DER BAUSV 6/2018


Eva-Martina Meyer-Postelt


Bauvertragsrecht

Zum Anspruch auf Kostenvorschuss


1. Weist die Leistung Mängel auf, steht dem Auftraggeber sowohl im BGB- als auch im VOB-Vertrag ein Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu.

2. Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist das Recht des Auftraggebers zur Selbstvornahme. Ein Nachbesserungsanspruch muss mithin entstanden und durchsetzbar und die Mängelbeseitigung objektiv möglich sein. Zudem muss der Auftraggeber den Auftragnehmer erfolglos dazu aufgefordert haben, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Ferner ist die Absicht des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung erforderlich.

OLG Celle, Urteil vom 31.08.2017 – 13 U 154/15
BGH, Beschluss vom 24.01.2018 – VII ZR 223/17 (NZB zurückgenommen)


Zum Sachverhalt

Die Klägerin nimmt den Beklagten – nach Durchführung eines gerichtlichen Beweisverfahrens – auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung in Anspruch. Die Parteien schlossen einen Bauvertrag über die Errichtung von Balkonen an einem Mehrfamilienhaus. Die Balkone wurden nachträglich an das fünfgeschossige Wohnhaus im Wege einer Stahlkonstruktion mit Holzböden angebracht. Insgesamt handelte es sich um zehn Balkone. Die Konzeption der Balkonanlage, die zur Ausführung kam, stammte von dem Beklagten. Nach der Abnahme beanstandete die Klägerin nach langanhaltenden Regenfällen, dass Wasser an der Hauswand heruntergelaufen sei. Der Beklagte führte Nachbesserungsarbeiten durch, die aber das Problem im Ergebnis nicht beseitigten, weswegen es zu einem Beweisverfahren kam. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen behauptet, die Ausführung der Balkonanlage sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Den voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwand hat die Klägerin mit über 40.000 € beziffert und einen Kostenvorschuss in Höhe von 31.000,00 € geltend gemacht. Der Beklagte hat die Mängel bzw. seine Verantwortung dafür bestritten. Das Landgericht hat den Anspruch im Wesentlichen bestätigt. Gegen dieses Urteil wendet sich u.a. die Berufung des Beklagten. Beim OLG hat er nur einen geringen Erfolg.

Aus den Gründen

Der mit der Klage geltend gemachte Vorschussanspruch ist im Umfang von 29.413,83 € entweder gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B (in der Fassung vom 10.08.2000) i.V.m. § 637 Abs.  3 BGB n.F. (§ 633 Abs. 2 BGB a.F.) oder gem. § 637 Abs. 3 BGB n.F. (§ 633 Abs. 3 BGB a.F.) begründet. Mithin ist die Berufung im Umfang von 1.586,17 € begründet. Grundlage ist der am 31.03.2001 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag. Anhalt dafür, dass die Klägerin die Mängel nicht mehr beseitigen lassen will oder kann und ihr deswegen ein Vorschussanspruch nicht zustehen könnte, gibt es nicht.


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