BauSV 4/2021


Frank-Georg Pfeifer


Trinkwasserinstallation – Haftung für Legionellen-Infektion nur bei nachgewiesener Verursachung

Anmerkung zu LG Krefeld, Urteil vom 5.5.2021, Az. 2 S 18/19


Verstirbt ein Wohnungsmieter nachweislich an einer Infektion mit Legionella pneumophilia der Serogruppe 1 und werden diese Keime in der Trinkwasserinstallation des Wohnhauses nicht nachgewiesen, sondern finden sich in mehreren im Hause genommenen Wasserproben lediglich Keime von Legionella pneumophilia der Serogruppen 2
14, so scheitert der Beweis, der Verstorbene habe sich die Legionelleninfektion mit den Keimen der Serogruppe 1 durch kontaminiertes Trinkwasser aus der Hausinstallation zugezogen.

LG Krefeld, Urteil vom 5.5.2021, Az. 2 S 18/19 (Leitsatz des Einsenders) 


A. Prozessverlauf

Der Ehemann der Klägerin (Kl.) verstarb im September 2015 an einer Infektion mit Legionellen des Erregerstammes Legionella pneumophilia, Serogruppe 1. Unter anderem mit der Behauptung, die Krankheitskeime seien im Trinkwassersystem des Hauses vorhanden gewesen, verlangt die Kl. von den beklagten Wohnungsvermietern Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Erregertyp der Serogruppe 1 wurde in den Wasserproben, welche im Hause und insbesondere in der Mietwohnung der Kl. gezogen wurden, jedoch nicht gefunden. Vielmehr wurden in diesen Proben lediglich Erreger der Serogruppe 2-14 festgestellt. Bei dem Verstorbenen durchgeführte Untersuchungen ergaben sich keine Nachweise auf eine Infektion mit Legionellen der Serogruppe 2–14.

Die Kl. begründet ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des AG Kempen (12.4.2019 – 13 C 636/16) u.a. auch damit, die Trinkwasserinstallation des Hauses habe nicht dem Stand der Technik entsprochen. Die Beklagten (Bekl.) meinen, der Arbeitsplatz des Verstorbenen in der Papierindustrie sei die wahrscheinlichere Infektionsquelle. Die zulässige Berufung blieb erfolglos.


B. Die Entscheidung des Gerichts

Die Berufung scheitert aus im Wesentlichen drei Gründen.

  1. Das Gericht sieht keinen von der Kl. erbrachten Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (Rn. 12). Dies stützt sich im Wesentlichen auf zwei tragende Argumente:
  2. die voneinander abweichenden Serogruppen 1 und 2–14 der Krankheitserreger (Rn. 15 ff.),
  3. der Arbeitsplatz als die wahrscheinlichere Infektionsquelle (Rn. 20, 21).


1. Fehlender Kausalitätsnachweis

Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, also der Ursachenzusammenhang zwischen Handeln des Schädigers und der Rechtsgutverletzung des Geschädigten müsse den strengen Grundsätzen des § 286 ZPO genügen. Hier darf das Gericht sich nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit begnügen. Daher greife die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO in diesem Prozessstadium – noch nicht – ein (Rn. 12). Hierzu bezieht sich das LG auf das Urteil des BGH vom 4.11.2011. Dort führt der BGH sinngemäß aus:

Erst nach Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität, sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden, also die haftungsausfüllende Kausalität zu ermitteln; und in diesem zweiten Schritt sei der Tatrichter nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt. Erst dann, so fasst es der BGH zusammen, »wenn eine vom Schädiger verursachte Primärverletzung feststehe, ist es gerechtfertigt, den Richter hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zu verweisen.«


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