DER BAUSV 1/2020

Abb. 1: Umfrageergebnis für den Wasserlastfall »Bodenfeuchte«

Norbert Swensson


Urteil OLG Hamm 12 U 73/18 – ein Fehlurteil? Sicher nicht


Mit Urteil vom 14.08.2019 unter dem Aktenzeichen 12 U 73/18 hat das OLG Hamm festgelegt, dass die Abdichtung erdberührter Außenwände mittels einer kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtung (seit 2017 polymer modified bituminous thick coating [PMBC]) in Kombination mit ]einer WU-Betonbodenplatte für den Wasserlastfall »Aufstauendes Sickerwasser« – und damit auch für den Wasserlastfall »Drückendes Wasser« – nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Dieses Urteil führte in kürzester Zeit zu einer Vielzahl von Veröffentlichungen, in denen sowohl das Urteil als auch der vom Gericht bestellte Sachverständige angegriffen wurde. Vier dieser Veröffentlichungen sind am Schluss dieses Artikels erwähnt. Da sich die Anwürfe der verschiedenen Veröffentlichungen –  die Liste am Schluss dieses Gutachtens erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit – gleichen, wird im Folgenden zu den am häufigsten wiederkehrenden Kritikpunkten Stellung genommen.

1. Die Umfrage aus dem Jahre 2010 sei nicht repräsentativ

Zum Jahreswechsel 2009/2010 wurde unter allen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Bundesrepublik Deutschland für die Fachgebiete »Schäden an Gebäuden«, »Mängel und Schäden in und an Gebäuden« sowie »Bauwerksabdichtungen« eine Umfrage durchgeführt, bei der die Sachverständigen aufgefordert wurden mitzuteilen, ob sie die Herstellung eines dauerhaft dichten Anschlusses einer kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtung vor den erdberührten Kelleraußenwänden mit den Stirnseiten der darunter sich befindenden WU-Betonbodenplatte für möglich oder für nicht möglich halten. Darüber hinaus hatten die Sachverständigen Gelegenheit, eine Bemerkung mitzuteilen.

Zum Zeitpunkt des Versands der Umfrage waren in der Bundesrepublik Deutschland 990 Sachverständige der vorgenannten Fachgebiete öffentlich bestellt und vereidigt. Hiervon haben sich 310 Sachverständige, also 31,31% bis zum 29.04.2010 an der Umfrage beteiligt. Im Folgenden (Abb. 1, 2 und 3) ist das Umfrageergebnis für die zum damaligen Zeitpunkt definierten drei Wasserlastfälle abgebildet.

Als »bedingt möglich« wurden die Äußerungen von Sachverständigen gewertet, die unter dem Punkt »Bemerkungen« Formulierungen, wie »nur von besonders qualifizierten Handwerkern ausführbar« etc. formuliert haben.

Ein Rücklauf von annähernd ⅓ der aufgeforderten Sachverständigen ist als außergewöhnlich hoch zu betrachten. Damit kann dieser Umfrage die Repräsentativität aufgrund der hohen Beteiligung nicht abgesprochen werden. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass eine ähnliche Umfrage des Aachener Instituts für Bauschadenforschung und angewandte Bauphysik, jedoch mit anderen Teilnehmern, laut dem dortigen Abschlussbericht vom März 2019 lediglich einen Rücklauf von ca. 10% erzielte.

Somit war spätestens ab dem Jahre 2010 deutlich, dass eine Kombinationsabdichtung, bestehend aus einer KMB (PMBC) und einer WU-Betonbodenplatte für die Wasserlastfälle »Aufstauendes Sickerwasser« und »Drückendes Wasser« nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen konnte. Nur am Rande sei erwähnt, dass bereits im Frühjahr des Jahres 1999 der Verband der Bausachverständigen Norddeutschlands (heute Deutschlands) eine ähnliche Umfrage, jedoch nur unter ca. 300 Teilnehmern, mit ähnlichem Ergebnis durchführte.


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