DER BAUSV 4/2018

Belebungsbecken einer Kläranlage
Belebungsbecken: Länge Nord/Süd ca. 32 m, Breite Ost/West ca. 20 m. Die mittlere Längstrennwand und drei Querbrücken teilen die Oberfläche in acht Wasserfelder.

Robert Engelfried, Helena Eisenkrein-Kreksch


Begutachtung von Schäden an der Beschichtung eines Belebungsbeckens in einem Klärwerk

Besonderheit: Objektuntersuchung und Probenentnahme (Bauteilöffnung) unter Betriebsbedingungen


1. Sachverhalt

Die Innenseite des Belebungsbeckens aus Stahlbeton ist partiell zum Schutz gegen das Betriebsmedium mit einer Polymer-Zementbeschichtung versehen worden. Unter der Dauerwasserbeanspruchung traten im Beschichtungsaufbau und zum Untergrund hin Blasen und Haftverbundverlust auf. Betreiber, Ausführungsunternehmer und Werkstoffhersteller konnten zur Ursache keine Einigung erzielen und es kam zum Rechtsstreit.

In dem selbstständigen Beweisverfahren beauftragte das Landgericht den ö.b.u.v. Sachverständigen mit der Feststellung der Schäden sowie mit der Aufklärung der Schadensursachen. Des Weiteren sollte er die Sanierungsmöglichkeiten benennen.

Für das Belebungsbecken gab es keine Redundanz. Zum Zwecke der Inaugenscheinnahme und zur Untersuchung konnte der Betreiber die Anlage nicht außer Betrieb nehmen. Andererseits war der unmittelbare Zugang zu den Bauteiloberflächen unerlässlich.

2. Vorfeldplanungen zur Objektuntersuchung

Antragsteller des Beweisverfahrens war das Bautenschutzunternehmen, welches fünf Jahre zuvor die Instandsetzungs- und Beschichtungsmaßnahmen im Auftrag des Betreibers der Kläranlage durchgeführt hatte. Antragsgegner war der bauchemische Betrieb, welcher die erforderlichen Werkstoffe an den Antragsteller geliefert hatte. Der Betreiber der Kläranlage war am Rechtsstreit nicht beteiligt, es galt jedoch, ihn in die Vorfeldplanungen einzubeziehen.

Nach der ersten Akteneinsicht war klar, dass die Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses nur nach vorausgegangener Objektuntersuchung mit der Entnahme von Bohrkernen für eine Laboruntersuchung möglich war.

Mit der Unterstützung des Landgerichts hat der Sachverständige über den Antragsteller mit dem Betreiber der Kläranlage Kontakt aufgenommen. Zwecks Klärung der Bedingungen für die Durchführung einer Objektuntersuchung hat der Sachverständige dann die prozessbeteiligten Parteien zu einem Ortstermin geladen.

Abb. 1 zeigt das Belebungsbecken im Betriebszustand. Dieses Becken ist (das Baujahr konnte vom Betreiber nicht in Erfahrung gebracht werden, dürfte jedoch in den siebziger Jahren liegen) in Stahlbetonbauweise erstellt worden. Es hat eine östliche (Becken 1, Einlauf) und eine westliche (Becken 2, Auslauf) Sektion. Die Beckensohle liegt im Erdreich, die Umfassungswände befinden sich weitgehend oberhalb des angeschütteten Erdreichs. Die Innenseiten der vier Außenwände sowie die mittlere Trennwand waren vom Antragsteller auf einem Höhenabschnitt von ca. einem Meter von der Wandoberkante nach unten mit der strittigen Oberflächenschutzmaßnahme versehen worden.

 

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