DER BAUSV 6/2019

Melita Tuschinski, Christian Oth


Energiesparrechtliche Regeln nach EPBD


Unser gemeinsamer Nenner ist die Europäische Richtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Sie ist seit dem 10. Juli 2018 in Kraft. Bausachverständige kennen sie unter der englischen Abkürzung EPBD (Energy Performance of Buildings Directive).

Die EPBD fordert u.a., dass die Mitgliedsländer den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten einführen. Während bei uns die politischen Debatten dazu kein Ende nehmen, hat Österreich seit April dieses Jahres bereits die entsprechende Erhöhung der energetischen Anforderungen energiesparrechtlich festgelegt. Wie sehen diese Regeln aus, die planende und beratende Bausachverständige in Österreich berücksichtigen? Wir haben den Ingenieur Christian Oth befragt, der mit dem Wiener Architekturbüro skyline architekten (s. Der BauSV Heft 6/19, Bericht S. 58) für die bauphysikalischen Aspekte zusammenarbeitet.


Aktueller Stand

In Deutschland bereitet der Bund (Stand Anfang November 2019) das neue GebäudeEnergieGesetz (GEG) vor. Der Entwurf vom 23.10.2019 deklariert den aktuell geltenden Neubau-Standard nach der Energieeinsparverordnung (EnEV – gültig seit 2016) zum »Niedrigstenergie-Gebäude« gemäß den EU-Anforderungen. Dabei hatte der erste GEG-Entwurf von 2017 noch eine angemessene, schrittweise Erhöhung der energetischen Anforderungen im Neubau vorgeschlagen.

Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) hat seit April 2019 seine neue OIB-Richtlinie Nummer 6 (Energieeinsparung und Wärmeschutz) herausgebracht. Die Bundesländer in Österreich werden diese künftig in ihre Baugesetze übernehmen. Erst danach gelten sie baurechtlich. Derzeit ist in sämtlichen Bundesländern – mit Ausnahme von Niederösterreich – noch die »alte« OIB-Richtlinie Nummer 6 (März 2015) gültig, in Niederösterreich sogar noch in der Version von Oktober 2011.


Anforderungen im Neubau

Das Prinzip unserer Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Entwurfes für das GEG beruht auf der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs für die Anlagentechnik (QP) anhand eines Referenzgebäudes und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts (H‘T). Den Strom aus erneuerbaren Energien dürfen Bausachverständige nur unter gewissen Bedingungen im EnEV-Nachweis berücksichtigen.

Die Luftdichtheit der Gebäudehülle fließt entweder mit einem erhöhten Pauschalwert in die Berechnung ein – oder wird als »Bonus« gewährt, wenn die Luftdichtheit des fertig errichteten Gebäudes messtechnisch nachgewiesen wird und die Anforderungen der EnEV erfüllt. All diese Aspekte fließen hierzulande auch in den EnEV-Nachweis und Energieausweis.

Die OIB-Richtlinie Nummer 6 (April 2019) stellt Anforderungen an die Energiekennzahlen von neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden anhand des Heizwärmebedarfs (HWBRef,RK) und an den Endenergiebedarf (EEBRK) bzw. an den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE). Für den Heizwärmebedarf berechnen Fachleute den höchstzulässigen Wert anhand der charakteristischen Länge der Gebäude (lc).

Bei Nichtwohnbauten wird diese Anforderung zusätzlich auf eine fiktive Geschosshöhe von 3,0 Metern rückgerechnet. Den erlaubten Endenergiebedarf errechnet man für jedes Gebäude individuell anhand eines haustechnischen Referenzsystems. Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE,RK,zul) darf höchstens 0,80 betragen. Der Nachweis erfolgt anhand des Heizwärmebedarfs und des Endenergiebedarfs oder alternativ über den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor, wobei der erlaubte Heizwärmebedarf um ca. 33% abgemindert sein darf.

Der von außen induzierte Kühlbedarf (KB*RK) von Nichtwohngebäuden beträgt mindestens 1,00 kWh/m³a. Für den Wärmeschutz der Bauhülle begrenzt die OIB-Richtlinie die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Außenbauteile – beispielsweise bei Außenwänden höchstens auf 0,35 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m²K), bei Dächern und Decken gegen Außenluft auf höchstens 0,20 W/m²K, usw.


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