In den Technischen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber für den Anschluss von Gebäuden an das Niederspannungsnetz (TAB 2019) ist für Neubauten die Errichtung eines Fundamenterders gemäß DIN 18014 festgelegt [1, 2]. Andere Technologien bzw. Ausführungsarten werden nicht zugelassen.
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Beschlusskammer 6 hat in einem besonderen Missbrauchsverfahren eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt: Der Netzbetreiber hatte die Inbetriebnahme eines Anschlusses mit der Begründung verweigert, dass der Zählerschrank nur eine Höhe von 900 mm aufweist, in der Anwendungsregel VDE-AR-N-4101:2011-08 jedoch eine Höhe von 1100 mm gefordert wird.
Nach der Entscheidung der Bundesnetzagentur kommt dem Netzbetreiber entgegen seiner Auffassung unter verschiedenen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Möglichkeiten jedoch kein Bestimmungsrecht zu. Vielmehr hat der Netzbetreiber grundsätzlich alle den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Möglichkeiten zuzulassen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlichen Fall die Rechtsauffassung der Netzagentur bzw. der Missbrauchsverfügung bestätigt und entschieden: »Dem Netzbetreiber kommt kein Vorrang bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu. […] Gesetzlicher Maßstab sind gemäß § 49 Abs. 1 und 2 EnWG, §§ 20, 22 Abs. 1 NAV insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik.«
Würde man diese Entscheidungen auf Erdungsanlagen an Gebäuden übertragen, werden den Anschlussnehmern seit Jahren unnötige Kosten für aufwendige Fundamenterder nach DIN 18014 zu Unrecht aufgebürdet, wo es andere und günstigere Lösungen gibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Wer stoppt diese Fehlentwicklung?
Der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) kommt in seinem Standpunkt »Fundamenterder-Erdungsanlagen 05-2019« [3] u.a. zu dem Schluss, dass:
In [4] wurde detailliert nachgewiesen, dass für die meisten Gebäude überhaupt keine Erdungsanlage notwendig ist. In [5] wurde dargelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen durch das Heranführen von Erdpotenzial an die Gebäude und Personen sich die Berührungsspannung im Fehlerfall eines elektrischen Betriebsmittels sogar erhöhen kann.
Eine besonders absurde Situation ergibt sich für große Gebäude (Industrie, Gewerbe), wenn durch das Einbringen von isolierenden Schichten wie z.B. Perimeterdämmung unter der Bodenplatte zusätzlich ein Ringerder aus V4A-Edelstahl gefordert wird. Bis zur vorletzten Seite wird in der aktuellen DIN 18014 eine Maschenweite von 20 m x 20 m gefordert, die nicht überschritten werden darf.
Für Überraschung sorgt dann der Anhang B (»informativ«), dass bei Nutzung des Ringerders für eine Blitzschutzmaßnahme nun eine Maschenweite von ≤ 10 m x ≤ 10 m gilt. Blättert man in der Blitzschutznorm EN 62305-3 [6], so sind für Blitzschutzsysteme Tiefenerder, Oberflächenerder sowie weitere technische Lösungen aufgeführt. Eine festlegende Forderung nach einem vermaschten Erder ist nicht zu finden!
Lediglich im Abschnitt 5.4.2.2 steht der Hinweis, dass Erder Typ B, also Ring- oder Fundamenterder, auch vermascht sein können. In der 4. Auflage des Blitzplaners des Unternehmens DEHN [7] ist zu lesen: »Bei der Ausführung des Fundamenterders sind Maschen von nicht größer 20 m x 20 m zu realisieren. Diese Maschenweite steht in keinem Zusammenhang mit der Schutzklasse des äußeren Blitzschutzes.«
Zu hinterfragen ist auch die als Beispiel aufgeführte Werkstoffnummer 1.4571 für nicht rostenden Stahl in der DIN 18014. Warum werden keine anderen Edelstähle als Beispiele aufgeführt, welche im Stahlhandel zu wesentlich günstigeren Preisen angeboten werden und gleichermaßen geeignet sind?
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