Rudolf Jochem


Die Abnahme der Architektenleistung

Was ändert sich durch das neue BauVG konkret?


Es hat sich in Architekten- und Ingenieurkreisen immer noch nicht herumgesprochen, dass unser Rechtssystem auch die Abnahme der Architektenleistung durch den Auftraggeber verlangt. Es wird weitgehend als sachfremd empfunden, eine Architekten- und Ingenieurleistung abzunehmen.

Eine Bauleistung führt zur Herstellung eines körperlichen Werks, das besichtigt und begutachtet werden kann. Es ist seit jeher für alle am Bau Beteiligten einsichtig und in der Praxis allgemein üblich, dass eine formelle Abnahme zur Feststellung des Bauergebnisses erfolgt und hierüber ein Protokoll erstellt wird. In diesem werden die Beteiligten aufgeführt und soweit erkennbar einzelne Mängel oder fehlende Leistungen festgehalten.

Aufgrund dieser Feststellung wird die Entscheidung des Bauherrn gefällt, die Abnahme unter Vorbehalt nachfolgend aufgeführter Mängel zu erklären oder diese insgesamt wegen Vorliegens gravierender Mängel abzulehnen. 

Mit dieser Abnahmeerklärung ist eine Reihe von Rechtsfolgen verknüpft. Unter anderem wird der Werklohn fällig, die Verjährungsfrist für die Mängelrechte des Bauherrn beginnen zu laufen und fortan obliegt dem Bauherrn die Beweislast für bestehende Mängel, um nur die wichtigsten Rechtsfolgen zu erwähnen. 

Das Gleiche gilt auch für Architekten- und Ingenieurleis­tungen. Es findet indes nur in den allerwenigsten Fällen eine formelle Abnahme dieser Leistungen statt. Die Parteien kümmern sich schlicht nicht um diesen Sachverhalt. Wann und wie hat z.B. der Tragwerksplaner nach Übergabe seiner Statik eine Abnahme für diese Leistung verlangt und erhalten? 

Architekten und Ingenieure haben entweder hierfür kein Problembewusstsein oder es ist ihnen gleichgültig und sie hoffen, dass es schon gut gehen möge.


Woran liegt es, dass die Rechtswirklichkeit so wenig mit dem tatsächlichen Geschehen in der Praxis konform geht? 

Die Beantwortung dieser Frage hängt mit unserem Rechtssystem zusammen. Bis zum 31.12.2017 kannte das Bürgerliche Gesetzbuch keine speziellen Regelungen für den Architektenvertrag. Die Rechtsprechung war bei der Beurteilung der Rechte und Pflichten aus einem Architektenvertrag darauf angewiesen, sich zu entscheiden, ob sie sich nach dem Recht des Dienstvertrags oder nach dem Recht des Werkvertrags unseres Bürgerlichen Gesetzbuches ausrichten sollte.

Spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 26.11.1959, (Az. VII ZR 120/58), war klargestellt, dass die Beurteilung des Architektenvertrags dem Regime des Werkvertrags zuzurechnen ist und damit war auch klar, dass es einer Abnahme dieser Leistungen bedurfte. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich allerdings kaum jemand an diese Regel gehalten. 


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