BauSV 6/2022


Baurecht


Michael Halstenberg


Nachhaltige – ökologische – recyclingfähige Baustoffe

Schlaglicht auf Technik und Recht


1 Nachhaltigkeit

1.1 Vertragstexte aus der Praxis

»Der Auftragnehmer schuldet den Einsatz von nachhaltigen Bauprodukten, die recyclingfähig sind.«

»Der AN hat eine höchsten Ansprüchen entsprechende Gestaltungsqualität zu erreichen. Hierbei hat er ökologisch nachhaltige Materialien, Baukonstruktionen anzuwenden und höchstwertige Energiekonzepte zu verwirklichen.«

Was ist vertragsgemäß?

Was wäre der Maßstab für den Soll-Ist-Vergleich?


1.2 Begrifflichkeiten und bestehende rechtliche Verpflichtungen

§ 2 Abs. 10 MBO

Bauprodukte sind:

  1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.


§ 3 S. 1 MBO

»Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.«


Art. 2 Nrn. 1 und 2 EU-Bauproduktenverordnung

»[…] »Bauprodukt« jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;«

»[…] »Bausatz« ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.«


Art. 3 Abs. 1 BauPVO

»Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I sind die Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen und harmonisierter technischer Spezifikationen.«


ANHANG I – GRUNDANFORDERUNGEN AN BAUWERKE

Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für deren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke involvierten Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen:

  • mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
  • Brandschutz,
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
  • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
  • Schallschutz,
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz,
  • nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.

Schallschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.


Barrierefreiheit

Bei dem Entwurf und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.


Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, Bewohnern oder Anwohnern gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:

  1. Freisetzung giftiger Gase
  2. Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft
  3. Emission gefährlicher Strahlen
  4. Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder Boden
  5. Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken
  6. unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall
  7. Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk.

Energieeinsparung und Wärmeschutz

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Nutzer und der klimatischen Gegebenheiten des Standorts der Energieverbrauch bei seiner Nutzung geringgehalten wird. Das Bauwerk muss außerdem energieeffizient sein und während seines Auf- und Rückbaus möglichst wenig Energie verbrauchen.


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