BauSV 6/2022


Bautechnik

Sanierung, Abbruch und Recycling von Bauschutt
Abb. 1: Die Probenahme zeigt mehrere Schichten unterschiedlicher Dicke. Die Informationen hierzu müssen für die Analyse verfügbar sein.

Sandra Giern


Sanierung, Abbruch und Recycling von Bauschutt

Die Probenahme eines unabhängigen und erfahrenen Sachverständigen liefert Klarheit zu Schadstoffen wie Asbest


Circular Economy und Urban Mining sind die bestimmenden Begriffe, die mit einem sachgerechten Rückbau oder der Sanierung des Gebäudebestandes und technischer Anlagen einhergehen. Mit dem Rückbau muss eine ordnungsgemäße Separation der anfallenden Bau- und Abbruchabfälle erfolgen, um nachgelagerte Recyclingverfahren sinnvoll durchführen zu können und Materialien aus dem Gebäudebestand im Wirtschaftskreislauf zu halten. Saubere Stoffströme aus dem Baubestand bedingen eine frühzeitige Erkennung und Ausschleusung von Schadstoffen und somit die Erkundung und sachgerechte Probenahme im Baubestand.


Wie diese Probenahme durchzuführen ist, welche Sachkenntnis beim Probenehmer vorhanden sein muss, in welchem Verhältnis dieser zum Auftraggeber und weiteren, am Verfahren beteiligten Kreisen, stehen darf, wird jedoch sehr unterschiedlich bewertet und kommuniziert. Die differenzierten Sichtweisen und die damit einhergehenden Schwierigkeiten in der Beurteilung der Ergebnisse sollen mit diesem Artikel beispielhaft am prominent diskutierten Schadstoff Asbest beleuchtet und bewertet werden.

Aktuell beschäftigen sich die bei der Sanierung, dem Abbruch und dem Recycling aktiven Verbände und Unternehmen, aber auch die politischen Entscheidungsträger und Vollzugsbehörden, intensiv mit den Möglichkeiten und Grenzen des Nachweises und der Bewertung von Asbest in Bau- und Abbruchabfällen.

Asbestvorkommen sind im heutigen Baubestand viel umfangreicher vorhanden als jahrzehntelang angenommen. Es ist weiterhin bekannt, dass auch heute noch Asbestanteile über natürliche Zuschlagstoffe ungezielt in bauchemische und bautechnische Produkte gelangen. Dieses Wissen muss nach Einschätzung einiger Branchenexperten auch bei der Bewertung von mineralischen Abfällen berücksichtigt werden.

Die Deklaration solcher Abfälle und der weitere Umgang mit ihnen ist gegenwärtig Gegenstand intensiver Diskussionen, die einen grundsätzlichen Klärungsbedarf anzeigen.

Die Separation von Asbest kann in Bestandsgebäuden in der Regel so erfolgen, dass anschließend kein Asbest mehr nachgewiesen wird. Die Asbestseparation sollte in jedem Fall im Rahmen einer in sich geschlossenen Sanierungsmaßnahme vor dem Abbruch / Umbau erfolgen, da sie nur so die besten Voraussetzungen und den höchsten Wirkungsgrad im gesamten Wertschöpfungsprozess hat.

Wenn die Untersuchung des Baubestands sowie die Separation von Asbestvorkommen nach dem Stand der Technik erfolgen, sind in der Regel keine erneuten Prüfungen im weiteren Weg des Abbruchabfalls zum Recyclingrohstoff mehr notwendig. Im Schadensfall sowie beim unkontrollierten Rückbau oder aber auch im Fall einer Kontrolluntersuchung ist auch die Probenahme im Abbruchhaufwerk realisierbar, bedarf jedoch einer eindeutigen und nachvollziehbaren Systematik. 

Hierzu notwendige Arbeitsschritte und Prüfungen sowie der Gesamtablauf mit der entsprechenden Bewertung der Ergebnisse für eine generell vergleichbar hohe Qualität müssen in einem Standard beschrieben werden, damit Recyclingmaterial als ein hochwertiges Wirtschaftsgut abgesichert werden kann.


Der unabhängige, geeignete und erfahrene Probenehmer und Sachverständige

Seit einigen Monaten erfolgt in der Branche eine intensive Beratung zum im April 2022 von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) veröffentlichten Entwurf zur Überarbeitung der LAGA-Mitteilung M 23 [1].

Hier wird der Probenahme nach LAGA PN 98 [2] vor der Abfalldeklaration von Haufwerken eine entsprechende Bedeutung beigemessen: »Für die Abfalldeklaration müssen geeignete Proben entnommen und untersucht werden, die das Material hinreichend repräsentativ erfassen. Die Probenahmestrategie […] und die Qualitätssicherung der Probenahme sind dabei maßgeblich. Die LAGA PN 98 ist für die Probenahme von heterogenen Abfällen wie Bodenmaterial und Bauschutt heranzuziehen. Die in der Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA PN 98 genannten Anforderungen an die Fachkunde und Unabhängigkeit des Probenehmers sind zu beachten.« (Entwurf LAGA M 23, 14.02.2022, S. 20)

Weiterhin enthält der Entwurf der LAGA M 23 Hinweise auf die Prüfung des Baubestands vor dem Beginn von Sanierungs-, Rückbau- und / oder Abbruchmaßnahmen auf die Erkundung gemäß VDI 6202 Blatt 3 (2021) [3]. Offen bleibt in diesem Zusammenhang die Definition des Probenehmers / Sachverständigen als eine Person mit Kompetenz, Spezialausbildung und Unabhängigkeit. Der Gutachter zur Prüfung von Asbest in Bauwerken, vor Abbruch und in Bauabfällen sollte nach den EU-Maßgaben der »Leitlinien für Abbruch- und Umbauarbeiten an Gebäuden vorgeschaltete Abfallaudits« vom Mai 2018 definiert werden, da ein gutes Abfallaudit von einem qualifizierten Experten (dem Prüfer) durchgeführt werden muss.


3.1. Anforderungen an Prüfer

»Prüfer müssen eine Reihe von Mindestanforderungen erfüllen:

Kompetenz: Prüfer sollten Wissen in Verbindung mit Erfahrung aufweisen. Die Erfahrung bietet ein wichtiges Fundament, das den Bildungshintergrund und die Spezialausbildung des Prüfers ergänzen kann.

Angemessene Bildung und Spezialausbildung: Prüfer sollten über Kenntnisse derzeitiger und historischer Bauweisen, Konstruktionssysteme, Normung, Materialien und Gefahrstoffe verfügen. Architekten und Konstrukteure beispielsweise haben Kenntnisse über Gebäudetypen, genormte Details und die Zusammensetzung mehrschichtiger Elemente (beispielsweise sind Plattenbauten in Osteuropa in hohem Maße genormt) und können die Bewertung effizient durchführen; es können ihnen aber Kenntnisse in der Identifizierung von Materialien und gefährlichen Materialien fehlen, die zu einem erfolgreichen Auditprozess beitragen.

Unabhängigkeit: Der Sachverständige muss neutral und unabhängig sein (zumindest muss er von dem die Abbrucharbeiten durchführenden Abbruchunternehmen unabhängig sein), damit die erzielten Ergebnisse von allen am Prozess beteiligten Interessenträgern genutzt werden können.« [4]


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