DER BAUSV 4/2019

Abb. 3: Nicht durch PKW oder andere Fahrzeuge erreichbare Pflasterdecken

Karl-Uwe Voß


Sachgerechte Anwendung der Vorgaben von Regelwerken

Beeinflussung der Ergebnisse von Rechtsstreitigkeiten durch die Fragestellung im Rahmen der Beweisbeschlüsse


Die an den gerichtlichen Sachverständigen gestellten Beweisfragen können je nach Fragestellung das Beweisergebnis beeinflussen. Anhand exemplarischer Fälle wird beschrieben, inwieweit der formaljuristische Umgang mit den a.R.d.T. sachgerecht ist.

Geradezu gebetsmühlenartig weist z.B. das Institut für Sachverständigenwesen (IfS) seine Mitglieder darauf hin, dass sie darauf achten müssen, nicht den Eindruck einer Parteilichkeit zu erwecken. Vor diesem Hintergrund wird u.a. immer wieder darauf verwiesen, dass Sachverständige konkret nur die an sie gestellten Fragen zu beantworten und auf darüber hinausgehende Hinweise im Gutachten zu verzichten haben.

Bei einer Vortragsveranstaltung wurde diesbezüglich über das Beispiel eines Sachverständigen berichtet, der sich zur Qualität von Fenstern in einem Gebäude auslassen sollte. Die Fenster waren völlig mangelfrei, allerdings zeigten die Türen massive Einbaufehler. Dieser Sachverständige soll dieses »Problem« sehr geschickt gelöst haben, indem er formulierte, dass der Einbau der Fenster aus technischer Sicht völlig mangelfrei erfolgt wäre und dass er sich über die Einbauqualität der Türen nicht äußern sollte!

Dieses Beispiel belegt die große Bedeutung der Fragen, die dem Sachverständigen im Rahmen seines Gerichtsauftrags gestellt werden. Wird mangels technischer Kenntnisse nicht nach der Qualität des Türeinbaus, sondern nur nach der Qualität des Einbaus des Fensters gefragt, so darf der Sachverständige die technische Mangelhaftigkeit der Tür auch nicht feststellen!

Im oben beschriebenen Fall wird jedem die Bedeutung der Antragsfragen schnell klar, da die fehlende Frage zur Einbauqualität der Tür entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits war. Anders sieht das bei den im zweiten Teil dieses Artikels dargestellten Fällen aus, bei denen nicht ausreichend konkretisierte Antragsfragen zu (aus technischer Sicht) fragwürdigen oder sogar falschen Ergebnissen führen.

Um eine Grundlage für die Festlegung geeigneter Antragsfragen in Beweisbeschlüssen zu schaffen, werden im ersten Teil dieses Artikels exemplarische Fälle beschrieben, bei denen hinterfragt wird, ob der formaljuristische Umgang mit »Allgemein anerkannten Regeln der Technik« in der heute üblichen Art und Weise sachgerecht und sinnvoll ist.

1 Bedeutung der »Allgemein anerkannten Regeln der Technik«

1.1 Abweichungen von der Sollfugenbreite

Die »Allgemein anerkannten Regeln der Technik« beschreiben im Normalfall Bauweisen, die das allgemein eingeführte und bewährte Fachwissen darstellen und auf Basis langjähriger Erfahrungen entwickelt worden sind. Die »Allgemein anerkannten Regeln der Technik« stellen aber keine abschließende Aufzählung sachgerechter oder denkbarer Bauweisen dar. So sind durchaus Bauweisen bekannt, die technisch sinnvoll, fachgerecht und auch technisch umsetzbar sind, die aber nicht in den »Allgemein anerkannten Regeln der Technik« beschrieben sind.

Würden die »Allgemein anerkannten Regeln der Technik« eine abschließende Aufzählung geeigneter Bauweisen darstellen, so gäbe es keine Neuentwicklungen und keinen Fortschritt. In den »Allgemein anerkannten Regeln der Technik« sind aber Bauweisen beschrieben, für die jahrelange Erfahrungen vorliegen, weshalb neue Bauweisen naturbedingt von den »bewährten Bauweisen« abweichen.

Diese Auslegung der Inhalte der »Allgemein anerkannten Regeln der Technik« durch Sachverständige unterscheidet sich im Regelfall deutlich von der Herangehensweise von Juristen. So verweisen Juristen bei Streitigkeiten häufig darauf, dass schon einzelne Abweichungen z.B. von der Sollfugenbreite bei der Herstellung von Pflasterdecken eine Abweichung von den »Allgemein anerkannten Regeln der Technik« darstellen. In der Schlussfolgerung kommen diese Juristen zu der Einschätzung, dass allein die Abweichung von den »Allgemein anerkannten Regeln der Technik« einen Mangel darstellt. Diese Mangelhaftigkeit kann nach Ansicht dieser Juristen unabhängig davon, ob hieraus ein erhöhtes Schadensrisiko resultiert (»Mangel ohne Schaden«), im Extremfall sogar einen Rückbau einer Flächenbefestigung nach sich ziehen. Diesem Gedankengang folgend würden sich die nachfolgend aufgeführten Konsequenzen ergeben.


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