DER BAUSV 6/2018


Steffen Hettler


Trittschall

Neues zum erhöhten Schallschutz und richterlichen »Ohrenschein«


Dieser Beitrag stellt aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung vor, welche die Schallschutzanforderungen aus BGH-Grundsatzurteilen auf die Bereiche Trittschallgeräusche, Installationsgeräusche und Geräusche haustechnischer Anlagen ausdehnt.

Seit den Grundsatzurteilen des BGH aus den Jahren 2007 und 2009 wird über die Auswirkungen auf den geschuldeten Schallschutz diskutiert. Die Rechtsprechung hat sich diesen Grundsatzurteilen weitestgehend angenommen. Es bestehen daher aus heutiger Sicht wenig Zweifel daran, dass jedenfalls zu den in diesen beiden Urteilen gegenständlich gewesenen Anforderungen an den Luftschall unter den Werten des Beiblatts 2 zur alten DIN 4109 aus dem Jahr 1989 keine Ausführung mehr akzeptiert wird oder gar mangelfrei ist. Eine Ausführung unter den Luftschallschutzwerten des sog. erhöhten Schallschutzes nach dem Beiblatt 2 zur alten DIN 4109 aus dem Jahr 1989 oder zur Schallschutzstufe II der VDI 4100 (2007) entspricht nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik und ist somit mangelhaft; es sei denn, es wurde transparent eine minderwertige Ausführung vereinbart.

Schallschutz gegen Installationsgeräusche und Trittschallschutz

Eine nicht von der Hand zu weisende, aber oft übersehene Folge dieser BGH-Urteile ist, dass die Ausführung des Schallschutzes z.B. nach dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 (1989) nicht die Bezeichnung eines »erhöhten« Schallschutzes verdient. Vielmehr handelt es sich nach den Ausführungen des BGH um einen Schallschutz für einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard, in welchem die Bewohner im Allgemeinen Ruhe finden. Von daher dürfte die richtige Abstufung des Schallschutzes sein:

  • Mindestschallschutz nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben in der jeweils geforderten Fassung der DIN 4109, heute in der Regel zunehmend nach der neuen DIN 4109 aus den Jahren 2016/2018
  • Schallschutz für einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard, welcher mindestens 3–5 dB über dem Mindestschallschutz nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu liegen hat
  • »erhöhter« Schallschutz, der nochmals wahrnehmbar über einem ansonsten üblichen Qualitäts- und Komfortstandard liegt.

Über die Jahre hinweg, seit den Grundsatzurteilen mehr oder weniger 10 Jahre, blieb jedoch zunächst weitestgehend ungeklärt, wie mit anderen Bereichen des Schallschutzes umzugehen ist. Diskutiert werden Schallschutzanforderungen z.B. hinsichtlich der Auswirkungen der Grundsatzurteile des BGH auf den Schallschutz gegen Installationsgeräusche, Geräusche aus haustechnischen Anlagen oder auch bezüglich der Trittschallanforderungen. Beide Themenbereiche sind in der DIN 4109 – egal in welcher Fassung – mit Mindestanforderungswerten benannt.


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