BauSV 3/2021


Gerhard Klingelhöfer, Detlef J. Honsinger, Christian Herold


PMBC-Kombinationsabdichtung nach DIN 18533 ist weiterhin anerkannte Regel der Technik

Das PMBC-Urteil des OLG Hamm ist kein Grundsatzurteil


Die erdberührte Kombinationsbauart aus PMBC-Wandabdichtung und WU-Betonkonstruktion der Bodenplatte ist auch bei Wassereinwirkungen durch Grundwasser oder Stauwasser bis 3 mWs weiterhin bewährte und anerkannte Regel der Technik (a.R.d.T.).


Seit Jahrzehnten werden Abdichtungen von erdberührten Untergeschossen in den Wassereinwirkungsklassen W1-E (Bodenfeuchte und nichtdrückendes Wasser) und W2.1-E (Druckwasser ≤ 3mWs) als Kombinationsbauarten aus PMBC-Wandabdichtungen nach bewährten Fachregeln [1] [2] und WU-Betonkonstruktionen als Bodenplatten nach der DAfStb »WU-Richtlinie« [3] [4] geplant und erfolgreich ausgeführt.

Nun hat aber im Jahr 2019 das OLG Hamm in einem Berufungsverfahren wegen Undichtheiten an einer Kellerabdichtung, gestützt auf die nicht fundierte Einzelmeinung eines Gerichtssachverständigen, in seinem fragwürdigen Urteil vom 14.8.2019 Az. 12 U 73/18 diese Kombinationsabdichtung bei Druckwasser bzw. aufstauendem Sickerwasser bis 3 mWs bemängelt und behauptet, dass diese Abdichtungsbauart nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen würde. Hierzu wird auf die kritische Stellungnahme verwiesen [10].

Das OLG Hamm hatte die Revision nicht zugelassen und mit folgendem Satz begründet, Zitat aus dem v.g. OLG-Urteil: »Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.« Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten und Streitverkündeten zu diesem Fehlurteil nicht angenommen und ohne Begründung mit Beschluss vom 13.5.2020 abgelehnt.

Nach juristischer Bewertung von Dr. jur. Mark Seibel (Vizepräsident des LG Siegen/Wenden) [8], [13] ist die o.g. Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH dahingehend zu verstehen, dass »der BGH in dem PMBC-Urteil des OLG Hamm keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkannt und darüber hinaus keine Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich gehalten hat«.

Für Planer, Bauausführende und Sachverständige ergibt sich somit, dass das o.g. PMBC-Urteil des OLG Hamm gerade kein auf die Abdichtungsbauart aus PMBC-Wandabdichtung und WU-Betonkonstruktion der Bodenplatte übertragbares oder gar allgemeingültiges Urteil ist. Auch kann es schon gar nicht als Präzedenzfall herangezogen werden, um diese langjährig bewährte und anerkannte Abdichtungsbauart zu disqualifizieren.

Es gibt dafür auch keine wissenschaftlich begründeten Erkenntnisse oder baupraktische Erfahrungen, die grundsätzliche Zweifel an dieser Kombinationsbauart rechtfertigen würden. Und bei den einschlägigen Fachgremien und Verbänden [7] liegen auch keine relevanten Problemmeldungen oder Änderungsanträge zur bislang geregelten Kombinationsbauart mit qualifizierten PMBC-Abdichtungen für die Wassereinwirkungsklasse W2.1-E vor.

Durch die jahrzehntelange praxisbewährte Anwendung wurde die dauerhafte Zuverlässigkeit dieser geregelten Abdichtungsbauart über die gesamte zu erwartende Nutzungsdauer von erdberührten Bauteilen nachgewiesen. Insofern sind auch weiterhin die üblichen Kriterien für eine a.R.d.T. erfüllt: »Als a.R.d.T. sind die Regeln der Technik zu verstehen, die auf wissenschaftlicher Grundlage und / oder fachlichen Erkenntnissen (Erfahrungen) beruhen, in der Praxis erprobt und bewährt sind, Gedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Personen geworden sind und deren Mehrheit als richtig anerkannt und angewandt werden.« [9]

Tatsächlich treten aber in der Baupraxis immer noch vermeidbare Ausführungsfehler bei der Erstellung von PMBC-Kombinationsabdichtungen [12] auf. Insbesondere sind Übergänge auf WU-Betonkonstruktionen betroffen [5] [6], die unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen der DIN 18533-3 [1], der PMBC-Richtlinie [2] und der WU-Richtlinie [3] nicht passieren können.


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