Dass auf Baustellen nicht immer fachgerecht gearbeitet wird, ist kein Geheimnis. Erstaunlich ist allerdings, dass mancher Pfusch am Bau mehr oder weniger recht und schlecht noch gerade so funktioniert. In den drei nachfolgend geschilderten Beispielen wurde der Pfusch vertuscht oder sogar vom Bauherrn hingenommen, meist zähneknirschend und mit entsprechenden Abschlägen.
Diese drei »Sonderfälle« im Fußbodenbereich sind nicht fachgerecht, kommen aber immer wieder vor, werden dem Bauherrn häufig verschwiegen oder sogar, wie in einem Fall (Fall 2), vom Bauherrn gewünscht. Alle drei »Sonderfälle« werden von den Bausachverständigen als Mangel eingestuft, auch wenn am Ende die Bauherren den daraus resultierenden Schaden hinnehmen.
Nach den Regeln des Fachs dürfen Estriche erst nach der Ausführung der Putzarbeiten eingebaut werden. Dies wird bereits in der Ausgabe Mai 1992 der DIN 18560 – Teil 2: Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten (schwimmende Estriche) [1] zwingend gefordert: »Aufgehende Bauteile, für die ein Wandputz vorgesehen ist, müssen zum Verlegen des schwimmenden Estriches verputzt sein.«
Ab und zu werden Estriche vor den Putzarbeiten eingebaut, aus welchen Gründen auch immer. Parkett- und Bodenleger müssen beim Bauherrn / Auftraggeber Bedenken anmelden, wenn sie diese Art der Ausführung feststellen. Hier handelt es sich um eine Hinweispflicht des Verarbeiters, der er zwingend nachkommen muss.
Bei dieser Vorgehensweise werden folgende Mängel und Schäden verursacht, für die der Parkett- und Bodenleger nicht verantwortlich gemacht werden kann:
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