DER BAUSV 3/2019


Lydia Hahmann, Rüdiger Knäuper


Stellungnahme aus Sicht eines mittleren Bausachverständigenbüros

Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2018, Az. I-10 W 160/18


Gegenstand des Streitfalls

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.11.2018, Az. I-10 W 160/18, JurBüro 2019, 36-37) hat in einer Auseinandersetzung zwischen dem Bezirksrevisor am LG Düsseldorf und einem Sachverständigen entschieden, den Vorschuss des Sachverständigen auf 0 € festzusetzen, da dieser – mit Genehmigung des Landgerichts Düsseldorf – in einem Gerichtsgutachtenauftrag einen weiteren Sachverständigen für Untersuchungen/Messungen, die er selbst technisch nicht leisten konnte, hinzugezogen hatte.

Begründet wird das Urteil damit, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige für die Ergebnisse des hinzugezogenen Sachverständigen keine Verantwortung übernehmen kann, dieser somit nicht als Hilfskraft gewertet werden kann und das Gutachten, stützt es sich auf die Ergebnisse des hinzugezogenen Sachverständigen, möglicherweise fehlerhaft und nicht verwertbar sei. Zudem sei den Parteien im Vorfeld nicht die Möglichkeit gegeben worden, den hinzugezogenen Sachverständigen z.B. aus Gründen der Befangenheit abzulehnen.


Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten

Wir sind ein Sachverständigenbüro mit zwei öffentlich bestellten Sachverständigen verschiedener Sachgebiete, weiteren angestellten und freiberuflich tätigen Sachverständigen, alle Ingenieure und Architekten, sowie Backoffice-Mitarbeitern. Unseren Umsatz decken wir etwa hälftig aus Privatgutachten und Gerichtsgutachten. Regelmäßig arbeiten wir in Gerichtsgutachtenaufträgen wie folgt mit anderen Fachleuten zusammen:


Gerichtlich hinzuzuziehende Sachverständige anderer Sachgebiete

Deuten einzelne Beweisfragen eines gerichtlichen Beweisbeschlusses bereits darauf hin, dass diese ein Sachgebiet betreffen, welches wir nicht abdecken können, geben wir diese Fragen direkt an das Gericht zurück, verbunden mit der Bitte, einen anderen Sachverständigen für diese Spezialgebiete zu beauftragen.


Hinzuziehung von angestellten Hilfskräften

Unsere angestellten Sachverständigen arbeiten Privatgutachten in vielen Fällen persönlich ab. Mehrfach wurden sie auch ohne eigene öffentliche Bestellung schon von Gerichten persönlich beauftragt. Ansonsten arbeiten unsere Ingenieure und Architekten in Gerichtsgutachten – soweit sinnvoll – als qualifizierte »Hilfskräfte« mit. Sie werden im Gutachten namentlich benannt. Sie arbeiten dann auf Anweisung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, bei Recherchen oder bei der Vorbereitung von Öffnungsarbeiten, z.B. bei der Suche nach geeigneten Handwerkern. Der Umfang ihrer Zuarbeit wird im Gutachten – soweit notwendig – erläutert. Örtliche Feststellungen und Bewertungen verantwortet der gerichtlich bestellte Sachverständige. Backoffice-Mitarbeiter erfüllen untergeordnete Tätigkeiten wie z.B. Terminieren und Koordinieren der Ortsterminladungen, Abschrift der Beweisfragen in die Gutachtendateivorlage, abschließende Rechtschreibprüfung, Konfektionierung und Versand, Rechnungsstellung und deren Nachverfolgung, Materialeinkauf, Aktenarchivierung usw. und werden nicht namentlich im Gutachten benannt.

Ziehen wir qualifizierte Hilfskräfte aus dem eigenen Büro hinzu, können gerichtliche Gutachtenaufträge zügig und für das Gericht bzw. die Parteien auch kostengünstig zum Abschluss gebracht werden, ohne dass dadurch die Verpflichtung zur persönlichen Gutachtenerstattung berührt ist. Honoriert wird dies im JVEG jedoch in keiner Weise. Vielmehr erlauben die Gesetzeslücken im JVEG es derzeit beispielsweise dem Landgericht Düsseldorf, die Kosten qualifizierter Hilfskräfte lediglich auf deutlich unter Selbstkostenniveau (Arbeitgeberbruttojahresgehalt/252 d und 8 h/d) ggf. zzgl. 15% Gemeinkostenzuschlag – manchmal wird auch dieser noch gestrichen – zu erstatten. Mitarbeiterausfälle durch Krankheiten oder Weiterbildungen, Zertifikatsauffrischungen etc. bleiben in dieser Erstattungspraxis vollkommen unberücksichtigt. Der Bezirksrevisor des LG Düsseldorf unterstellt, dass die Hilfskräfte acht Stunden am Tag ohne Unterbrechung effektiv arbeiten können, nie krank werden usw. Hier bleibt nicht einmal Zeit für einen Toilettengang. Zur Begründung wird dabei meist der wenig hilfreiche Kommentar »Meyer/Höver/Bach« herangezogen.

Jeder Sachverständige, der schon einmal ein kritisches Controlling durchgeführt hat, weiß, dass der Gemeinkostenzuschlag von 15% völlig unzureichend ist. Er liegt je nach Bürostruktur eher bei 25–35%.


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