Peter Hammacher


Corona in der Lieferkette

Bauen als Mehrparteien-Projekt


Der Beitrag erläutert, dass Corona-bedingte Störungen im jeweiligen Vertragsverhältnis geprüft werden müssen. Neuartige Mehrparteien-Verträge könnten zu besseren Ergebnissen führen.

Corona-bedingte Störungen im Bauablauf haben zu Mehrkosten geführt. Wie befürchtet, haben die Abwehr- und Verteilungskämpfe begonnen. Lässt sich nachweisen, dass diese Störungen zumindest teilweise auf Maßnahmen zum Schutz gegen die Pandemie zurückzuführen sind, müssen die daraus resultierenden Mehrkosten rechtlich eingeordnet und bewertet werden. Dazu sind die zugrunde liegenden Verträge auszulegen und die zivilrechtlichen Vorschriften (z.B. zur Unmöglichkeit der Leistung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten, Kündigung aus wichtigem Grund) auf den Einzelfall anzuwenden. 


Rechtsverhältnisse bilateral beurteilen

Dabei zeigt sich einmal mehr, dass ausgewogene Lösungen, wenn sie nicht einsichts- und rücksichtsvoll im Verhandlungswege erarbeitet werden, durch Urteil oder Ausnutzung eines Marktungleichgewichts nur schwer zu erreichen sind. Der Grund liegt darin, dass jedenfalls größere Bauprojekte immer eine Mehrzahl von Mitwirkenden einbinden, deren rechtliche Verhältnisse aber stets bilateral zu beurteilen sind.


Beispiel: Bau eines Bürogebäudes

Nehmen wir als vereinfachtes Beispiel den Bau eines Bürogebäudes: ein Bauherr, sein Generalunternehmer (GU) mit mehreren Auftragnehmern (AN), die wiederum mehrere Subunternehmer (SUB) und Lieferanten beauftragt haben. Andere Involvierte, z.B. Architekt, Versicherer, Gemeinde, lassen wir hier außen vor. Nehmen wir weiter an, dass der Generalunternehmer einen Baustopp verfügt und deshalb auch die anderen in der Liefer- und Leistungskette bei der Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen behindert sind.

Dann bedeutet dies nicht, dass für alle Beteiligten die gleichen rechtlichen Bedingungen bestehen. Der Grund für einen von dem Generalunternehmer verfügten Baustopp muss nicht derselbe sein, den sein Auftragnehmer gegenüber dem Subunternehmer anführt. So mag z.B. der Generalunternehmer aufgrund der vorsorglichen Entscheidung seines Bauherrn gehandelt haben, der Auftragnehmer aber aufgrund einer behördlichen Verfügung vor Ort. Der Subunternehmer könnte aufgrund von Abstandsregelungen gehindert gewesen sein, effektiv zu arbeiten, der Lieferant hingegen hatte bereits die Bauteile produziert und hätte liefern können, wenn die Ware jemand entgegengenommen hätte.

Der eine könnte aufgrund äußerer Einflüsse gehindert gewesen sein, der andere, weil er seine Organisation nicht flexibel genug aufgestellt hat, um sich schnell an geänderte Umstände anzupassen. Es mag mehrere Umstände gegeben haben, die zusammenwirken, und mehrere Beteiligte, die sich eigenes und fremdes Verhalten zurechnen lassen müssen.

Die Folge ist, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, was für Ansprüche überhaupt gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner bestehen. So können bei demselben Bauprojekt Erfüllungs-, Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche zwischen den unterschiedlichen Beteiligten in Betracht kommen. Sie haben zwar alle den gleichen Auslöser und können sich untereinander beeinflussen, bleiben jedoch selbstständig.


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