DER BAUSV 4/2018


Elke Schmitz


Auf der dichteren Seite

Abdichtung rechtssicher planen und ausführen (Teil 1/3)


Der erste von drei Teilen befasst sich vor dem Hintergrund eines Urteils aus jüngerer Zeit mit dem Mangelbegriff, anerkannten Regeln der Technik und technischen Normen im Kontext der Bauwerksabdichtung.

1. Ausgangslage Abdichtungspraxis

Nicht nur, aber insbesondere der Bereich der Abdichtung ist von einer rasanten Entwicklung des bautechnischen Fortschritts geprägt – stetig fortschreitende wissenschaftliche Erkenntnisse und begleitende Praxiserprobung sowie neue innovative Bauprodukte und damit einhergehende baupraktische Verfahrensweisen haben schließlich dazu geführt, dass dem jetzt vorliegenden Regelwerk der DIN 18531 ff. eine vollständig neue Systematik und Struktur als Folge eben dieses Fortschritts zugrunde liegt.

Baufortschritt und anerkannte Regeln der Technik (a.R.d.T.) – Relevanz im Kontext Abdichtung

Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch, dass mitunter mehr als in anderen Planungs-/Ausführungsbereichen die »Praxiserprobung« von Verfahren und Produkten einem schnell(-lebig)eren Rhythmus unterliegt. Ist ein Verfahren oder Bauprodukt nach drei, fünf oder zehn Jahren in den jeweiligen Fachkreisen als praxisbewährt anerkannt? Wie, mit welchen Verfahren, und von wem ist diese Frage zu beantworten? Wann ist dieser Zustand überhaupt als strittig zu erachten? Handelt es sich um Rechts- oder Tatsachenfragen? Diese Fragen rund um den Komplex des Begriffs der a.R.d.T. werden von zahlreichen Fachleuten und Baupraktikern als maßgebliche Ursache für zahlreiche Streitfälle erachtet.

Strittige Themen im Kontext »Abdichtung … anerkannt? Oder doch nicht?«

Lange diskutiert und von Teilen der Fachwelt bis heute für strittig erachtet wird beispielsweise noch immer, ob es richtig war, in der Fassung der Normreihe 18195:2000-08 flüssig zu verarbeitende Abdichtungssysteme auf bituminöser Basis, den kunststoffmodifizierenden Bitumendickbeschichtungen (KMB), einzuführen sowie für welche Lastfälle diese geeignet sind. Oder aber die Frage, ob es bei einer WU-Betonbodenplatte einer zusätzlichen horizontalen Abdichtung bedarf.

Immer wieder wird erörtert, wie mit »konkurrierenden« und mitunter sich widersprechenden Regelwerken in der Praxis zu verfahren ist – so z.B. aktuell das Verhältnis der DIN 18531 und der Flachdachrichtlinie zueinander. Hat eines der Regelwerke »Vorrang«? Wie ist mit divergierenden Aussagen z.B. im Hinblick auf das Erfordernis »2%-Gefälle« umzugehen – muss zwingend und ohne Ausnahme die Herstellung eines 2%-Gefälles erfolgen? Stellt jede hiervon abweichende Ausführung per se einen Verstoß gegen die a.R.d.T. dar?

Besonderen Herausforderungen begegnet der Praktiker sodann beim Bauen im Bestand – auch im Kontext der nachträglichen Abdichtung lautet häufig die Schlüsselfrage: Welcher Standard ist geschuldet? Was ist bautechnisch machbar – was wirtschaftlich vertretbar? Das »heute Übliche«? Unter welchen Voraussetzungen sind Abweichungen von den a.R.d.T. möglich und zu vereinbaren? Wie erkläre ich dies meinem Auftraggeber – welche Anforderungen bestehen bei Aufklärung, Beratung und Bedenkenhinweis?

Und schließlich geht es auch bei Diskussionen um die Tauglichkeit von Bauprodukten im Ergebnis um deren langfristige Verlässlichkeit und Funktionserfüllung – und damit auch hier um das Thema der Praxiserprobung und -bewährung; ein wohl aktuelles Beispiel ist der Umgang mit sog. Frischbetonverbundfolien oder neuartigen, ggf. auch »nicht geregelten« Bauprodukten. Zivilrechtlich relevant ist dabei vor allem die Frage nach der rechtlichen Bedeutung von Herstellerangaben im Rahmen der Mangelbeurteilung – stellt deren Missachtung einen Verstoß gegen die a.R.d.T. dar?

 

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