Abb. 1: Energie-Standard für Neubauten

Melita Tuschinski


GebäudeEnergieGesetz (GEG 2020)


Zeit und Geduld sind gefragt: Das neue »Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)« führt mit Wirkung ab 1.11.2020 Regelungen aus verschiedenen Gesetzen zusammen.

Es vereint in 114 Paragrafen und 11 Anlagen die bisher parallel laufenden Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013), der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG 2011). Das GEG hat einen Großteil unverändert übernommen, doch so manche Neuigkeit dürfte Bausachverständige interessieren.


1. Es ist endlich so weit

Nach jahrelangem politischem »Hickhack« – folgenschwer unterbrochen durch die Bundestagswahl 2017 – ist nun vollbracht, was der Bund sich schon längst vorgenommen hatte: Die energiesparrechtlichen Regeln für Gebäude sind unter einem Gesetz vereint. Doch angesichts der 114 Paragrafen und den 10 Anlagen des GEG, kann von einer Vereinfachung nicht die Rede sein, was der Bund im selben Atemzug stets versprach.

Das neue Gesetz mutet eher wie eine Addition an, als Summe der bisherigen drei Regelwerke EnEG, EnEV und EEWärmeG. Nichtdestotrotz findet die Autorin die logische Struktur gelungen.


2. Neue Begriffe und Verantwortlichkeiten

Ziel des GEG ist es, dass wir weniger Energie in Gebäuden einsetzen für die benötigte Wärme, Kälte und für Strom. Die Energie für Produktionsprozesse fällt nach wie vor nicht unter das GEG. Dabei bleibt die Wirtschaftlichkeit maßgeblich und wir sollen die klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erreichen.

Dazu gehört auch die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien, wie Solarstrahlung, Erdwärme, Windkraft, Biomasse usw. Als neue Begriffe definiert das GEG beispielsweise:

  • »Aperturfläche« als »die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen Anlage«,
  • »Gebäudenutzfläche« als »die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09 (Energetische Bewertung von Gebäuden, Ausgabe September 2018), die beheizt oder gekühlt wird«,
  • »Niedrigstenergiegebäude« als »ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll«.

Öffentlichen Gebäuden, die eine Behörde nutzt, kommt eine Vorbildfunktion zu, doch nicht, wenn sie im Ausland liegen. Verantwortlich im Sinne des Gesetzes sind nicht nur der Bauherr oder Eigentümer – soweit kein anderer ausdrücklich benannt wird – sondern auch die beauftragten Fachleute.

Die zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Bauen (BMI) werden die energetischen Anforderungen im Jahr 2023 überprüfen und innerhalb von sechs Monaten einen Vorschlag für die weitere Entwicklung der Vorgaben im Sinne der Technologieoffenheit sowie eines bezahlbaren Bauens und Wohnens ausarbeiten.


3. Niedrigstenergie-Neubaustandard

Auch die Zuständigkeiten im Rahmen des Bundes haben sich verändert. Den ersten Entwurf für ein GEG entwickelten 2016 die Referenten des Bundesministeriums für Bau und Umwelt (BMU) und des BMWi. Als der GEG-Entwurf auf halbem Weg auf der Schwelle des Bundeskabinetts von Angela Merkel im März 2017 »stecken blieb«, standen an der Spitze von BMU und BMWi jeweils SPD-zugehörige Bundesministerinnen.

Und dieser Entwurf sah auch eine Verschärfung des Energiestandards für Neubauten vor, wobei der Bund 2015 dem EU-Gremium gemeldet hatte, dass der einzuführende Niedrigstenergie-Standard ca. einem KfW-55-Effizienzhaus entsprechen würde. Laut EU-Gebäuderichtlinie 2010 musste auch Deutschland ab 2021 für privat genutzte und bereits ab 2019 für öffentliche Neubauten den »Niedrigstenergiegebäude-Standard« einführen.

Doch die neue Koalition einigte sich, in ihrem Vertrag festzuschreiben, dass Neubauten beim Niveau der EnEV seit 2016 verbleiben, was ca. einem KfW-75-Standard entsprechen würde, der jedoch in dieser Dimension nie gefördert wurde. Dabei sprach die englische Original-EU-Richtlinie von »Nearly-Zero-Energy-Buildings«, was wörtlich übersetzt »Nahezu-Null-Energie-Gebäude« heißen müsste.

Lange Rede, kurzer Sinn: Das GEG fordert für Neubauten den »Niedrigstenergiegebäude-Standard« und führt im Grunde die bisherigen Anforderungen der EnEV seit 2016 weiter – als »Wolf im Schafspelz«. Berechnungen erwiesen auch 2016, dass eine stufenweise Verschärfung wirtschaftlich sei, doch die neue Regierungskoalition ließ nachweisen, dass der EnEV-ab-2016-Standard bereits die EU-Vorgaben erfülle: »Gutachterliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bestätigen, dass das gültige wirtschaftliche Anforderungsniveau nach wie vor das in der EU-Gebäuderichtlinie verankerte Kriterium der Kostenoptimalität erfüllt.« Das Diagramm in Abb. 1 zeigt auf einen Blick, wie sich das energetische Niveau von Neubauten »gewandelt« hat – zumindest seine Bezeichnung.


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