Markus Weißenberger


Privatwege beleuchten

Es werde Licht: ausreichende Sichtverhältnisse schaffen


Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften müssen auf privaten Wegen oder Flächen für eine ausreichende Außenbeleuchtung sorgen. Dabei fehlt eine konkrete gesetzliche Regelung hinsichtlich einer Mindestbeleuchtungsstärke, für die TÜV SÜD einen Richtwert von 1 Lux empfiehlt – auch für mehr Rechtssicherheit.

Damit auf privat genutzten Wegen und Flächen wie Privatparkplätzen oder dem Innenhof einer Wohnanlage niemand zu Schaden kommt, müssen Wohnungseigentümer und Hausverwaltungen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Sofern keine behördlichen Auflagen vorhanden sind, besteht zwar keine generelle Beleuchtungspflicht, aber Unfälle dürfen sich nicht aufgrund zu geringer Ausleuchtung ereignen. Wenn jemand im Gewährleistungszeitraum zu Schaden kommt, können auch Bauträger, Planer und die ausführenden Unternehmen haftungsrechtlich und versicherungstechnisch betroffen sein.

Im Gegensatz zum privaten existiert für den öffentlichen Bereich eine Vielzahl von Normen und Richtlinien. Je nach Rahmenbedingung ist die Beleuchtungsstärke von 1 bis 50 lx fest definiert. Beispiele hierfür sind für die Öffentlichkeit zugängliche Parkplätze und Wege oder Arbeitsstätten. Detaillierte Vorgaben für die öffentliche Hand oder den Arbeitgeber sehen vor allem den Personenschutz vor: Da der Nutzerkreis stetig wechselt, besteht beispielsweise ein erhöhtes Unfallrisiko. Es soll aber auch Kriminalität vorgebeugt werden. Denn im Dunkeln haben es Straftäter leichter, bei Übergriffen auf Passanten und Eigentum unerkannt zu bleiben. Mit der Lichtintensität wächst daher oft auch das individuelle Sicherheitsgefühl.


Privatbereich ungeregelt

Für den privaten Bereich sehen der Gesetzgeber sowie die Normengebung aktuell keine Notwendigkeit darin, eine Mindestbeleuchtungsstärke festzulegen. Dementsprechend existieren kaum Vorgaben für eine Außenbeleuchtung auf privatem Grund nach DIN- oder VDE-Normen. Der Grund: Der Personenkreis ist i.d.R. auf eine bestimmte Gruppe wie die Bewohner oder Besucher einer Wohnanlage beschränkt und wechselt nicht ständig. Auch handelt es sich meist um ortskundige Personen, die mit ihrer Umgebung vertraut sind.


Regelungen individuell treffen

Eine Verkehrssicherungspflicht kann keine Garantie geben, dass sich jeder Unfall ausschließen lässt. Um einen üblichen Nutzer unter üblichen Umständen vor unvorhersehbaren Gefahren zu schützen, sind die Maßnahmen den Einzelumständen entsprechend zu treffen. Nicht zwingend zu beleuchten sind beispielsweise kurze, ebenerdige Privatwege, auf denen keine Rampen oder ähnliche Hindernisse vorkommen. Vor allem für Treppen und Stufen wird eine ausreichende Beleuchtung gefordert, ohne ein Minimum zu präzisieren. Auch die Zumutbarkeit der Maßnahmen sollte gewährleistet sein. Grundsätzlich sind ausreichende Sichtverhältnisse in der Dunkelheit herzustellen, sodass keine Gefahr vom Grundstück ausgeht und jedes Gebäude sicher betretbar ist. Eine grundsätzliche Orientierung muss möglich sein. Nicht jeder einzelne Weg muss ausgeleuchtet werden, direkte Wege zu den Hauseingängen allerdings schon.


Angemessene Lichtplanung

Zu hell sollte es aus ökonomischen und ökologischen Gründen auch nicht werden. Das betrifft die Stichworte Investitions- und laufende Betriebskosten oder auch die sogenannte Lichtverschmutzung. Vor dem Hintergrund möglicher Unfälle, Einbrüche oder Diebstähle herrscht mitunter Uneinigkeit, was eine angemessene Ausleuchtung ist. Nicht selten variiert das subjektive Sicherheitsempfinden der Mieter  / Eigentümer oder Besucher. Daher ist es ratsam, die Mindestbeleuchtungsstärke vertraglich zu fixieren. Der Verbraucherbauvertrag nach BGB § 650j – »laiengerechte Aufklärung der Käufer« ist für Bauträger einschließlich deren Planer und Firmen von entscheidender Bedeutung.


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