DER BAUSV 1/2020

Christian Biernoth


Bauen für Verbraucher

Änderungen durch das neue Bauvertragsrecht (BauVG)


Für ab 1.1.2018 abgeschlossene Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Errichtung eines neuen Gebäudes oder über erhebliche Umbaumaßnahmen gelten nunmehr die neuen gesetzlichen Regelungen des Verbraucherbauvertrags, von denen – bis auf geringfügige Modifikationen bei Regelungen zu Abschlagszahlungen – wirksam vertraglich keine Abweichungen vereinbart werden können.

Der deutsche Gesetzgeber konnte diese Sonderregelungen vornehmen, weil die europarechtlichen Vorgaben der VerbrRRL (2011/83/EU) diesen Bereich ausdrücklich ausgenommen haben.

Für alle anderen Regelungsbereiche mit Baubezug, bei denen der Auftraggeber Verbraucher ist, gelten jedoch diese durch die europarechtlichen Vorgaben determinierten allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften. Daher lohnt es nicht nur, sich eingehender mit den besonderen Regelungen des Verbraucherbauvertrags und den Verbraucherschutzvorschriften bei den einzelnen Vertragstypen (Werkvertrag, Bauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag) zu beschäftigen, sondern insbesondere einen vertiefteren Blick auf die allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften zu werfen, auch und gerade weil sie für Nachtragsvereinbarungen Sprengstoff enthalten.


I. Verbrauchervertrag und besondere Vertriebsformen

Den Anwendungsbereich der allgemeinen Verbraucherschutzregelungen gibt § 312 Abs. 1 BGB vor, wonach es eines Verbrauchervertrags bedarf, der auf eine entgeltliche Leistung des Unternehmers gerichtet ist.

Im Baubereich ist schon alleine wegen der Bestimmung des § 632 Abs. 1 BGB – wonach bei einem Werkvertrag eine Vergütung des Unternehmers als stillschweigend vereinbart gilt, sofern die Erstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist – die Voraussetzung der Entgeltlichkeit der Leistung des Unternehmers als Auftragnehmer nahezu ausschließlich unproblematisch.

Die Legaldefinition des Verbrauchervertrags findet sich in § 310 Abs. 3 BGB und lautet jedenfalls auf den ersten Blick recht unspektakulär, dass es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handeln muss. Ein Unternehmer ist dabei nach § 14 Abs. 1 BGB entweder eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. In Abs. 2 der Vorschrift wird dabei die rechtsfähige Personengesellschaft als eine solche definiert, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Auch diese Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft auf Seiten des Auftragnehmers sind im Baubereich gänzlich unproblematisch.


1. Verbrauchereigenschaft des Auftraggebers

Interessanter und schwieriger wird es jedoch bei der Frage, ob der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Auch der Begriff des Verbrauchers ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert und zwar in § 13 BGB, wonach ein Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.


a) Persönliche Voraussetzung der Verbrauchereigenschaft

Die persönliche Voraussetzung der Verbrauchereigenschaft ist also bei einer natürlichen Person stets gegeben. Ebenso ist unumstritten und höchstrichterlich geklärt, dass juristische Personen, wie z.B. eine GmbH oder eine AG, keine Verbraucher sein können. Die juristische Person ist beim Verbraucherbegriff in § 13 BGB gerade nicht erwähnt, sondern nur in § 14 Abs. 1 BGB bei der Definition des Unternehmers.


aa) Personengemeinschaften

Es stellt sich nun die Frage, ob Personenvereinigungen, die keine juristischen Personen sind, Verbraucher sein können, obgleich Personengesellschaften ebenso einzig in der gesetzlichen Definition des Unternehmers Erwähnung finden, während § 13 BGB ausschließlich von natürlichen Personen spricht. Bei Personengemeinschaften ohne Rechtsfähigkeit, wie z.B. eine Erbengemeinschaft, besteht keine Besonderheit, weil es mangels Rechtsfähigkeit der Vereinigung zwangsläufig auf das jeweilige Mitglied ankommt, ob es natürliche Person (dann Verbraucher) oder juristische Person ist.

Für eine BGB-Außengesellschaft, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, ist nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass die persönliche Voraussetzung der Verbrauchereigenschaft gegeben ist, obgleich es sich dabei um eine rechtsfähige Personenvereinigung handelt. Zur Begründung führt der BGH maßgeblich an, der Zweck des gesetzlichen Verbraucherschutzes liege im Schutz einer natürlichen Person, die mit dem in Rede stehenden Vertrag keinen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zweck verfolge. Dieses Schutzbedürfnis der natürlichen Person bestehe unverändert und in gleicher Weise, sofern sich mehrere natürliche Personen zur Verfolgung eines solchen »privaten« Geschäftszwecks zusammenschlössen. Das ist überzeugend. Weshalb sollten zwei oder mehrere natürliche Personen, die für sich genommen Verbraucher sind, nicht schutzbedürftig sein, nur weil sie sich in einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusammengeschlossen haben?


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