Abb. 1: Der Innenputz wurde fachgerecht bis zur Rohbetondecke ausgeführt

Wolfram Steinhäuser


Achtung Sachverständige – diese drei Estrichsonderfälle haben es in sich


Dass auf Baustellen nicht immer fachgerecht gearbeitet wird, ist kein Geheimnis. Erstaunlich ist allerdings, dass mancher Pfusch am Bau mehr oder weniger recht und schlecht noch gerade so funktioniert. In den drei nachfolgend geschilderten Beispielen wurde der Pfusch vertuscht oder sogar vom Bauherrn hingenommen, meist zähneknirschend und mit entsprechenden Abschlägen.

Diese drei »Sonderfälle« im Fußbodenbereich sind nicht fachgerecht, kommen aber immer wieder vor, werden dem Bauherrn häufig verschwiegen oder sogar, wie in einem Fall (Fall 2), vom Bauherrn gewünscht. Alle drei »Sonderfälle« werden von den Bausachverständigen als Mangel eingestuft, auch wenn am Ende die Bauherren den daraus resultierenden Schaden hinnehmen.


Fall 1 – Estricheinbau vor den Putzarbeiten

Nach den Regeln des Fachs dürfen Estriche erst nach der Ausführung der Putzarbeiten eingebaut werden. Dies wird bereits in der Ausgabe Mai 1992 der DIN 18560 – Teil 2: Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten (schwimmende Estriche) [1] zwingend gefordert: »Aufgehende Bauteile, für die ein Wandputz vorgesehen ist, müssen zum Verlegen des schwimmenden Estriches verputzt sein.«

Ab und zu werden Estriche vor den Putzarbeiten eingebaut, aus welchen Gründen auch immer. Parkett- und Bodenleger müssen beim Bauherrn / Auftraggeber Bedenken anmelden, wenn sie diese Art der Ausführung feststellen. Hier handelt es sich um eine Hinweispflicht des Verarbeiters, der er zwingend nachkommen muss.

Bei dieser Vorgehensweise werden folgende Mängel und Schäden verursacht, für die der Parkett- und Bodenleger nicht verantwortlich gemacht werden kann:

  • Die Randdämmstreifen werden bei dieser Ausführung direkt mit Oberkante Estrich abgeschnitten, da der Putz bis zur Oberkante Estrich herangeführt wird. Dadurch kann die Spachtelmasse zwangsläufig zwischen die aufgehenden Bauteile und den Estrich gelangen. Dadurch kommt es zu Schall- und Wärmebrücken, die vom Bauherrn / Auftraggeber reklamiert werden können. Auf den nochmaligen und nachträglichen Einbau eines Randdämmstreifens an den Innenputz, um das Eindringen der Spachtelmasse in die Randbereiche zu verhindern, wird in der Regel verzichtet. Da es sich hier um einen Bauleitungsmangel handelt, wird kein Bauherr / Auftraggeber diese Zusatzleistung bezahlen, die Kosten müsste dann die Bauleitung selbst tragen.
  • Die Kehle zwischen Estrich und Putz hat keinen sauberen und geradlinigen Abschluss. Sockelleisten lassen sich nicht mehr fachgerecht einbauen und können sich ablösen.
  • Durch diese Ausführung werden Einzwängungen des Estrichs verursacht, in deren Folge Risse und Aufwölbungen des Estrichs entstehen, die die Verlegung des Parketts und der Bodenbeläge beeinträchtigen können.


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