DER BAUSV 3/2018


Peter Bleutge


Expertenmeinung: Das JVEG wird novelliert. Wie weit sind die Vorbereitungen?

Im Gespräch: Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge


BauSV:
Herr Dr. Bleutge, das BMJV beabsichtigt eine Novellierung des JVEG. In diesem Rahmen sollen alle öffentlich bestellten Sachverständigen zu ihren Stundensätzen bei Privataufträgen befragt werden. Ist das zielführend? Was halten Sie davon?

Bleutge: Zunächst eine Richtigstellung: Es sollen nicht alle öffentlich bestellten Sachverständigen befragt werden, sondern nur diejenigen, die eines der vierzig Sachgebiete abdecken, die in der Anlage 1 zu § 9 JVEG 40 gelistet sind.

Nun zu Ihrer Frage: Eine Novellierung des JVEG ist dringend erforderlich. Die letzte Befragung der Sachverständigen erfolgte im Jahre 2009; umgesetzt wurden die Ergebnisse der Befragung erst vier Jahre später im Jahre 2013, zu einem Zeitpunkt also, an dem die ermittelten Stundensätze schon wieder überholt waren.

Eine Befragung macht also nur Sinn, wenn ihre Ergebnisse zeitnah in einer Novelle realisiert werden. Die Befragung darf nicht auf die öffentlich bestellten Sachverständigen beschränkt werden, weil die Gerichte in vielen Bereichen auch mit anders qualifizierten – beispielsweise mit zertifizierten, mit einem Berufsabschluss ausgestatteten oder mit amtlich anerkannten – Sachverständigen zusammenarbeiten. Die Beauftragung von öffentlich bestellten Sachverständigen ist nur eine Sollvorschrift. Nach § 407 ZPO kann jeder Gewerbetreibende, Freiberufler und Wissenschaftler zur Gutachtenerstattung verpflichtet werden. Also sollte auch dieser Personenkreis bei einer Befragung berücksichtigt werden. Ich hoffe, dass die Befragung nicht wieder mit einem desolaten Ergebnis von 31% Antworten endet, sondern das dieses Mal alle angeschriebenen Sachverständigen antworten.

BauSV: In der Anlage 1 zu § 9 JVEG werden nur 40 Sachgebiete gelistet. Die Anzahl der Sachgebiete und Gewerke ist in der Praxis doch sicherlich höher. Sind 40 Sachgebiete also nicht zu wenig?

Bleutge: Mit den 40 Sachgebieten wird in der Tat nur ein Teil der von den Gerichten nachgefragten Bereiche abgedeckt. Ein repräsentatives Ergebnis kann daher nicht gewährleistet werden. So sind derzeit nur drei handwerkliche Sachgebiete ausdrücklich in der Anlage 1 zu § 9 JVEG gelistet; es gibt jedoch 95 Bestellungsgebiete, die von 5.818 öffentlich bestellten Sachverständigen des Handwerks bearbeitet werden. Entsprechende Zahlen der übrigen Bestellungskörperschaften können dem Internet (www.svvihk.de) entnommen werden: 8.388 Sachverständige für 280 Sachgebiete.

Da bei jedem dieser 375 Sachgebiete vor der Bestellungsfähigkeit die Häufigkeit der Nachfrage geprüft wurde, kann man aus dieser Gleichwertigkeit keine 40 Sachgebiete abspalten und nur diese einer Befragung unterwerfen. Der medizinische Bereich wird überhaupt nicht befragt, obwohl doch in § 10 Abs. 3 JVEG für diese Berufsgruppe der niedrigste Stundensatz von 65 Euro angesetzt wird. Gleiches gilt für die sog. Dritten (z.B. Banken, Sparkassen u.a.) in § 23 JVEG, die nur nach den Zeugenbestimmungen bezahlt werden.

Was den Sachverständigen im Bereich Bauschäden betrifft, sollte unbedingt das Sachgebiet 4 (Bauwesen) praxisgerecht formuliert und unterteilt werden. Und schließlich sollten endlich einmal die 40 gelisteten Sachgebiete hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs definiert werden, damit die Gerichte erkennen können, welche Leistungen konkret gemeint sind und welche Leistungen nicht mehr unter ein bestimmtes gelistetes Sachgebiet fallen.

Ein großes Problem bleibt leider völlig außer Betracht: Was geschieht mit den restlichen öffentlich bestellten Sachverständigen, deren Sachgebiete nicht in de Anlage 1 zu § 9 JVEG gelistet sind? Die derzeitige gesetzliche Berechnungsbasis, nach der hier die üblichen außergerichtlich erzielbaren Stundensätze gelten sollen, klingt zwar gut, wird aber negativ relativiert, weil eine Zuordnung nach billigem Ermessen erfolgen muss und der Höchstbetrag von 125 Euro nicht überschritten werden darf. Eine weitere Schwierigkeit bei der Befragung: Wie sollen Sachverständige, die bei Privataufträgen nach der Höhe des Gegenstandswertes abrechnen (Beispiel: Immobilienbewerter) eine Umrechnung auf Stundensätze vornehmen?

 

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