BauSV 5/2022


Baurecht


Jochen Rudolph


(Technische) Normen / Regelwerke und die anerkannten Regeln der Technik

Anmerkungen aus juristischer Sicht


Bei baurechtlichen Streitigkeiten, z.
B. in einem selbstständigen Beweisverfahren, wird häufig ein Sachverständiger beauftragt, um zu prüfen, ob die Bauleistung des Unternehmers den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Doch was sind die anerkannten Regeln der Technik bzw. womit ist die Unternehmerleistung zu vergleichen und wie werden Abweichungen juristisch beurteilt?


Welche Relevanz haben die anerkannten Regeln der Technik in einem Bauvertrag regelmäßig?

Ob die Leistung des Unternehmers mangelhaft oder vertragsgerecht ist, ist von der »vereinbarten Beschaffenheit« abhängig (vgl. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die anerkannten Regeln der Technik (nachfolgend »a.R.d.T.«) stellen jedoch einen Mindeststandard dar, dessen Einhaltung der Unternehmer regelmäßig stillschweigend bei Vertragsschluss verspricht. Die Einhaltung der a.R.d.T. ist also regelmäßig »vereinbarte Beschaffenheit«, sodass bei Nichteinhaltung regelmäßig ein Mangel vorliegt.

Ob ein Zustand ein »Mangel« ist, ist eine Rechtsfrage. Sie ist dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Ob ein Zustand den anerkannten Regeln der Technik widerspricht, ist demgegenüber eine Tatsachenfrage und damit voll dem Sachverständigenbeweis zugänglich.


Was sind die a.R.d.T.?

Was die a.R.d.T. sind, wird gesetzlich nicht definiert. Sie lassen sich jedoch beschreiben als Regeln für die Ausführung baulicher Leistungen, die sich nach Meinung der Mehrheit der maßgeblichen Fachleute in der Praxis bewährt haben oder deren Eignung von ihnen als nachgewiesen angesehen wird. Es genügt nicht, dass in den Fachkreisen eine entsprechende Meinung geäußert wird; erforderlich ist ein fachlicher Konsens.

Der unbestimmte Rechtsbegriff wird also durch zwei ebenfalls unbestimmte Kriterien, nämlich die theoretische Richtigkeit und die Anerkennung dieser durch die Mehrheit der Fachleute, ausgefüllt. Diese offene Ausgestaltung ist jedoch geboten, um sicherzustellen, dass die ständig fortschreitende wissenschaftliche und technische Entwicklung bindend wird.


III. Welche Relevanz haben Normen und Regelwerke im Kontext der a.R.d.T.?

Gerade wegen der Unbestimmtheit des Begriffs der a.R.d.T. wird gerne für die Beurteilung eines Werks auf bestimmte schriftlich niedergelegte Normen und Regelwerke verschiedener Klassen (z.B. DIN-Normen) zurückgegriffen. 


1. Normenklassen / widerlegliche Vermutung bei einigen Normenklassen für die Entsprechung mit den a.R.d.T.

Bei einigen dieser Normenklassen gibt es eine »widerlegliche Vermutung«, dass sie die a.R.d.T. wiedergeben. Das bedeutet (unjuristisch gesprochen), dass man mit einer gewissen Vorsicht erst einmal davon ausgehen kann, es mit a.R.d.T. zu tun zu haben (vgl. dazu aber näher unten). Mithin stellt sich die Frage, welche Normenklassen dieses »Vermutungspotenzial« haben, und bei welchen Vorsicht geboten ist. 

Klarstellung: Soweit Normen / Regelwerken diese Vermutung nicht zukommt, können sie natürlich trotzdem a.R.d.T. enthalten.

Nachfolgend wird an einigen wichtigen Beispielen (wobei die Aufzählung nicht abschließend ist) erörtert, ob Vermutungspotential besteht.

a) DIN-Normen

DIN-Normen werden vom Deutschen Institut für Normung e.V. herausgegeben und sind rechtlich betrachtet private Regelwerke mit Empfehlungscharakter.

DIN-Normen haben »Vermutungspotenzial«, wenn sie gemäß dem in DIN 820 geregelten Verfahren entstehen. Darin wird strikt die Beteiligung der Fachöffentlichkeit geregelt und es ist sowohl ein Einspruchsverfahren als auch ein Schlichtungsverfahren vorgesehen.

DIN-Normen, die nicht nach diesem Verfahren entstehen, kommt keine Vermutungswirkung zugute. Dies ist beispielsweise bei den DIN-Normen in der VOB/C der Fall. Einzelne Regelungen in der VOB/C (z.B. einzelne Ausführungsvorgaben jeweils unter »3 Ausführung«) können aber gleichwohl Ausdruck der a.R.d.T. sein.


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