BauSV 5/2022


Baurecht


Melita Tuschinski


GEG-Novelle 2023 tritt schrittweise in Kraft

Das verschärfte Gebäudeenergiegesetz (GEG) ändert insbesondere die Vorgaben für Neubauten


Die GEG-Novelle kam früher als vorgesehen, im Juli 2022. Sie tritt in zwei Stufen zeitversetzt in Kraft. Der Beitrag erläutert, was sich wann und wie ändert und wie die Begründungen zu den neuen gesetzlichen Vorgaben lauten.


Als das erste Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) vor zwei Jahren in Kraft trat, war bereits klar, dass es sehr bald geändert wird. Doch nun kam es noch früher als vorgesehen: Die GEG-Änderungen erfolgten im Rahmen des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022.

Der in »letzter Minute« eingefügte Art. 18a (Änderung des GEG) regelt die entsprechenden Vorgaben. Diese GEG-Novelle tritt zeitversetzt in zwei Stufen in Kraft.


Einleitung

Seit dem 01.11.2020 gilt bundesweit das erste Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Es löste die bis dahin parallel geltenden drei energiesparrechtlichen Regelungen ab: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Laut § 9 GEG (Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude) sollten die zuständigen Bundesministerien das Gesetz erst 2023, also nächstes Jahr, »unter die Lupe nehmen«. Innerhalb von sechs Monaten sollten sie aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse mögliche Verbesserungen vorschlagen.

Doch dieses Frühjahr ging es überraschenderweise Schlag auf Schlag: Bereits am 29.04.2022 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Referentenentwurf für eine GEG-Novelle vor. Dieser sah vor, dass sich der energetische Standard für Neubauten erheblich verschärft.

Das GEG 2020 führte im Grunde genommen den energetischen Standard für Neubauten weiter, den die »EnEV ab 2016« vorschrieb. Dazumal war der energetische Standard der vorhergehenden EnEV 2014 – im Sinne der KfW-Förderung als 100-prozentige EnEV anerkannt – recht drastisch verschärft worden.

Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf eines Neubaus durfte ab 2016 nur noch 75% des Bedarfs des entsprechenden Referenzhauses betragen. Parallel dazu musste ein Neubau auch den Wärmeschutz seiner Gebäudehülle um ca. 20% verbessern. Dieses ab 2016 eingeführte Effizienzhaus entsprach dem Neubaustandard des neuen GEG 2020.

Der erste Entwurf des BMWK für eine energetisch verschärfte GEG-Novelle ab 2023 sah vor, dass im Neubau sowohl der zulässige Jahresprimärenergiebedarf als auch der erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle reduziert werden. Diese beiden Parameter bilden die wichtigsten Säulen der Energieeffizienz eines Gebäudes im Sinne des GEG.

Doch recht mildernde und ebenso wirksame politische Interventionen führten letztendlich zur »etwas entschärften« GEG-Novelle. Der erhöhte Wärmeschutz gehörte dabei nicht mehr zu den geänderten Anforderungen. Dies führte zu Empörung in Fachwelt und Bauwirtschaft. Der Bundestag hat am 07.07.2022 diese »gemilderten« Änderungen beschlossen. Tags darauf haben die Ländervertreter im Bundesrat auch der Novelle zugestimmt.


1. Neubaustandard auf Effizienzhaus EH-55-Niveau erhöht

Der energetische Standard für neu zu errichtende Gebäude wird anspruchsvoller: War über das GEG 2020 der sogenannte Effizienzhaus-75-Standard – welcher eigentlich dem Niveau der »EnEV ab 2016« entspricht – vorgegeben, verschärft sich dieser nun hin zum Niveau des Effizienzhauses 55 (EH-55).

Das bedeutet im Sinne der gesetzlichen GEG-Vorgaben, dass sich bei Wohngebäuden der zulässige Jahresprimärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes von bisher 75% des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55% reduziert. Dies regelt die GEG-Novelle in § 15 (Gesamtenergiebedarf Wohngebäude).

Mit dieser erhöhten Anforderung an den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf soll ein erster Schritt hin zum Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 gemäß Klimaschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland erreicht werden.


Ausstattung Referenzwohngebäude angepasst

Die GEG-Novelle ändert in Anlage 1 (Technische Ausführung des Referenzgebäudes [Wohngebäude]) unter Nummer 9 (Lüftung), in der Spalte »Referenzausführung / Wert (Maßeinheit)« die »zentrale Abluftanlage«, indem sie diese »mit Außenwandluftdurchlässen (ALD)« ausstattet.

Im GEG 2020 war bislang der nutzungsbedingte stündliche Mindestaußenluftwechsel (nNutz) bei Bilanzierung nach DIN V 18599-10: 2018-09 fälschlicherweise mit 0,55 h-1 vorgegeben.

Doch diese Norm sieht in Tabelle 4 (Richtwerte der Nutzungsrandbedingungen für die Berechnung des Energiebedarfs von Wohngebäuden) für eine nicht bedarfsgeführte Lüftungsanlage einen nutzungsbedingten Mindestaußenluftwechsel von stündlich 0,5 h-1 vor. Diesen Fehler korrigiert die GEG-Novelle und ändert die entsprechende Angabe, sodass sie mit der DIN-Norm übereinstimmt.


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