DER BAUSV 2/2019


Eva-Martina Meyer-Postelt


Sachverständigenrecht

Vernehmung des Privatgutachters


Ein als sachverständiger Zeuge angebotener Privatsachverständiger muss auch dann vernommen werden, wenn sich das Gericht mit seinen schriftlichen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung befasst.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.5.2018 – 13 U 20/17

 

Zum Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Werklohn in Höhe von ca. 9.800,00 € für die in seinem Auftrag erfolgte Verlegung von Hartsteinplatten in einem Wintergarten. Die Natursteinplatten hatte die Klägerin zuvor zugeschnitten und poliert. Nach Abschluss der Arbeiten und Rechnungstellung verweigert der Beklagte die Zahlung, weil er die Arbeiten der Klägerin für mangelhaft hält.

Das Landgericht hat über die behaupteten Mängel Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zur Überprüfung der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat der Beklagte im Rechtsstreit ein Privatgutachten des Sachverständigen B vorgelegt und beantragt, diesen als Zeugen zu vernehmen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Aufgrund der Feststellungen des Gerichtssachverständigen hat das Landgericht die Verlegung der Steinplatten im Wesentlichen als mangelfrei und abnahmefähig beurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist es an das Landgericht zurück.

Aus den Gründen

Soweit der Beklagte sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Werklohn für die Plattenverlegung im Wintergarten wendet, ist die zulässige Berufung insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war (§ 538 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand haben, da die Verurteilung auf einem Verfahrensfehler beruht. Das Landgericht hat nämlich den bereits erstinstanzlich von dem Beklagten benannten Privatgutachter B nicht – wie vom Beklagten beantragt – als sachverständigen Zeugen nach §§ 414, 373 ff. ZPO vernommen und hierdurch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten verletzt.

Das Landgericht durfte nicht von der Vernehmung des Zeugen absehen, da die relevanten und zulässigen Beweismittel der unterliegenden Partei – hier also des Beklagten – grundsätzlich vollständig auszuschöpfen sind. Soweit sich das Landgericht mit den Feststellungen des Zeugen B jedenfalls dadurch befasst hat, dass es dessen schriftliche gutachterliche Äußerungen als Privatgutachter des Beklagten zur Kenntnis genommen hat, reicht dies schon deshalb nicht aus, da diese Äußerungen nur als Parteivortrag des Beklagten zu werten sind.

Der erkennende Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen: Der Beklagte hat die Zurückverweisung hilfsweise beantragt und das erstinstanzliche Verfahren leidet – wie ausgeführt – an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass durch die nachgeholte Vernehmung des Zeugen B die erneute Beauftragung oder Anhörung des Gerichtssachverständigen oder die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO erforderlich wird.

Bei dieser Sachlage erlaubt sich der erkennende Senat den Hinweis, dass die Feststellung des Gerichtssachverständigen, die Vorgaben der DIN in Bezug auf die Verlegung der Steinplatten im Wintergarten seien wegen der »schnellen Weiterentwicklung der Technik« als überholt anzusehen, nicht zu überzeugen vermögen. Das Landgericht wird sich also noch einmal mit der Frage beschäftigen müssen, ob die von der Klägerin teilweise gewählte Punktverlegung der Steinplatten tatsächlich fachgerecht sein kann.

Anmerkung

Privatgutachten können in einem Rechtsstreit eine gewichtige, wenn nicht gar im Einzelfall streitentscheidende Rolle spielen. Werden Privatgutachten in einem Prozess vorgelegt, dann handelt es sich um einen sog. qualifizierten Parteivortrag. Diesen muss das Gericht berücksichtigen und würdigen. Der Privatgutachter kann als Zeuge benannt werden – wie im vorliegenden Fall – und muss dann grundsätzlich auch vom Gericht als Zeuge vernommen werden. Erfolgt dies nicht, liegt ein Verfahrensfehler vor mit der Folge, dass weiter aufgeklärt und neu geurteilt werden muss, so wie vom OLG entschieden.

Es ist des Weiteren durchaus denkbar, dass sich der Gerichtssachverständige – z.B. während seiner mündlichen Anhörung – mit den Ausführungen eines Privatgutachters auseinandersetzen muss bzw. dass das Gericht beide konfrontativ anhört. Insofern ist gerade auch der Gerichtssachverständige gut beraten, wenn er sich mit etwaigen Gegengutachten eines Privatgutachters intensiv und sachlich auseinandersetzt, wenn er dazu befragt werden soll.

Der Privatgutachter kann in einem Rechtsstreit zudem dadurch eine wichtige Rolle einnehmen, wenn er vom Gericht zu fachlichen Fragen vernommen wird. Er wird dann als Sachverständiger vernommen mit der Folge, dass ein Sachverständigenbeweis i.S.d. § 402 ff. ZPO entsteht. Darauf hat der BGH bereits 1993 hingewiesen (BGH, Urt. vom 14.12.1993, VI ZR 221/92). Und in einer weiteren, noch früheren Entscheidung hat der BGH allerdings auch festgestellt, dass eine Verwertung schriftlicher Privatgutachten nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig ist (BGH, Urt. vom 5.5.1986, III ZR 233/84).


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