BauSV 4/2021


Ingo Kern


Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs – EAR 05 im Bild

Privatisierung der Vernunft – Teil 2


Fortsetzung und Schluss des Beitrags aus BauSV 3/2021, S. 59 ff.

Das erste Parkhaus entstand am 5.5.1901 in London nahe des Piccadilly Circus. In Deutschland fiel der erste Spatenstich für ein Parkhaus 1924 in Essen. Später wollte man nach Einführung des sogenannten KdF-Wagens Städte autogerecht gestalten. Die Reichsgaragenordnung aus dem Jahr 1939 sah vor, die Problemzone Parkhaus so zu gestalten, wie es mit der Schadensverhütung zu vereinbaren war. Garagen waren der RGaO zufolge angemessen, ihrem neuen Zustand entsprechend, zu bemessen.

Die Verordnung sah das Ziel darin, der Technik zu mehr Problemorientierung zu verhelfen – ohne statische Begriffe – sondern eine Formel, die aufgrund ihrer Flexibilität dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen war. Unsere aktuelle GaVO ist dagegen eine Verkehrung des vermeintlichen Schutzzwecks, die eine Gefährdung in den konfliktträchtigen Zonen, wie die der Durchfahrtshöhe, geradezu provoziert. Die EAR 05 hat darauf geantwortet und damit zu einer wesentlichen Entschärfung des Blindgängers beigetragen.


Eklatante Diskrepanz

Die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) wurden erstmals 1991 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegeben, sie wurden 1995 novelliert (EAR 95) und sie liegt nunmehr in letzter Version aus 2005 als EAR 05 vor. Die Ausgabe 2005 aktualisierte und ergänzte die bisherigen Anforderungen. Die EAR-05-Richtlinie weicht insbesondere mit ihren Vorgaben zu den inneren Garagenabmessungen deutlich von den Garagenverordnungen ab.

Seit ihrem Erscheinen wurde sie zwischenzeitlich zur Leitlinie für weitere Regelwerke, Planungsempfehlungen und staatliche Hinweispapiere. Die EAR hat sich nach Überzeugung der Architektenkammer(n) als Standardwerk für alle mit Planung, Entwurf und Betrieb von Anlagen für den ruhenden Verkehr innerhalb und außerhalb des öffentlichen Straßenraums Befassten etabliert.

Sie behandelt umfassend alle wesentlichen Bemessungs-, Entwurfs- und Betriebsmerkmale des ruhenden Verkehrs und helfen Stadt- und Verkehrsplanern, Architekten, Bauträgern und Betreibern, Parkflächen technisch einwandfrei zu entwerfen, städtebaulich sorgfältig einzugliedern, benutzerfreundlich auszustatten und zu betreiben. Inhaltlicher Schwerpunkt ist jedoch nach wie vor der Parkflächenentwurf für Pkw.

Der BVS macht mit seinem Standpunkt deutlich, dass nach heutigen Maßstäben die Planungsgrundsätze der Garagenverordnungen nicht mehr zeitgemäß sind und die Vorgaben der EAR 05 zeitgemäße Planungsgrundsätze darstellen. Den Angaben in der EAR 05 liegen die Abmessungen eines Bemessungsfahrzeugs zugrunde.

Ein Vergleich mit den Abmessungen aktueller Fahrzeuge verdeutlicht allerdings, dass auch bei Einhaltung der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs keine luxuriösen Platzverhältnisse geschaffen werden. Die Länge des Bemessungsfahrzeugs entspricht aktuellen Mittelklasse-Modellen und die Breite des Bemessungsfahrzeugs wird aktuell bereits in der Kompaktklasse überschritten. Die Vorgaben der EAR 05 können nach allgemeinen Grundsätzen daher als Mindeststandard angesehen werden.

So hat beispielsweise der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen die Landesregierung aufgefordert, zügig die Rechtsverordnung über Stellplätze gem. § 48 Abs. 2 BauO NRW 2018 unter Berücksichtigung der Empfehlungen der EAR 05 in Kraft zu setzen. Eine wichtige Planungsgrundlage für Parkbauten ist das Merkblatt des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton. Es empfiehlt dringend, die Vorgaben der EAR 05 zu berücksichtigen und erklärt unter Ziff. 2.3.2, dass aufgrund der heutigen Fahrzeugabmessungen diese Leitlinien empfehlenswert seien.

Auf die EAR 05 wird in mehreren Kapiteln hingewiesen. Ein weiteres Standardwerk zum Bau von Tiefgaragen und Parkdecks ist das Regelwerk von Lohmeyer-Ebeling. Es stellt voran, dass die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 Grundsätze und Hinweise für die Planung und die Bemessung des Parkraumangebots sowie für den Entwurf, den Bau und den Betrieb von Parkbauten enthalten.

Keines dieser Standardwerke nennt die GaVO als ein geeignetes Planungswerkzeug. Eine weitere umfassende Planungslektüre – der Planungsatlas – widmet sich umfassend der EAR 05 und erläutert, dass die Anforderungen der GaVO nur eine Verkehrssicherheits-Mindesterfordernis darstelle. Der Planungsatlas stellt die Grundsätze der EAR 05 denen der GaVO voran und erklärt mehrfach, dass anstelle der engen Maße der GaVO die der EAR 05 herangezogen werde sollen (Kap. 14 Verkehrsbauten).


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