurückzukommen: ein Testballon ist ein neues Format immer. Hier bieten wir aber eines an, das eine erste Testphase bereits durchlaufen hat. Ich freue mich darauf, denn in solchen Diskussionen nimmt jeder etwas mit – am meisten der Moderator.

 

BauSV: Herzlichen Dank für das Gespräch, Herr Professor Zöller.



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Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt

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Telefax: 0241 910507-20
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