BauSV 6/2022


Baurecht


Jochen Rudolph


Sanktionsinstrumente des Gerichts gegenüber Sachverständigen

Ausgewählte Fallgruppen


Den gerichtlichen Sachverständigen treffen bei der Gutachtenerstattung eine Vielzahl von Pflichten. Verstößt der Sachverständige gegen diese Pflichten, stehen dem Gericht verschiedene Sanktionsinstrumente, u.a. die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, zur Verfügung. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Sanktionsmöglichkeiten in einer Auswahl von Pflichtverstoß-Fallgruppen.


I. Nichtanzeige der Befangenheit

Der Sachverständige hat gem. § 407a Abs. 2 ZPO unverzüglich zu prüfen und ggf. dem Gericht mitzuteilen, ob Gründe für eine Ablehnung wegen Befangenheit vorliegen.

Befangenheit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass der Sachverständige parteiisch ist, sondern dass es einen oder mehrere Gründe gibt, die den Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit bei einer der Parteien erwecken könnten. Auf die Einzelheiten kann hier nicht eingegangen werden. Mitzuteilen sind beispielsweise die Tätigkeit als Privatgutachter für eine Partei oder deren Versicherung, die Verwandtschaft mit einem Prozessbeteiligten (Partei oder Prozessbevollmächtigter) sowie gesellschaftlicher Umgang in Form einer Mitgliedschaft im selben Verein o.Ä.

Unterlässt der Sachverständige diese Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses, kann das Gericht gegen ihn gem. § 407a Abs. 2 S. 3 ZPO ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts und kann gem. Art. 6 EGStGB zwischen 5 und 1.000 Euro betragen.

Außerdem kann der Sachverständige gem. § 8a Abs. 1 JVEG seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er wegen Befangenheit abgelehnt wird. Verlustvoraussetzung ist ein Verschulden (zumindest leichte Fahrlässigkeit) des Sachverständigen hinsichtlich der Nichtmitteilung des anfänglichen Vorliegens eines Ablehnungsgrundes. Nach § 8a Abs. 1 JVEG wird das Verschulden vermutet. Folglich muss der Sachverständige zur Abwendung des Vergütungsverlustes dartun, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


II. Nichterscheinen, Gutachtenverweigerung, Zurückhaltung von Akten

In den in § 409 Abs. 1 ZPO genannten Fällen des Nichterscheinens, des Zurückhaltens von Akten und der Gutachtenverweigerung, kommt es sowohl zur Auferlegung der durch das Fehlverhalten verursachten Kosten als auch zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Auch hier richtet sich die Höhe des Ordnungsgeldes nach Art. 6 EGStGB und liegt damit zwischen 5 und 1.000 Euro.

Bei wiederholtem Ungehorsam kann das Gericht ein zweites Mal ein Ordnungsgeld festsetzen. In der Regel wird bei erstmaliger Festsetzung des Ordnungsgeldes zugleich eine Nachfrist gesetzt und ein weiteres Ordnungsgeld für den Fall der Versäumung angedroht.

Zeigen die Maßnahmen keinen Erfolg, wird das Gericht dem Sachverständigen den Gutachtenauftrag entziehen und einen anderen beauftragen (§ 412 ZPO). Dadurch verliert der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch.


Zu den Fallgruppen des § 409 Abs. 1 ZPO im Einzelnen:

1. Nichterscheinen in einem Termin

Neben dem bloßen Nichterscheinen des Sachverständigen, dem ein freiwilliges Sichentfernen vor Aufruf nach § 220 Abs. 1 ZPO und ein Entferntwerden infolge einer Prozessleitungsanordnung nach § 158 ZPO sowie nach § 17 GVG gleichgestellt ist, müssen weitere Voraussetzungen vorliegen.

Der Sachverständige muss erstens gem. § 407 ZPO zur Gutachtenerstattung verpflichtet sein, zweitens trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nach §§ 402, 377 ZPO nicht erschienen sein und drittens für sein Ausbleiben keine genügende Entschuldigung gem. §§ 402, 381 ZPO haben.


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