DER BAUSV 5/2019

Abb. 1: Gammaspektrometrie-Detektor, umgeben von einer Bleiburg (weißer Zylinder); unten befindet sich eine elektrische Kühlung (TÜV SÜD)

Florian Vilser


Natürliche Radioaktivität in mineralischen Baustoffen

Was Hersteller und Anwender beachten müssen


Mineralische Baustoffe enthalten Uran-238 und Thorium-232, deren Zerfallsprodukte sowie Kalium-40. Diese radioaktiven Stoffe können in Gebäuden signifikant zur Strahlenexposition beitragen. Bestimmte Baustoffe müssen deshalb seit Januar 2019 hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Strahlung analysiert und die Unterschreitung des sogenannten Aktivitätsindex nachgewiesen werden. Dem zugrunde liegen neue gesetzliche Regelungen.

Naturwerksteine und aus mineralischen Rohstoffen hergestellte Fliesen und Platten sind als Baustoffe beliebt, allerdings nicht immer unproblematisch. Denn sie können von Natur aus radioaktiv sein und in Gebäuden zur Strahlenexposition der Bevölkerung führen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Baubranche zunehmend mit Fragen wie den folgenden konfrontiert wird: Wie stark ist die natürliche Strahlung eines Granits, der beim Innenausbau eines Aufenthaltsraumes in einem öffentlichen Gebäude oder als Küchen-Arbeitsplatte verwendet werden soll? Oder: Wie hoch ist der Aktivitätsindex von bestimmten Boden- oder Wandfliesen?

Diese Fragen müssen inzwischen exakt beantwortet werden. Grund dafür ist die Novelle des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und das Inkrafttreten der novellierten Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zum 31. Dezember 2018.


Referenzwert als Gesundheitsschutz

Seit Anfang 2019 unterliegen mineralische Baustoffe, die aus bestimmten Primärrohstoffen oder Rückständen hergestellt werden, einer regulatorischen Überwachung. Das bedeutet, sie müssen radiometrisch untersucht werden. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass sie den sogenannten Aktivitätsindex unterschreiten. Der Aktivitätsindex ist ein normiertes Maß für die vom jeweiligen Baustoff ausgehende Direktstrahlung – bezogen auf die zulässige Jahresdosis von 1 Millisievert pro Kalenderjahr (mSv/a).

Konkret heißt das: Unternehmen, die bestimmte mineralische Bauprodukte herstellen oder in Verkehr bringen, müssen diese vorab radiometrisch analysieren lassen. Mit Bauprodukten im Sinne des StrlSchG sind dabei alle Baustoffe, Bausätze, Bauteile und Anlagen gemeint, die dauerhaft für Wand-, Boden- oder Deckenkonstruktionen in Aufenthaltsräumen von Gebäuden gedacht sind, sowie deren Bekleidungen. Nicht dazu zählen kleinflächig und in geringen Volumina verwendete Fertigprodukte wie Flickmörtel und Verfugungen (§ 5 Absatz 6).

Primärrohstoffe und Rückstände

In Anlage 9 StrlSchG werden konkrete mineralische Primärrohstoffe genannt, die radiometrisch untersucht werden müssen, wenn sie für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen eingesetzt werden sollen. Dazu zählen saure magmatische Gesteine, zum Beispiel Granit, sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine. Zudem sind auch Sedimentgesteine mit hohem organischem Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer und Travertin von den Vorschriften erfasst.

Werden Baustoffe aus bestimmten Rückständen hergestellt, ist eine radiometrische Analyse ebenfalls vorgeschrieben. Dazu zählen Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung, aber auch Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie. Eine weitere Gruppe von Rückständen bilden Nebengesteine, Schlacken und Stäube aus der Gewinnung und Aufbereitung von metallischen und anderen mineralischen Rohstoffen. In Anlage 1 StrlSchG sind diese und weitere betroffene Rückstände aufgelistet.

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