Abb. 2: Beim Glätten der Betonoberfläche werden Zementleim und Feinmörtel an der Oberfläche verdichtet

Florian Petscharnig


Schadensursache Wasser


Wasser, in allen drei Aggregatzuständen, wird in vielen meiner Gutachten als wesentliche Ursache für Mängel und Schäden beschrieben, sodass eine Darstellung einiger Aspekte im vorliegenden Bericht versucht wird.


1 Allgemeines

Wasser ist die einzige chemische Verbindung, die in der Natur in allen drei Aggregatzuständen vorkommt, wobei der Begriff »Wasser« allerdings nur für die flüssige Form verwendet wird. Die Möglichkeiten der Anwendung von Wasser sind in beinahe allen Lebensbereichen vielfältig, wobei in diesem Bericht ausschließlich die Verwendung und Wirkung im Bereich Bauen behandelt werden soll.

Für die Herstellung von Baustoffen wie Beton, Estriche oder Putz- und Mauermörtel wird Wasser als unbedingt notwendiger Ausgangsstoff verwendet. Durch die Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, eventuell auch Nichtberücksichtigung der Eigenschaften des Wassers, können bereits beim Mischen dieser Materialien Fehler passieren. Für Mängel und Schäden ist aber auch die Einwirkung von Wasser (in allen drei Aggregatzuständen!) auf Bauwerke und Bauteile während der Nutzung zu berücksichtigen.


2 Betonherstellung mit Wasser

Wie bereits erwähnt, ist Wasser ein unbedingt notwendiger Ausgangsstoff für die Betonherstellung, da ja Zement oder andere Bindemittel einen Reaktionspartner für die Hydratation benötigen. Die Einhaltung der in der jeweiligen Rezeptur festgeschriebenen Wassermenge je m3 Frischbeton ist vor allem für die Druckfestigkeit des Betons, aber auch andere Eigenschaften, die z.B. in den Expositionsklassen beschrieben werden, wichtig. Der dafür wesentliche Faktor ist der W/B-Wert.

Als Beispiel für einen Mangel an einem Betonbauteil betreffend der Einhaltung des W/B-Wertes möchte ich aus einem Gutachten zitieren:

»Durch die zusätzliche Wassermenge aus dem Oberflächenwassergehalt der Gesteinskörnung kann der für die Betonanforderung B4 (XC4 / XW2 / XD2 / XF1 / XA1L) vorgeschriebene Mindest-W/B-Wert von 0,50 gemäß ÖNORM B 4710-1 nicht eingehalten werden, sodass die Druckfestigkeit und vor allem Wasserundurchlässigkeit nicht gewährleistet werden kann.«


Als wirksamer Wassergehalt für die Berechnung des W/B-Wertes wird die Summe aus Zugabewasser und Oberflächenwassergehalt aller Fraktionen der Gesteinskörnungen um den Anteil der Kernfeuchte der Gesteinskörnung reduziert, wenn diese mehr als 0,5% beträgt.

Der zweite Faktor für den W/B-Wert wird gemäß ÖNORM B 4710-1 als anrechenbarer Bindemittelgehalt definiert, wobei zusätzlich zur Zementmasse der zulässige Anteil an hydraulisch wirksamen Zusatzstoffen berücksichtigt werden muss. Die Einhaltung der z.B. für alle Expositionsklassen und Betone mit Kurzbezeichnungen vorgeschriebenen W/B-Werte ist also für die Gewährleistung der erwarteten Betoneigenschaften unbedingt notwendig. Abweichungen, sowohl höhere als auch deutlich niedrigere Wassergehalte, können zu Mängeln und Schäden an Betonbauwerken und Betonteilen führen.

Ein auf vielen Baustellen immer wieder vorliegender Fall soll als zweites Beispiel vorgestellt werden, nämlich die Wasserzugabe zur Konsistenzänderung für die leichtere Verarbeitung des Betons. Für die Verarbeitung ist allerdings nicht die Wassermenge, sondern die Zementleimmenge wesentlich, wobei zur Steuerung allenfalls auch Betonzusatzmittel verwendet werden können.

Bei einer Befundaufnahme im Rahmen einer Gutachtenerstellung wurden auch die Lieferscheine der Betonlieferungen eines Transportbetonwerks kontrolliert. Dabei wurde erkannt, dass bei einigen Scheinen eine Wasserzugabe vor der Übergabe des Betons bestätigt wurde. Durch die Wasserzugabe wird die Verarbeitbarkeit zwar einfacher, die durch die Rezeptur festgelegten Eigenschaften werden durch die Erhöhung des W/B-Wertes allerdings nicht mehr erreicht, vor allem aber wird die Gewährleistung des Betonherstellers aufgehoben. Im Gutachten war daher zu lesen:

»Durch die Wasserzugabe auf der Baustelle vor der Übergabe des Betons vom Hersteller an den Verwender werden die Eigenschaften des Betons verändert und gemäß Abschnitt 7.3 der ÖNORM B 4710-1 erlischt die Gewährleistung des Transportbetonwerkes.«


Den ganzen Beitrag können Sie in der Februar-Ausgabe von »Der Bausachverständige« lesen.
Informationen zur Einzelheft- und Abo-Bestellung

Diesen Beitrag finden Sie auch zum Download im Heftarchiv.

 

NEWSLETTER

Der BauSV-Newsletter bietet Ihnen alle zwei Monate kostenlos aktuelle und kompetente Informationen aus der Bausachverständigenbranche.

zur Newsletter-Anmeldung

Zurück zum Seitenanfang