DER BAUSV 2/2019


Peter Bleutge


Novellierung des JVEG ist dringend erforderlich

Erste Vorschläge von Kammern und Verbänden


Allgemeines

Es wird übereinstimmend begrüßt, dass das BMJV eine Evaluierung der Vergütungssätze in Auftrag gegeben hat und eine Novellierung des JVEG beabsichtigt. Es besteht ein dringender Bedarf, dass nicht nur die Stundensätze den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, sondern zusätzlich weitere Tatbestände redaktionell verbessert, weitere geändert und andere gestrichen werden.

Ziel muss es sein, dass noch stärker auf eine leistungsgerechte Vergütung hingearbeitet wird, wie dies im Jahre 2004 durch die erfolgte Umstellung des Entschädigungsprinzips auf das Prinzip einer leistungsgerechten Vergütung gesetzlich vorgegeben, aber nicht in allen Gebührentatbeständen realisiert wurde. Und schließlich muss es auch dem Justizfiskus daran gelegen sein, Verwaltungs- und Verfahrensvorgänge durch streitvermeidende gesetzliche Regelungen effektiver zu gestalten, um die Kostenstellen und die Gerichte zu entlasten und für Sachverständige das Abrechnungsverfahren transparenter und praktikabler auszugestalten.

Die Bestellungskörperschaften haben übereinstimmend einen kontinuierlichen und teilweise deutlichen Rückgang der Zahlen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger festgestellt. Eine in diesem Jahr durch das Institut für Sachverständigenwesen e.V. (Köln) durchgeführte Studie zur Entwicklung der Altersstruktur öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hat ergeben, dass das Durchschnittsalter knapp 60 Jahre beträgt und es in einigen Sachgebieten bereits jetzt an qualifiziertem Nachwuchs fehlt. In der Studie durchgeführte Entwicklungsszenarien zeigen auf, dass zukünftig die Zahl qualifizierter Sachverständiger, die öffentlich bestellt und damit als qualifiziertes gerichtliches Beweismittel der Justiz zur Verfügung stehen, zurückgehen wird. Es zeichnet sich zugleich ab, dass die privatgutachterliche Tätigkeit insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen der Gerichtsbeauftragung vorgezogen wird. Hinzu kommt, dass die Vergütungsregelungen sich teilweise als schwierig in der Anwendung erweisen und unnötige Hürden und Nachteile bei der Abrechnung mit sich bringen. Es gibt eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe mit der Folge unterschiedlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen sowie unklare Formulierungen und Regelungen, die in der Praxis zu teilweise überflüssigen Rechtsstreitigkeiten führen. Dieser Entwicklung muss durch eine angemessene leistungsgerechte Vergütung und ein transparentes und praxisgerechtes Vergütungssystem entgegengewirkt werden – denn eine funktionierende Justiz ist auf qualifizierten und geprüften Sachverstand angewiesen.

Nachstehende Vorschläge sollen dazu beitragen, das JVEG nicht nur anwenderfreundlich für Gerichtssachverständige, Übersetzer und Dolmetscher zu gestalten, sondern auch eine Entlastung der Kostenstellen und Gerichte zu bewirken. Zielsetzungen einer Novellierung des JVEG sollten sein: Streitvermeidung, Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, Deregulierung und Entbürokratisierung.


Folgende Änderungen werden u. a. vorgeschlagen:

1. § 2 JVEG – Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

1.1 Vorschlag: Die Dreimonatsfrist in § 2 Abs. 1 S. 1 und die Zweiwochenfrist in § 2 Abs. 2 Satz 1 sollten ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

  • Es ist kein Handlungsbedarf für eine solche Frist erkennbar, weil Sachverständige bestrebt sind, möglichst schnell zur Auszahlung ihrer Vergütung zu gelangen. Dazu bedarf es keiner Fristenvorgabe. Öffentlich bestellte Sachverständige rechnen ganz überwiegend zugleich mit der Übersendung der Sachverständigenleistung ab.
  • Die Frist hat teilweise keine Beschleunigungsfunktion, sondern einen gegenteiligen Effekt: Kann die Frist nicht eingehalten werden, müssen Anträge für eine Fristverlängerung eingereicht und bearbeitet werden. Wird die Frist (unverschuldet) versäumt, müssen sich Sachverständige und Gerichte mit Wiedereinsetzungsanträgen befassen; auch hier läuft wieder eine Frist von nur zwei Wochen. Diese Fristen generieren einen für alle Beteiligten zusätzlichen Verfahrens- und Verwaltungsaufwand, der durch die Abschaffung der Frist entfallen würde. Hierdurch würden die Gerichte deutlich entlastet; ein Nachteil für die Abrechnungspraxis der Gerichte ist nicht erkennbar.
  • Sachverständige müssen den Vollbeweis für den fristgerechten Eingang der Abrechnung erbringen, was rechtlich und tatsächlich sehr schwierig ist. Es erscheint nicht verhältnismäßig, wenn Sachverständigen allein aufgrund einer Formalvorschrift die Vergütung versagt wird, selbst wenn die Leistung voll verwertet wird – dies widerspricht zudem dem Grundgedanken des § 8a JVEG, nach dem auch bei pflichtwidrigem Verhalten verwertbare Leistungen zu vergüten sind.

Den ganzen Beitrag können Sie in der April-Ausgabe von »Der Bausachverständige« lesen.
Informationen zur Einzelheft- und Abo-Bestellung

Diesen Beitrag finden Sie auch zum Download im Heftarchiv.

 

NEWSLETTER

Der BauSV-Newsletter bietet Ihnen alle zwei Monate kostenlos aktuelle und kompetente Informationen aus der Bausachverständigenbranche.

zur Newsletter-Anmeldung

Zurück zum Seitenanfang