BauSV 2/2023


Bauschäden

BGH-Urteile zu Leitungswasserschäden und Holz – Schwamm drüber?
Abb. 3: Weißfäuleschaden

Pia Haun


BGH-Urteile zu Leitungswasserschäden und Holz – Schwamm drüber?


Wohngebäudeversicherungen verzeichnen seit Jahren eine steigende Tendenz bei den Leistungen bezüglich der Beseitigung von Leitungswasserschäden. Im Vergleich zu den anderen versicherten Schadensereignissen ist die Leis­tungshöhe zudem auf einem hohen Niveau. Ursprünglich waren in Wohngebäudeversicherungen bei Leitungswasserschäden Schäden durch den Echten Hausschwamm in den meisten Fällen ausgeschlossen. Um der Kostenentwicklung entgegenzuwirken, wurden seitens der Versicherungen die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) mehrfach geändert. 

Der Fachartikel setzt sich mit diesem Urteil sowie dem BGH-Urteil IV ZR 151/15 vom 12.7.2017 aus Sicht der Sachverständigen für Holzschutz auseinander und zeigt Widersprüche in den Urteilen im Vergleich zu Regelwerken.


In einem Rechtsstreit hatte ein Versicherungsnehmer gegen seine Wohngebäudeversicherung geklagt: 2003 kam es zu einem Leitungswasserschaden in dessen Anwesen. Die Schadensursache wurde behoben, der Feuchteschaden durch eine Fachfirma getrocknet. Im März 2004 wurde im ehemaligen Schadensbereich ein PVC-Boden verlegt. Im August 2004 wurden durch den Braunen Kellerschwamm verursachte Holzschäden festgestellt. Der Versicherungsnehmer sah in dem Schaden einen Folgeschaden, der durch seine Versicherung zu regulieren sei. Dies lehnte die Versicherung mit Bezug auf die Schwammausschluss-Klausel ab.

Im BGH-Urteil IV ZR 212/10 von 2012 wird die sogenannte Schwammausschluss-Klausel bei Wohngebäudeversicherung bestätigt, die besagt, dass Schäden durch »Schwamm« nicht versichert sind und dass sich der Ausschluss nicht nur auf den Echten Hausschwamm, sondern auf alle Arten von Hausfäulepilzen bezieht:

»Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden ›durch Schwamm‹ erstreckt, gilt für alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts. In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand.«


Dabei wird seitens des BGH in den Entscheidungsgründen für das Urteil wie folgt argumentiert:

»Entscheidungsgründe 1 a):
[…] In der Umgangssprache werden mit dem Begriff ›Schwamm‹ im Zusammenhang mit Gebäuden pflanzliche Holzzerstörer bezeichnet, bei denen es sich vorwiegend um Pilze
sogenannte Bauholz- oder Hausfäulepilze handelt. Die bekanntesten Arten sind der Echte Hausschwamm, der Braune Kellerschwamm, der Porenschwamm und verschiedene Blättlinge […]. Daneben gibt es zahlreiche weitere Arten.«

Die Ausführungen des Gerichts enthalten fachliche Fehler, deren Ursprung sicherlich in fachlich nicht korrekten Gutachten zu finden ist. Schwämme bilden einen Tierstamm innerhalb der vielzelligen Tiere. Umgangssprachliche Begriffe sind im Vergleich zu Fachbegriffen unpräzise und sollten aus Sicht der Autorin grundsätzlich in Gutachten, aber auch Urteilen, vermieden werden. Jedem Sachmenschen für Pilze ist bekannt, dass diese keine Pflanzen sind, sondern dass sie ein eigenes Reich unter den Lebewesen bilden.

Sachverständige auf dem Gebiet des Holzschutzes oder der Schimmelpilze unterscheiden dabei zwischen Pilzen, die zu Holzverfärbungen führen und solchen, die die Struktur des Holzes zerstören. Bei Ersteren bilden sich durch Ascomycota Schimmelbefall oder Bläue. Bei der Holzzerstörung unterscheidet man die Schadensbilder Moder-, Braun- oder Weißfäule. Braun- und Weißfäule werden durch Basidiomycota verursacht, Moderfäule durch Ascomycota (s. Tab. 1).


In der DIN 68800-1 findet sich unter Abs. 4.2.2 eine Definition für Holz zerstörende Pilze und deren Ansprüche bezüglich Holzfeuchte:

»Holz zerstörende Pilze verursachen eine Fäulnis und beeinträchtigen die Festigkeits- und Steifigkeitseigenschaften des Holzes bis zu seiner vollständigen Zerstörung. Für ihre Entwicklung benötigen sie eine lokale Holzfeuchte etwa ab Fasersättigung.«

Jedem Sachverständigen, der entsprechende Schäden begutachten und bewerten soll, muss klar sein, dass es keine Fäule ohne Pilzbefall gibt und dass Holz zerstörende Pilze je nach Art / Gattung stets das gleiche Schadensbild verursachen. 


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